Législation

Verordnung des BLV vom 6. November 2025 über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza

SR 916.443.116Stand am 11.02.202615 Artikel

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  • AS 2026 63Grunderlass Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenzain Kraft am 11.02.2026
    geändert: Art. 8, 10
  • AS 2026 9Grunderlass Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenzain Kraft am 13.01.2026
    eingefügt: Art. 5

2 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.

Inhaltsverzeichnis
  1. 1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen1–2
  2. 2. AbschnittSchutz-, Überwachungs- und Zwischenzonen sowie Schlachtung von Hausgeflügel aus den Zwischenzonen3–4
  3. 3. AbschnittKontroll- und Beobachtungsgebiete5–6
  4. 4. AbschnittMassnahmen in den Kontroll- und Beobachtungsgebieten7–14
  5. 5. AbschnittInkrafttreten und Geltungsdauer15

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), gestützt auf die Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a und 57 Absatz 2 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966, auf die Artikel 88 Absatz 1, 88a Absatz 2 und 122f Absätze 1 und 2 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV), auf Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung vom 18. November 2015 über die Ein‑, Durch‑ und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit Drittstaaten (EDAV-DS) und auf die Artikel 5 Absatz 4 und 25 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung vom 18. November 2015 über die Ein‑, Durch‑ und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie Nordirland, verordnet:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1Gegenstand

1

 Diese Verordnung legt den Umfang der Schutz- und Überwachungszonen nach Artikel 88 Absatz 1 TSV und der Zwischenzonen nach Artikel 88a Absatz 2 TSV für die Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza fest.

2

 Sie regelt die Schlachtung von Hausgeflügel aus den Zwischenzonen.

3

 Sie legt die Kontroll- und Beobachtungsgebiete nach Artikel 122f Absatz 2 TSV fest und regelt die darin geltenden Massnahmen zum Schutz des Hausgeflügels vor der Aviären Influenza.

Art. 2Auf die Ausfuhr anwendbares Recht

1

 Die Ausfuhr von Hausgeflügel, anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, Bruteiern, Geflügelfleisch, Konsum- und Verarbeitungseiern, Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern sowie tierischen Nebenprodukten aus den Schutz-, Überwachungs- und Zwischenzonen sowie Beobachtungs- und Kontrollgebieten nach Mitgliedstaaten der EU, Nordirland und Norwegen richtet sich nach Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 18. November 20151 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen sowie Nordirland.

2

 Die Ausfuhr von Hausgeflügel, anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, Bruteiern, Geflügelfleisch, Konsum- und Verarbeitungseiern, Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern sowie tierischen Nebenprodukten aus den Schutz-, Überwachungs- und Zwischenzonen sowie Beobachtungs- und Kontrollgebieten nach Drittstaaten richtet sich nach den Artikeln 47 und 48 EDAV‑DS.

  1. SR 916.443.111

2. Abschnitt Schutz-, Überwachungs- und Zwischenzonen sowie Schlachtung von Hausgeflügel aus den Zwischenzonen

Art. 3Schutz-, Überwachungs- und Zwischenzonen

Die Schutz-, Überwachungs- und Zwischenzonen sowie die betroffenen Kantone und Gemeinden sind in Anhang 1 aufgeführt.

Art. 4Schlachtung von Hausgeflügel aus den Zwischenzonen

1

 Geflügelhaltungen in den Zwischenzonen, welche die Einstallung von Geflügelherden nach Artikel 18b Absatz 1 TSV melden müssen, müssen der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt geplante Schlachtungen fünf Arbeitstage vorher anmelden.

2

 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt sorgt dafür, dass das Hausgeflügel vor der Schlachtung auf Aviäre Influenza untersucht wird. Ist das Untersuchungsergebnis negativ, so darf die Schlachtung auch ausserhalb der Zwischenzonen stattfinden.

3. Abschnitt Kontroll- und Beobachtungsgebiete

Art. 5Kontrollgebiete

1

 Der Umfang von Kontrollgebieten um Orte, die ein Risiko für Geflügelhaltungen darstellen, insbesondere Fundstellen toter Wildvögel, beträgt mindestens 1 km.

2

 Die in Anhang 2 genannten Orte gelten zusätzlich zu den von den Kantonstierärzten angeordneten Kontrollgebieten als Kontrollgebiete.1

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 12. Jan. 2026, in Kraft seit 13. Jan. 2026 um 12.00 Uhr (AS 2026 9).

Art. 6Beobachtungsgebiete

Die Beobachtungsgebiete sind in Anhang 2 aufgeführt.

4. Abschnitt Massnahmen in den Kontroll- und Beobachtungsgebieten

Art. 7Massnahmen der Tierhalterinnen und Tierhalter in den Kontrollgebieten

1

 In den Kontrollgebieten müssen Tierhalterinnen und Tierhalter, die mindestens ein Tier der Ordnungen Hühnervögel (Galliformes), Gänsevögel (Anseriformes) oder Laufvögel (Struthioniformes) halten, für das Hausgeflügel eine der folgenden Massnahmen treffen:

  1. a.

    Sie beschränken den Auslauf des Hausgeflügels auf den geschlossenen Aussenklimabereich.

  2. b.

    Sie stellen sicher, dass im Aussenbereich die Auslaufflächen und Wasserbecken des Hausgeflügels durch Zäune oder Netze mit einer Maschenweite von höchstens 4 cm gegen den Zuflug von Wildvögeln gesichert sind.

  3. c.

    Sie halten das Hausgeflügel in einem geschlossenen Stall oder in einem anderen geschlossenen Haltungssystem, das für Wildvögel nicht zugänglich ist.

2

 Sie müssen die Vögel der Ordnung Hühnervögel von den Vögeln der Ordnungen Gänsevögel (Anseriformes) und Laufvögel (Struthioniformes) getrennt halten.

3

 Sie müssen:

  1. a.

    die Anzahl Personen mit Zutritt zur Geflügelhaltung auf das Notwendige beschränken;

  2. b.

    eine Hygieneschleuse einrichten;

  3. c.

    dafür sorgen, dass:

    1. 1.

      die Tierhaltung ausschliesslich mit Kleidern und Schuhen betreten wird, die nur für die Arbeiten in der Tierhaltung verwendet und die regelmässig gewaschen beziehungsweise gereinigt werden, und

    2. 2.

      alle Personen vor dem Betreten der Tierhaltung und nach Abschluss der Arbeiten die Hände waschen und desinfizieren.

Art. 8Verbringungssperre in den Kontrollgebieten

1

 In den Kontrollgebieten gilt für Tierhaltungen, in denen mindestens ein Tier der Ordnungen Hühnervögel (Galliformes), Gänsevögel (Anseriformes) oder Laufvögel (Struthioniformes) gehalten wird, eine Verbringungssperre. Die direkte Abgabe von Tieren zur Schlachtung ist erlaubt.

2

 Ausgenommen von der Verbringungssperre nach Absatz 1 ist Hausgeflügel aus Tierhaltungen, welche die Massnahmen nach Artikel 7 seit mindestens 21 Tagen einhalten.1

3

 Der Kantonstierarzt oder die Kantonstierärztin kann Ausnahmen von der Verbringungssperre bewilligen.2

4

 Die Tierhalterinnen und Tierhalter sind für die Einhaltung der Vorgaben nach den Absätzen 1 und 2 verantwortlich.3

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 9. Febr. 2026, in Kraft seit 11. Febr. 2026 (AS 2026 63).
  2. Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 9. Febr. 2026, in Kraft seit 11. Febr. 2026 (AS 2026 63).
  3. Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 9. Febr. 2026, in Kraft seit 11. Febr. 2026 (AS 2026 63).

Art. 9Massnahmen der Tierhalterinnen und Tierhalter in den Beobachtungsgebieten

In den Beobachtungsgebieten müssen die Tierhalterinnen und Tierhalter, die 50 oder mehr Vögel halten, von denen mindestens ein Tier der Ordnungen Hühnervögel (Galliformes), Gänsevögel (Anseriformes) oder Laufvögel (Struthioniformes) gehört, die Massnahmen nach Artikel 7 treffen.

Art. 10Märkte, Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen1

1

 Die Durchführung von Märkten, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen für Hausgeflügel in Kontrollgebieten ist verboten.

2

 Hausgeflügel aus Tierhaltungen in Kontrollgebieten darf nicht an Märkten, Ausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen aufgeführt werden.

3

 Hausgeflügel aus Tierhaltungen in Beobachtungsgebieten darf an Märkten, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen nur aufgeführt werden, wenn die Massnahmen nach Artikel 7 seit mindestens 21 Tagen eingehalten werden.

4

 Die Organisatorinnen und Organisatoren der Veranstaltungen sind für die Einhaltung der Vorgaben nach den Absätzen 1–3 verantwortlich.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 9. Febr. 2026, in Kraft seit 11. Febr. 2026 (AS 2026 63).

Art. 11Melde- und Aufzeichnungspflicht von Tierhalterinnen und Tierhaltern in den Kontroll- und Beobachtungsgebieten

1

 In den Kontroll- und Beobachtungsgebieten müssen Tierhalterinnen und Tierhalter, die Vögel halten, bei Tieren in ihrer Haltung Folgendes einer Tierärztin oder einem Tierarzt melden:

  1. a.

    ausgeprägte respiratorische Symptome;

  2. b.

    einen Rückgang der Legeleistung;

  3. c.

    eine Abnahme der Futter- und Wasseraufnahme.

2

 Tierhalterinnen und Tierhalter von 100 und mehr Stück Hausgeflügel müssen zusätzlich Aufzeichnungen zu umgestandenen Tieren und besonderen Krankheitsanzeichen machen.

Art. 12Meldepflichten von Tierärztinnen und Tierärzten

1

 In den Kontroll- und den Beobachtungsgebieten müssen die Tierärztinnen und Tierärzte der zuständigen kantonalen Veterinärbehörde Geflügelhaltungen melden mit:

  1. a.

    Tieren mit respiratorischen Symptomen;

  2. b.

    einem Rückgang der Legeleistung um mehr als 20 Prozent während 3 Tagen;

  3. c.

    einer Abnahme der Futter- und Wasseraufnahme von mehr als 20 Prozent während 3 Tagen; oder

  4. d.

    einem Anstieg der Mortalitätsrate auf mehr als 3 Prozent in einer Woche.

2

 Abweichend von Absatz 1 Buchstabe d müssen Tierärztinnen und Tierärzte Geflügelhaltungen mit weniger als 100 Tieren der zuständigen kantonalen Veterinärbehörde melden, wenn mehr als zwei Tiere in einer Woche verendet sind.

Art. 13Zoologische Gärten

Zoologische Gärten und Tierparks in den Kontroll- und Beobachtungsgebieten mit einer Bewilligung zur Impfung der von ihnen gehaltenen Vögel gegen Influenza-A-Viren sind von der Umsetzung der Massnahmen in den Kontroll- und Beobachtungsgebieten befreit.

Art. 14Überwachung der Geflügelhaltungen

Auf Anordnung des BLV sorgt die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt dafür, dass in den Kontroll- und Beobachtungsgebieten stichprobenweise Untersuchungen auf Influenza-A-Viren in Geflügelhaltungen durchgeführt werden.

5. Abschnitt Inkrafttreten und Geltungsdauer

Art. 15

1

 Diese Verordnung tritt am 6. November 2025 um 18.00 Uhr in Kraft.

2

 Sie gilt bis zum 31. März 2026.

Anhänge

  • Schutz-, Überwachungs- und Zwischenzonen
  • Kontrollgebiete

Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 11.02.2026. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).