Art. 1Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für frisches Gemüse, Tiefkühlgemüse und frisches Obst der Zollkontingente Nr. 15, 16, 17, 18 und 19 nach Anhang 3 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 20111.

Keine laufenden Revisionsvorhaben.
Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), gestützt auf Artikel 19 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Einfuhr und die Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG), verordnet:
Diese Verordnung gilt für frisches Gemüse, Tiefkühlgemüse und frisches Obst der Zollkontingente Nr. 15, 16, 17, 18 und 19 nach Anhang 3 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 20111.
Die Perioden für Einfuhren zum Kontingentszollansatz ohne Freigabe von Zollkontingentsteilmengen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b VEAGOG sind in Anhang 1 festgelegt.
Die Freigabe von Zollkontingentsteilmengen nach Artikel 5 Absätze 1 und 3 Buchstabe b VEAGOG ist in Anhang 2 festgelegt.
Die berechtigte Person hat zu melden:
ihre Inlandleistung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a VEAGOG innerhalb der folgenden Frist:
bei Tomaten, Gurken, Setzzwiebeln und Witloof-Zichorien, die in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember übernommen wurden: bis zum 31. Januar der Kontingentsperiode,
bei Äpfeln, die in der Zeit vom 1. September bis zum 31. August übernommen wurden: bis zum 31. Januar der Kontingentsperiode;
ihre Inlandübernahmen von frischem Schweizer Gemüse nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b VEAGOG bis zum 15. Oktober vor Beginn der Kontingentsperiode.
Die VEAGOG-Freigabeverordnung vom 12. Januar 20001 wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.
Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.01.2025. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).