Législation

Verordnung des BLW vom 16. September 2016 über die Festlegung von Perioden und Fristen sowie die Freigabe von Zollkontingentsteilmengen für die Einfuhr von frischem Gemüse und frischem Obst (VEAGOG-Freigabeverordnung)

SR 916.121.100In KraftStand am 01.01.20256 Artikel

Was sich vorbereitet

Keine laufenden Revisionsvorhaben.

Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), gestützt auf Artikel 19 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Einfuhr und die Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG), verordnet:

Art. 1Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für frisches Gemüse, Tiefkühlgemüse und frisches Obst der Zollkontingente Nr. 15, 16, 17, 18 und 19 nach Anhang 3 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 20111.

  1. SR 916.01

Art. 2Perioden für Einfuhren zum Kontingentszollansatz ohne Freigabe von Zollkontingentsteilmengen

Die Perioden für Einfuhren zum Kontingentszollansatz ohne Freigabe von Zollkontingentsteilmengen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b VEAGOG sind in Anhang 1 festgelegt.

Art. 3Freigabe von Zollkontingentsteilmengen

Die Freigabe von Zollkontingentsteilmengen nach Artikel 5 Absätze 1 und 3 Buchstabe b VEAGOG ist in Anhang 2 festgelegt.

Art. 4Fristen für die Meldung der Inlandleistungen und Inlandübernahmen

Die berechtigte Person hat zu melden:

  1. a.

    ihre Inlandleistung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a VEAGOG innerhalb der folgenden Frist:

    1. 1.

      bei Tomaten, Gurken, Setzzwiebeln und Witloof-Zichorien, die in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember übernommen wurden: bis zum 31. Januar der Kontingentsperiode,

    2. 2.

      bei Äpfeln, die in der Zeit vom 1. September bis zum 31. August übernommen wurden: bis zum 31. Januar der Kontingentsperiode;

  2. b.

    ihre Inlandübernahmen von frischem Schweizer Gemüse nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b VEAGOG bis zum 15. Oktober vor Beginn der Kontingentsperiode.

Art. 6Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Anhänge

  • Perioden für Einfuhren zum Kontingentszollansatz ohne Freigabe von Zollkontingentsteilmengen
  • Freigabe von Zollkontingentsteilmengen

Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.01.2025. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).