Législation

Verordnung vom 20. November 2024 über die Anpassung der Leistungen der Militärversicherung an die Lohn- und Preisentwicklung (MV-Anpassungsverordnung)

SR 833.12Stand am 01.01.20256 Artikel

Was sich vorbereitet

Keine laufenden Revisionsvorhaben.

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 28 Absatz 4, 40 Absatz 3, 43 und 49 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG), verordnet:

Art. 1Erhöhung der Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG

1

 Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG mit Spruchjahr 2022 und früher werden um 2,6 Prozent erhöht.

2

 Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG mit Spruchjahr 2023 werden um 2 Prozent erhöht.

Art. 2Spruchjahr und Höhe der Anpassung

Spruchjahr und Höhe der Anpassung bestimmen sich nach Artikel 24 der Verordnung vom 10. November 19931 über die Militärversicherung.

  1. SR 833.11

Art. 3Indexstand

1

 Für die auf unbestimmte Zeit zugesprochenen und nach Artikel 1 zu erhöhenden Renten gilt der Nominallohnzuwachs bis zum Stand des Nominallohnindexes von 2560 Punkten (Juni 1939 = 100) als ausgeglichen.

2

 Für die auf unbestimmte Zeit zugesprochenen Renten nach Artikel 43 Absatz 2 MVG beträgt die als ausgeglichen geltende Teuerung 105,4 Punkte des Landesindexes der Konsumentenpreise (Dezember 2010 = 100).

3

 Für den Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten beträgt die als ausgeglichen geltende Teuerung 105,4 Punkte des Landesindexes der Konsumentenpreise (Dezember 2010 = 100).

Art. 4Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten

1

 Der Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten beträgt 21 961 Franken für Integritätsschadenrenten, die zwischen dem 1. Januar 2006 und dem 31. Dezember 2024 festgesetzt und nicht ausgekauft werden.

2

 Der Jahresrentenansatz für die nach den Schlussbestimmungen zur Änderung vom 17. Juni 20051 des MVG weiterhin nach altem Recht ausgerichteten Integritätsschadenrenten beträgt 35 989 Franken.

  1. AS 2005 5427

Art. 5Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

1

 Die MV-Anpassungsverordnung vom 16. November 20221 wird aufgehoben.

2

 …2

  1. [AS 2022 705]
  2. Die Änderung kann unter AS 2024 698 konsultiert werden.

Art. 6Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.01.2025. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).