Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) und auf Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG), verordnet:
Art. 1Anpassung der Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf
Die Beträge für den allgemeinen Lebensbedarf nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a ELG und nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a ÜLG werden wie folgt erhöht:
- a.
bei alleinstehenden Personen: auf 20 670 Franken;
- b.
bei Ehepaaren: auf 31 005 Franken;
- c.
bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und das 11. Altersjahr vollendet haben: auf 10 815 Franken;
- d.
bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben: auf 7590 Franken.
Art. 2Anpassung der Höchstbeträge für den Mietzins
1 Die Höchstbeträge für den Mietzins für eine allein lebende Person nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 ELG oder Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 ÜLG werden auf 18 900 Franken in der Region 1, auf 18 300 Franken in der Region 2 und auf 16 680 Franken in der Region 3 erhöht.
2 Die Zuschläge bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 ELG oder Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 ÜLG werden wie folgt erhöht:
- a.
für die zweite Person auf 3420 Franken in der Region 1, auf 3420 Franken in der Region 2 und auf 3480 Franken in der Region 3;
- b.
für die dritte Person auf 2460 Franken in der Region 1 und auf 2040 Franken in den Regionen 2 und 3;
- c.
für die vierte Person auf 2280 Franken in der Region 1, auf 2160 Franken in der Region 2 und auf 1800 Franken in der Region 3.
3 Die Zuschläge bei Notwendigkeit der Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3 ELG oder Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3 ÜLG werden auf 6900 Franken erhöht.
Art. 3Anpassung der Freibeträge auf den Erwerbseinkünften
1 Die Freibeträge auf den Erwerbseinkünften nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a ELG werden wie folgt erhöht:
- a.
bei alleinstehenden Personen: auf 1300 Franken;
- b.
bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen: auf 1950 Franken.
2 Die Freibeträge auf den Erwerbseinkünften nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a ÜLG werden wie folgt erhöht:
- a.
bei alleinstehenden Personen: auf 1300 Franken;
- b.
bei Ehepaaren und Personen mit minderjährigen oder noch in Ausbildung stehenden und weniger als 25 Jahre alten Kindern: auf 1950 Franken.
Art. 4Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung 23 vom 12. Oktober 20221 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose wird aufgehoben.
- [AS 2022 608]
Art. 5Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.