Législation

Verordnung vom 28. August 1978 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA)

HVASR 831.135.1In KraftStand am 01.01.20249 Artikel

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Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf Artikel 66ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), verordnet:

Art. 1Anwendungsbereich

ter

Die Verordnung umschreibt den Anspruch auf Hilfsmittel nach Artikel 43 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)1.

  1. SR 831.10

Art. 2Anspruch auf Hilfsmittel1

1

 In der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten der AHV, die für die Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich, für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf Hilfsmittel angewiesen sind, haben Anspruch auf die in der Liste im Anhang aufgeführten Leistungen. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend.

2

 Soweit in der Liste nicht etwas anderes bestimmt wird, leistet die Versicherung einen Kostenbeitrag von 75 Prozent des Nettopreises.2

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 9. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2402).
  2. Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 9. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2402).

Art. 3Beginn und Ende des Anspruchs1

Der Anspruch entsteht frühestens am ersten Tag des Monats, für den eine ganze Altersrente bezogen wird, spätestens bei Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG2. Er erlischt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 507).
  2. SR 831.10

Art. 4Anspruch bei vorangehender Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV1

bis

Für in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Ersatzleistungen nach den Artikeln 21 oder 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)2 erhalten haben, bleibt der Anspruch auf diese Leistungen in Art und Umfang bestehen, solange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt. Im übrigen gelten die entsprechenden Bestimmungen der Invalidenversicherung sinngemäss.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 21. Sept. 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 1930).
  2. SR 831.20

Art. 5Verträge mit Abgabestellen1

Das Bundesamt für Sozialversicherungen kann mit Institutionen der Altershilfe oder mit Abgabestellen für Hilfsmittel Verträge über die Abgabe von Hilfsmitteln abschliessen.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5765).

Art. 6Verfahren1

1

 Für das Verfahren gelten die Artikel 65–79bis der Verordnung vom 17. Januar 19612 über die Invalidenversicherung (IVV) sinngemäss. Die Anmeldung ist bei der Ausgleichskasse einzureichen, die für die Ausrichtung der Altersrente zuständig ist.

2

 …3

3

 Die IV-Stelle prüft den Anspruch. Wird im formlosen Verfahren nach Artikel 51 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20004 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts entschieden, so erlässt die IV-Stelle eine Mitteilung. Ist eine Verfügung zu erlassen, so ist die Ausgleichskasse des Kantons, in welchem die IV-Stelle ihren Sitz hat, zuständig.5

4

 …6

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 2007).
  2. SR 831.201
  3. Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 20. Dez. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5765).
  4. SR 830.1
  5. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3718).
  6. Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 25. Mai 1992, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 (AS 1992 1249).

Art. 71

  1. Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 13. Nov. 1985, mit Wirkung seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 2007).

Art. 8Änderung einer anderen Verordnung

…1

  1. Die Änderung kann unter AS 1978 1387 konsultiert werden.

Art. 9Schlussbestimmungen

1

 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.

2–4

 …1

  1. Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 25. Mai 1992, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 (AS 1992 1249).

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.01.2024. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).