Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 6a Absätze 1, 4 und 5 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020, verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
- a.
Form, Inhalt, Ausstellung und Widerruf folgender Covid-19-Zertifikate zum Nachweis:
- 1.
einer gegen Covid-19 durchgeführten Impfung (Covid-19-Impfzertifikat),
- 2.
einer Genesung nach einer Ansteckung mit Sars-CoV-2 (Covid-19-Genesungszertifikat),
- 3.
eines negativen Ergebnisses eines Tests auf Sars-CoV-2 (Covid-19-Testzertifikat),
- 4.
- b.
die Vorgaben zur Überprüfung dieser Zertifikate;
- c.
die Anerkennung entsprechender ausländischer Zertifikate;
- d.
die vom Bund betriebenen Informationssysteme im Zusammenhang mit diesen Zertifikaten;
- e.
die vom Bund angebotenen Apps für die Zertifikatsinhaberinnen und ‑inhaber und für die Prüfenden;
- f.
die Aufgaben der Kantone im Zusammenhang mit der Ausstellung und dem Widerruf der Zertifikate;
- g.
die Auferlegung von Kosten an antragsstellende Personen.
2. Abschnitt Ausstellung, Form und Widerruf von Covid-19-Zertifikaten
Wer ein Covid-19-Zertifikat erhalten will, muss bei einer Ausstellerin oder einem Aussteller nach Artikel 6 oder 7 einen Antrag stellen.
Art. 3Information und Identifikation der antragstellenden Person
1 Die Ausstellerin oder der Aussteller informiert die antragstellende Person über:
- a.
die Art und den Umfang der für die Erstellung und das Signieren des Covid-19-Zertifikats erforderlichen Datenbearbeitungen;
- b.
die Voraussetzungen, unter denen das ausgestellte Zertifikat widerrufen wird.
2 Sie oder er überprüft die Identität der antragstellenden Person und lässt sich zu diesem Zweck, soweit erforderlich, ein Ausweisdokument vorlegen.
Art. 4Abruf des Covid-19-Zertifikats aus dem System zur Ausstellung von Covid-19-Zertifikaten
1 Die Ausstellerin oder der Aussteller übermittelt dem System zur Ausstellung von Covid-19-Zertifikaten des Bundesamtes für Informatik und Telekommunikation (BIT) nach Artikel 26 die in das Zertifikat aufzunehmenden Angaben.
2 Das System generiert das Zertifikat. Es übermittelt es der Ausstellerin oder dem Aussteller, sofern diese oder dieser für die Übermittlung oder Aushändigung an die antragstellende Person sorgt.
Art. 5Übermittlung oder Aushändigung des Covid-19-Zertifikats an die antragstellende Person
1 Die Ausstellerin oder der Aussteller sorgt für eine rasche und sichere Übermittlung oder Aushändigung des Covid-19-Zertifikats an die antragstellende Person.
2 Sie oder er ist verantwortlich für die Einhaltung des Datenschutzes bei der Übermittlung oder Aushändigung. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass Dritte keine Kenntnis der darin enthaltenen Informationen erhalten können.
3 Der Bund kann den Kantonen anbieten, den Druck der Zertifikate in Papierform sowie die Übermittlung von Zertifikaten an die antragstellende Person zu übernehmen.
4 Er stellt den Kantonen die Kosten für den Druck und die Übermittlung von
Covid-19-Impfzertifikaten von Personen, die sich ab dem 15. Juli 2021 impfen lassen, in Rechnung.1
- Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Juni 2021, in Kraft seit 3. Juli 2021 (AS 2021 410).
Art. 6Allgemeine Bestimmungen über die Ausstellerinnen und Aussteller der Covid-19-Zertifikate
1 Die Kantone und der Oberfeldarzt bezeichnen die jeweiligen Ausstellerinnen und Aussteller für die verschiedenen Arten von Covid-19-Zertifikaten.
2 Als Ausstellerinnen oder Aussteller werden natürliche Personen bezeichnet, die:
- a.
über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Ausstellung der Zertifikate verfügen;
- b.
Informatiksysteme und -produkte verwenden, die es erlauben, Ausstellerinnen und Aussteller eindeutig zu identifizieren und sicher zu authentifizieren;
- c.
Gewähr bieten für die Einhaltung des anwendbaren Rechts, namentlich dieser Verordnung.
3 Die Kantone und der Oberfeldarzt melden die bezeichneten Ausstellerinnen und Aussteller dem BIT. Die Meldung umfasst folgende Angaben:
- a.
Vorname, Name, Adresse, E-Mail-Adresse und Telefonnummer der Ausstellerin oder des Austellers;
- b.
Angaben zum verwendeten Identifizierungsanbieter und zur Kennung, unter der dieser die betreffende Person identifiziert;
- c.
Angabe, welche Zertifikate die Ausstellerin oder der Aussteller ausstellen darf;
- d.
Datum des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit der Bezeichnung.
4 Die bezeichneten Ausstellerinnen und Aussteller können weitere Personen, gegenüber denen sie das Weisungsrecht haben, für die Ausstellung von Zertifikaten beiziehen. Sie sind für die Handlungen und Unterlassungen dieser Personen verantwortlich.
5 Die Kantone und der Oberfeldarzt beaufsichtigen die Ausstellung und den Widerruf der Zertifikate durch die Ausstellerinnen und Aussteller nach den anwendbaren Vorschriften des Bundes und der Kantone.
6 Sie widerrufen eine Bezeichnung, wenn eindeutige Hinweise dafür vorliegen, dass die Ausstellerin oder der Aussteller die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Sie melden den Widerruf einer Bezeichnung dem BIT.
Art. 7Ausstellerinnen und Aussteller für die nachträgliche Ausstellung von Covid-19-Impfzertifikaten und Covid-19-Genesungszertifikaten1
1 Die Kantone und der Oberfeldarzt sorgen dafür, dass in den nachstehenden Fällen Anträge auf Ausstellung eines Covid-19-Impfzertifikats oder eines Covid-19-Genesungszertifikats nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a behandelt werden, auch wenn dafür keine Krankengeschichte oder Primärdokumentation bei einer Ausstellerin oder einem Aussteller nach Artikel 6 vorliegt:2
- a.
für eine in der Schweiz erhaltene Impfung oder durchgemachte, mit einer molekularbiologischen Analyse nachweisbare Erkrankung;
- b.
für eine im Ausland erhaltene Impfung oder durchgemachte, mit einer molekularbiologischen Analyse nachweisbare Erkrankung folgender Personengruppen:
- 1.
Schweizerinnen und Schweizer,
- 2.
Ausländerinnen und Ausländer mit einer Kurzaufenthalts-, Aufenthalts‑, Niederlassungs- oder Grenzgängerbewilligung nach den Artikeln 32–35 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 20053 (AIG),
- 3.
vorläufig Aufgenommene nach Artikel 83 Absatz 1 AIG,
- 4.
Schutzbedürftige nach Artikel 66 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19984,
- 5.
asylsuchende Personen mit einem Ausweis oder einer Bestätigung nach Artikel 30 der Asylverordnung 1 vom 11. August 19995,
- 6.
Personen mit einer Legitimationskarte nach Artikel 17 der Gaststaatverordnung vom 7. Dezember 20076,
- 7.
Personen mit einem Ci-Ausweis nach Artikel 22 Absatz 3 der Gaststaatverordnung.7
1bis Die Kantone sorgen dafür, dass Anträge auf Ausstellung eines Covid-19-Genesungszertifikats nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben b oder c für folgende Personen behandelt werden, auch wenn dafür keine Krankengeschichte oder Primärdokumentation bei einer Ausstellerin oder einem Aussteller nach Artikel 6 vorliegt:
- a.
Personen, die eine Absonderungsverfügung erhalten haben;
- b.
Personen, für die ein Covid-19-Genesungszertifikat nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b in der Fassung vom 19. Januar 20228 ausgestellt wurde.9
2 Sie bezeichnen für die Behandlung solcher Anträge mindestens eine Ausstellerin oder einen Aussteller.
3 Der Antrag auf Ausstellung eines Covid-19-Impfzertifikats oder eines Covid-19-Genesungszertifikats nach Absatz 1 muss zusammen mit den Unterlagen nach den Artikeln 13 Absatz 2 Buchstabe c und 16 in einer Amtssprache des Kantons, in Englisch oder in einer amtlich beglaubigten Übersetzung in einer dieser Sprachen eingereicht werden.10
4 Bestehen Zweifel an der Echtheit der eingereichten Unterlagen, so kann die Ausstellerin oder der Aussteller:
- a.
verlangen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller:
- 1.
- 2.
amtliche Beglaubigungen der Unterlagen einreicht,
- 3.
weitere Informationen oder Unterlagen, die zur Beurteilung des Antrags notwendig sind, einreicht;
- b.
unter Einhaltung von Artikel 62 des Epidemiengesetzes vom 28. September 201211 weitere Informationen von zuständigen ausländischen Stellen einholen.12
5 Bestehen trotz Massnahmen weiterhin Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, so kann die Ausstellerin oder der Aussteller den Antrag ablehnen. Die antragstellende Person hat diesfalls keinen Anspruch auf Rückerstattung einer allfällig bezahlten Gebühr.13
- Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 17. Jan. 2022 (AS 2021 881).
- Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022 (EU-kompatible Covid-19-Genesungszertifikate für Antigen-Schnelltests), in Kraft seit 2. Mai 2022 (AS 2022 258).
- SR 142.20
- SR 142.31
- SR 142.311
- SR 192.121
- Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022, in Kraft seit 3. Febr. 2022 (AS 2022 60).
- AS 2022 20
- Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Febr. 2022 (AS 2022 60). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022 (EU-kompatible Covid-19-Genesungszertifikate für Antigen-Schnelltests), in Kraft seit 2. Mai 2022 (AS 2022 258).
- Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 2021, in Kraft seit 20. Sept. 2021 (AS 2021 564).
- SR 818.101
- Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 11. Okt. 2021 (AS 2021 592).
- Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 11. Okt. 2021 (AS 2021 592).
Art. 7aAusstellerinnen und Aussteller von Covid-19-Testzertifikaten bei gezielten und repetitiven Testungen1
Die Kantone sorgen dafür, dass in den nachstehenden Fällen Anträge auf Ausstellung eines Covid-19-Testzertifikats behandelt werden:
- a.
bei gepoolten molekularbiologischen Analysen auf Sars-CoV-2:
- 1.
bei gezielten und repetitiven Testungen in Schulen, Universitäten und Ausbildungsstätten zur Prävention und Früherkennung von Ausbrüchen,
- 2.
bei gezielten und repetitiven Testungen in Spitälern, Alters- und Pflegeheimen sowie anderen sozialmedizinischen Institutionen, die Personen zur Behandlung oder Betreuung, zur Rehabilitation oder zur Ausübung einer beruflichen und sozialen Rehabilitation oder Beschäftigung aufnehmen,
- 3.
bei gezielten und repetitiven Testungen in Betrieben;
- b.
bei individuellen molekularbiologischen Analysen auf Sars-CoV-2, die zur Bestätigung eines positiven Resultats einer Testung nach Buchstabe a durchgeführt wurde.
- Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 17. Jan. 2022 (AS 2021 881).
Art. 8Automatisiertes Verfahren für die Ausstellung von Covid-19-Genesungszertifikaten
1 Die Kantone können zur Ausstellung von Covid-19-Genesungszertifikaten nach Artikel 16 Absatz 1 in einem automatisierten Verfahren Angaben über die Genesung der antragstellenden Person aus dem Informationssystem nach Artikel 60 des Epidemiengesetzes vom 28. September 20121 abrufen und mit den Angaben im Antrag abgleichen lassen.2
2 Dazu können sie der antragstellenden Person ein vom Bund zur Verfügung gestelltes elektronisches Antragsformular zugänglich machen.
3 Ergibt der Abgleich mit den aus dem Informationssystem abgerufenen Daten, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Zertifikats erfüllt sind, so generiert das System zur Ausstellung von Covid-19-Zertifikaten (Art. 26) das Zertifikat.
4 Ergibt der Abgleich kein eindeutiges oder ein negatives Ergebnis, so nimmt die zuständige kantonale Stelle Rücksprache mit der antragstellenden Person und prüft manuell, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Zertifikats erfüllt sind.
5 Die Kantone sorgen dafür, dass die antragstellende Person den Antrag auch in Papierform und auf andere geeignete Weise stellen kann.
- SR 818.101
- Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Febr. 2022 (Auslaufen der nur in der Schweiz gültigen Covid-19-Zertifikate), in Kraft seit 17. Febr. 2022 (AS 2022 99).
Art. 8aAutomatisiertes Verfahren für die Konvertierung1
1 Der Bund kann es den Kantonen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 7 ermöglichen, gestützt auf vorhandene Zertifikate automatisiert neue Zertifikate auszustellen, wenn:
- a.
das vorhandene Zertifikat aus technischen Gründen nicht mehr weiterverwendet werden kann oder seine Weiterverwendbarkeit gefährdet ist; oder
- b.
das vorhandene, gestützt auf eine frühere Fassung dieser Verordnung ausgestellte Zertifikat eine Impfung oder Genesung bescheinigt, die auch nach dem geltendem Recht zu einem Zertifikat berechtigt.
2 Es können nur Schweizer Covid-19-Zertifikate eingetauscht werden und nur solche, die nicht widerrufen worden sind.
3 Der Antrag auf die automatisierte Ausstellung eines neuen Zertifikats ist mittels der Aufbewahrungs-App (Art. 28) zu stellen.
4 Erfüllt das vorhandene Zertifikat die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2, so generiert das System zur Ausstellung von Covid-19-Zertifikaten (Art. 26) ein neues Zertifikat für dieselbe Impfung oder Genesung und sendet dieses an die Aufbewahrungs-App.
- Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Juni 2022, in Kraft seit 27. Juni 2022 (AS 2022 374).
Art. 9Form der Covid-19-Zertifikate
1 Die Covid-19-Zertifikate werden nach Wahl der antragstellenden Person in Papierform oder in elektronischer Form ausgestellt.
2 Sie sind mittels eines geregelten elektronischen Siegels des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) auf Authentizität und Integrität der Informationen überprüfbar.
3 Beide Formen der Zertifikate stellen den Inhalt sowohl als menschenlesbaren Text als auch in einem zweidimensionalen maschinenlesbaren Code (Strichcode) dar. Als Zertifikat gelten jedoch auch der Strichcode und die in ihm gespeicherten Daten in elektronischer, gesiegelter Form.
4 Die Zertifikate werden in einer Amtssprache des Bundes nach Wahl der antragstellenden Person sowie in Englisch ausgestellt.
5 Sie enthalten eine eindeutige Zertifikatskennung.
Art. 10Widerruf von Covid-19-Zertifikaten
1 Die Ausstellerinnen und Aussteller nach den Artikeln 6 und 7 sowie die zuständigen kantonalen Behörden widerrufen ein Covid-19-Zertifikat auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers, wenn diese oder dieser glaubhaft darlegt, dass:
- a.
das Zertifikat falsche Angaben enthält; oder
- b.
bei der Überprüfung der Authentizität, Gültigkeit oder Integrität des Zertifikats wiederholt Fehler aufgetreten sind.
2 Ein Antrag auf Widerruf muss folgende Angaben enthalten:
- a.
die eindeutige Zertifikatskennung;
- b.
Angaben über die Identität der Inhaberin oder des Inhabers, soweit für die Beurteilung der Widerrufsgründe nach Absatz 1 erforderlich, sowie die weiteren für die Beurteilung der Widerrufsgründe erforderlichen Angaben.
3 Die Ausstellerinnen und Aussteller sind verpflichtet, die von ihnen ausgestellten Zertifikate, die nicht den Vorgaben dieser Verordnung entsprechen oder Tatsachen bezeugen, die sich als unzutreffend herausstellen, auch ohne Antrag unverzüglich zu widerrufen.
4 Das BIT und die zuständigen kantonalen Behörden widerrufen Zertifikate anstelle der Ausstellerin oder des Ausstellers, wenn diese oder dieser es nicht innert nützlicher Frist nach Absatz 1 oder 3 tut.
5 Die Ausstellerinnen und Aussteller und das BIT sowie die zuständigen kantonalen Behörden nehmen den Widerruf im System zur Ausstellung von Covid-19-Zertifikaten (Art. 26) vor. Dieses übermittelt die Kennungen der widerrufenen Zertifikate dem System zur Abfrage von widerrufenen Zertifikaten (Art. 27).
6 Die Ausstellerinnen und Aussteller, das BIT sowie die zuständigen kantonalen Behörden dokumentieren den Widerruf von Zertifikaten mit folgenden Informationen:
- a.
eindeutige Zertifikatskennung;
- b.
Angaben, welche die Nachvollziehbarkeit des Entscheides über den Widerruf ermöglichen.1
- Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 2021, in Kraft seit 20. Sept. 2021 (AS 2021 564).
Art. 11Unentgeltlichkeit1
1 Die Ausstellung und der Widerruf von Covid-19-Zertifikaten sind mit Ausnahme der Fälle nach Absatz 2 für die antragstellende Person kostenlos.
2 Die Kantone können vorsehen, dass die Ausstellerinnen und Aussteller in den folgenden Fällen eine angemessene Kostenbeteiligung erheben können:
- a.
bei wiederholter Neuausstellung infolge Verlusts eines Zertifikats;
- b.
bei der Ausstellung eines Zertifikats an Personen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b, die nicht ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder, im Falle von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, nicht ihre letzte Wohnsitz- oder ihre Heimatgemeinde im betreffenden Kanton haben.
3 Absatz 2 Buchstabe b ist nicht anwendbar, wenn der Kanton eine Absonderung verfügt hat.
- Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Febr. 2022 (Auslaufen der nur in der Schweiz gültigen Covid-19-Zertifikate), in Kraft seit 17. Febr. 2022 (AS 2022 99).
3. Abschnitt: Allgemeiner Inhalt aller Covid-19-Zertifikate
1 Alle Covid-19-Zertifikate enthalten die folgenden Angaben nach Anhang 1:
- a.
Angaben zur Identität der Inhaberin oder des Inhabers;
- b.
- c.
2 In menschenlesbarer Form enthalten Covid-19-Zertifikate einen allgemeinen Hinweis zur Bedeutung des Zertifikats nach Anhang 1 Ziffer 3.1
- Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021 (AS 2021 653). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Febr. 2022 (Auslaufen der nur in der Schweiz gültigen Covid-19-Zertifikate), in Kraft seit 17. Febr. 2022 (AS 2022 99).
4. Abschnitt: Covid-19-Impfzertifikate
Art. 13Voraussetzungen
1 Ein Covid-19-Impfzertifikat wird für Impfstoffe ausgestellt, die:
- a.
über eine Zulassung in der Schweiz verfügen;
- b.
über eine Zulassung der Europäischen Arzneimittelagentur für die EU gemäss der Verordnung (EG) Nr. 726/20041 verfügen;
- c.
gemäss dem «WHO Emergency Use Listing» zugelassen sind; oder
- d.
nachweislich dieselbe Zusammensetzung wie ein nach den Buchstaben a, b oder c zugelassener Impfstoff aufweisen, jedoch von einem Lizenznehmer unter anderem Namen in Verkehr gebracht werden (Lizenzprodukte).2
2 Ein Covid-19-Impfzertifikat wird für jede Dosis ausgestellt:
- a.
- b.
zu einem späteren Zeitpunkt nach der Impfung, wenn die Vornahme der Impfung einschliesslich der Angaben nach Artikel 14 aus der Krankengeschichte oder Primärdokumentation hervorgeht, die der Ausstellerin oder dem Aussteller über die antragstellende Person vorliegt;
- c.
zu einem späteren Zeitpunkt nach der Impfung, wenn keine Krankengeschichte oder Primärdokumentation vorliegt und die Vornahme der Impfung einschliesslich der Angaben nach Artikel 14 aus einem der folgenden Belege verlässlich hervorgeht:
- 1.
internationale Impfbescheinigung nach dem Muster der Anlage 6 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vom 23. Mai 20053 mit Angabe des verabreichten Impfstoffs und mit der Unterschrift und dem Stempel der verantwortlichen Stelle,
- 2.
Bestätigung der vorgenommenen Impfung, die von einem kantonalen Impfzentrum ausgestellt wurde,
- 3.
Impfausweis mit Angabe des verabreichten Impfstoffs und mit der Unterschrift oder dem Stempel der verantwortlichen Stelle in der Schweiz,
- 4.
sonstiger in- oder ausländischer Nachweis, der einem der in den Ziffern 1–3 genannten Belege gleichwertig ist.
2ter Für Impfstoffe, die weder in der Schweiz noch für die EU, aber gemäss dem «WHO Emergency Use Listing» zugelassen sind, sowie deren Lizenzprodukte wird ein Zertifikat nur dann ausgestellt, wenn die Person persönlich bei der Ausstellerin oder beim Aussteller erscheint.5
3 Covid-19-Zertifikate nach Absatz 2 Buchstabe c können nur von Ausstellerinnen und Ausstellern nach Artikel 7 bei einer vollständigen Impfung nach Anhang 2 Ziffer 3 ausgestellt werden.6
- Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur, ABl. L 136 vom 30.04.2004, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2019/5, ABl. L 4 vom 7.1.2018, S. 24.
- Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 2021, in Kraft seit 20. Sept. 2021 (AS 2021 564).
- SR 0.818.103
- Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 2021 (AS 2021 564). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, mit Wirkung seit 16. Nov. 2021 (AS 2021 653).
- Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 2021 (AS 2021 564). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Febr. 2022 (Auslaufen der nur in der Schweiz gültigen Covid-19-Zertifikate), in Kraft seit 17. Febr. 2022 (AS 2022 99).
- Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 16. Nov. 2021 (AS 2021 653).
Covid-19-Impfzertifikate enthalten neben dem allgemeinen Inhalt aller Covid-19-Zertifikate die Angaben nach Anhang 2 zur vorgenommenen Covid-19-Impfung, namentlich die Angabe, ob die Impfung vollständig erfolgt ist.
- Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2021, in Kraft seit 3. Juli 2021 (AS 2021 410).
1 Beginn und Dauer der Gültigkeit von Covid-19-Impfzertifikaten richten sich nach Anhang 2.
2 Die Gültigkeit beginnt frühestens am Tag der Verabreichung der letzten Dosis, sofern der Impfstoff nach den Anforderungen von Anhang 2 vollständig verimpft wird.1
- Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2021, in Kraft seit 3. Juli 2021 (AS 2021 410).
- Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021 (AS 2021 653). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Febr. 2022 (Auslaufen der nur in der Schweiz gültigen Covid-19-Zertifikate), mit Wirkung seit 17. Febr. 2022 (AS 2022 99).
5. Abschnitt: Covid-19-Genesungszertifikate
1 Ein Covid-19-Genesungszertifikat wird ausgestellt, wenn eine Person sich mit Sars-CoV-2 angesteckt hat und als genesen gilt. Der Befund, dass die Person sich angesteckt hat, muss sich auf ein positives Ergebnis einer der folgenden Analysen stützen:
- a.
eine molekularbiologische Analyse auf Sars-CoV-2;
- b.
ein Sars-CoV-2-Schnelltest zur Fachanwendung nach Artikel 24a Absatz 1 der Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 20202, sofern:
- 1.
die Probe ab dem 1. Oktober 2021 in der Schweiz von einer Einrichtung nach Anhang 6 Ziffer 1.4.3 Buchstabe a der Covid-19-Verordnung 3 entnommen wurde, und
- 2.
der Test weder auf einer Probeentnahme nur aus dem Nasenraum noch auf einer Speichelprobe basiert;
- c.
eine laborbasierte immunologische Analyse auf Sars-CoV-2-Antigene, sofern:
- 1.
die Analyse durch ein nach Artikel 16 des Epidemiengesetzes vom 28. September 20123 bewilligtes Laboratorium durchgeführt wurde,
- 2.
die Analyse in der EU für die Ausstellung eines digitalen Covid-19-Zertifikats der EU zugelassen ist,
- 3.
die Probe ab dem 1. Oktober 2021 in der Schweiz von einer Einrichtung nach Anhang 6 Ziffer 1.4.3 Buchstabe a der Covid-19-Verordnung 3 entnommen wurde, und
- 4.
die Analyse weder auf einer Probeentnahme nur aus dem Nasenraum noch auf einer Speichelprobe basiert.4
2 Ein Antrag auf Ausstellung eines Covid-19-Genesungszertifikats für eine im Ausland durchgemachte Erkrankung muss sich auf ein positives Ergebnis einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2 stützen und folgende Unterlagen umfassen:5
- a.
Nachweis eines positiven Ergebnisses einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2, der folgende Angaben enthält:
- 1.
Name, Vorname und Geburtsdatum der antragstellenden Person,
- 2.
Datum und Uhrzeit der Probenentnahme,
- 3.
Name und Adresse des Testzentrums oder der Institution, wo der Test durchgeführt wurde;
- b.
Bestätigung der Aufhebung der Absonderung oder ärztliche Bestätigung der Genesung von einer zuständigen Stelle mit behördlichen Aufgaben einschliesslich Name und Adresse dieser Stelle.
- Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Febr. 2022 (Auslaufen der nur in der Schweiz gültigen Covid-19-Zertifikate), in Kraft seit 17. Febr. 2022 (AS 2022 99).
- SR 818.101.24
- SR 818.101
- Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022 (EU-kompatible Covid-19-Genesungszertifikate für Antigen-Schnelltests), in Kraft seit 2. Mai 2022 (AS 2022 258).
- Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. April 2022 (EU-kompatible Covid-19-Genesungszertifikate für Antigen-Schnelltests), in Kraft seit 2. Mai 2022 (AS 2022 258).
Covid-19-Genesungszertifikate enthalten neben dem allgemeinen Inhalt aller Covid-19-Zertifikate die Angabe, dass die Person an Covid-19 erkrankt war, sowie die Daten der entsprechenden Probeentnahmen nach Anhang 3 Ziffer 2.
- Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Febr. 2022 (Auslaufen der nur in der Schweiz gültigen Covid-19-Zertifikate), in Kraft seit 17. Febr. 2022 (AS 2022 99).
1 Beginn und Dauer der Gültigkeit von Covid-19-Genesungszertifikaten richten sich nach Anhang 3.
2 Die Gültigkeit eines Covid-19-Genesungszertifikats nach Artikel 16 Absatz 1 beginnt frühestens am elften Tag, nachdem die Ansteckung nachgewiesen wurde.1
5 Covid-19-Genesungszertifikate nach Artikel 16 Absatz 1 enthalten ein Ablaufdatum, das mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2021/9533 kompatibel ist. Sie können gemäss Anhang 3 Ziffer 1.2 Buchstabe a über das eingetragene Datum hinaus gültig sein.4
- Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Jan. 2022 (Covid-Genesungszertifikate für Antigen-Schnelltests), in Kraft seit 24. Jan. 2022 (AS 2022 20).
- Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021 (AS 2021 653). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Febr. 2022 (Auslaufen der nur in der Schweiz gültigen Covid-19-Zertifikate), mit Wirkung seit 17. Febr. 2022 (AS 2022 99).
- Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie, Fassung gemäss ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 1; geändert durch Verordnung (EU) 2022/1034, ABl. L 173 vom 30.6.2022, S. 37.
- Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021 (AS 2021 653). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2022, in Kraft seit 1. Juli 2022 (AS 2022 374, 382).
6. Abschnitt: Covid-19-Testzertifikate
Art. 19Voraussetzungen
1 Ein Covid-19-Testzertifikat wird ausgestellt bei einem negativen Ergebnis:
- a.
einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2;
- b.
eines Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung nach Artikel 24a Absatz 1 der Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 20201, ausser er basiert auf einer Probeentnahme nur aus dem Nasenraum oder auf einer Speichelprobe;
- c.
einer laborbasierten immunologischen Analyse auf Sars-CoV-2-Antigene, sofern:
- 1.
die Analyse durch ein nach Artikel 16 des Epidemiengesetzes vom 28. September 20122 bewilligtes Laboratorium durchgeführt wurde,
- 2.
der Test in der EU für die Ausstellung eines digitalen COVID-Zertifikats der EU zugelassen ist,
- 3.
die Probe von einer Einrichtung nach Anhang 6 Ziffer 1.4.3 Buchstabe a der Covid-19-Verordnung 3 entnommen wurde, und
- 4.
der Test weder auf einer Probenentnahme nur aus dem Nasenraum noch auf einer Speichelprobe basiert.
1bis Das BAG führt eine aktualisierte Liste der Sars-CoV-2-Schnelltests nach Absatz 1 Buchstabe b und der laborbasierten immunologischen Analysen auf Sars-CoV-2-Antigene nach Absatz 1 Buchstabe c und veröffentlicht sie auf seiner Website.3
1ter In folgenden Fällen dürfen für Analysen auf Sars-CoV-2 keine Covid-19-Testzertifikate ausgestellt werden:
- a.
bei Personen, die symptomatisch sind;
- b.
bei Personen, die in einem der folgenden Zeiträume im selben Haushalt lebten oder in ähnlicher Weise regelmässigen und engen Kontakt hatten mit:
- 1.
einer Person, deren Ansteckung mit Sars-CoV-2 bestätigt oder wahrscheinlich ist und die symptomatisch ist: in den letzten 48 Stunden vor dem Auftreten der Symptome und bis 5 Tage danach,
- 2.
einer Person, deren Ansteckung mit Sars-CoV-2 bestätigt ist und die asymptomatisch ist: in den letzten 48 Stunden vor der Probenentnahme und bis zur Absonderung der Person;
- c.
bei einer ärztlich angeordneten Ausbruchsuntersuchung und -kontrolle;
- d.
bei Personen, die von der SwissCovid-App benachrichtigt werden, dass sie potenziell mit einer Person engen Kontakt hatten, die sich mit Sars-CoV-2 angesteckt hat;
- e.
nach einem positiven Ergebnis bei einem Sars-CoV-2-Schnelltest zur Fachanwendung oder bei einem Sars-CoV-2-Selbsttest.4
2 Anträge auf Ausstellung von Testzertifikaten können spätestens anlässlich der Probeentnahme gestellt werden.
- SR 818.101.24
- SR 818.101
- Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Juni 2021 (AS 2021 410). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 17. Dez. 2021, in Kraft seit 18. Dez. 2021 (AS 2021 881).
- Eingefügt durch Ziff. IV der V vom 25. Aug. 2021 (AS 2021 507). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 16. Febr. 2022, in Kraft seit 17. Febr. 2022 (AS 2022 96).
Covid-19-Testzertifikate enthalten neben dem allgemeinen Inhalt aller Covid-19-Zertifikate die Angaben zum durchgeführten Test nach Anhang 4.
1 Die Gültigkeit von Covid-19-Testzertifikaten beginnt mit deren Ausstellung.
2 Die Dauer der Gültigkeit richtet sich nach Anhang 4.
3 Sie beträgt höchstens 72 Stunden ab der Probeentnahme.
6a. Abschnitt: …
- Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021 (AS 2021 653). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Febr. 2022 (Auslaufen der nur in der Schweiz gültigen Covid-19-Zertifikate), mit Wirkung seit 17. Febr. 2022 (AS 2022 99).
7. Abschnitt: Ausländische Zertifikate
Art. 22Anerkennung von Zertifikaten, die von einem Mitgliedstaat der EU oder einem EFTA-Staat ausgestellt wurden
1 Die anerkannten Zertifikate zur Bescheinigung von Impfungen, der Genesung oder von Tests, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder einem Staat der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ausgestellt wurden, werden in Anhang 5 aufgeführt.
2 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) führt Anhang 5 nach Anhörung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) und des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) laufend nach.1
3 Es nimmt diejenigen Zertifikate in den Anhang auf, die gemäss den in der EU anwendbaren Bestimmungen ausgestellt wurden und deren Herkunftsstaaten Gegenrecht gewähren. Es kann jedoch darauf verzichten, Zertifikate für Impfstoffe aufzunehmen, die über keine Zulassung der Europäischen Arzneimittelagentur für die EU gemäss der Verordnung (EG) Nr. 726/20042 verfügen.
- Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Sept. 2021, in Kraft seit 7. Sept. 2021 (AS 2021 522).
- Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur, ABl. L 136 vom 30.04.2004, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2019/5, ABl. L 4 vom 7.1.2018, S. 24.
Art. 23Anerkennung weiterer ausländischer Zertifikate
1 Die anerkannten ausländischen Zertifikate zur Bescheinigung von Impfungen, der Genesung oder von Tests, die nicht von einem Mitgliedstaat der EU oder einem EFTA-Staat ausgestellt wurden, werden in Anhang 5 aufgeführt.
2 Sobald die Europäische Kommission über die Gleichwertigkeit eines oder mehrerer interoperabler Zertifikate eines Staates oder einer Region entscheidet, führt das EDI Anhang 5 entsprechend nach. Es nimmt jedoch nur Zertifikate aus Staaten und Regionen in Anhang 5 auf, die der Schweiz das Gegenrecht gewähren.1
3 Es kann Zertifikate weiterer Staaten und Regionen aufnehmen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:2
- a.
Das ausländische Zertifikat enthält die Angaben gemäss Artikel 12 und gemäss Artikel 14, 17 oder 20 in Verbindung mit den betreffenden Anhängen.
- b.
Die Angaben nach Buchstabe a können elektronisch auf Authentizität, Integrität und Gültigkeit überprüft werden.
- c.
Es gelten für die Ausstellung der jeweiligen Zertifikate Voraussetzungen, die denjenigen nach dieser Verordnung gleichwertig sind.
4 Es streicht diejenigen Zertifikate von der Liste, welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen.
- Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Jan. 2022 (Covid-Genesungszertifikate für Antigen-Schnelltests), in Kraft seit 24. Jan. 2022 (AS 2022 20).
- Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Jan. 2022 (Covid-Genesungszertifikate für Antigen-Schnelltests), in Kraft seit 24. Jan. 2022 (AS 2022 20).
Art. 24Bedeutung der Anerkennung
Anerkannte ausländische Zertifikate sind den nach dieser Verordnung ausgestellten Covid-19-Zertifikaten gleichgestellt. Insbesondere werden sie von der Aufbewahrungs- und der Überprüfungs-App (Art. 28 und 29) wie nach dieser Verordnung ausgestellte Zertifikate behandelt.
8. Abschnitt Informationssysteme des Bundes und von ihm bereitgestellte Software
Art. 25System zur Verwaltung von Signaturzertifikaten
1 Das BIT betreibt ein Informationssystem, das dazu dient, Signaturzertifikate zur Überprüfung von elektronischen Signaturen von Covid-19-Zertifikaten auf ihre Authentizität, Integrität und Gültigkeit:
- a.
mit entsprechenden ausländischen Systemen auszutauschen, insbesondere im Rahmen des «EU Digital Covid Certificate» der EU;
- b.
den Apps, die der Überprüfung und der Aufbewahrung von Zertifikaten dienen, zur Verfügung zu stellen.
- Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021 (AS 2021 653). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Febr. 2022 (Auslaufen der nur in der Schweiz gültigen Covid-19-Zertifikate), mit Wirkung seit 17. Febr. 2022 (AS 2022 99).
Art. 26System zur Ausstellung von Covid-19-Zertifikaten
1 Das BIT betreibt ein Informationssystem zur Generierung und Übermittlung von Covid-19-Zertifikaten und zu deren Widerruf.
2 Personenbezogene Daten der antragstellenden Personen dürfen nicht länger aufbewahrt werden, als es für die Erstellung, Signierung und Übermittlung des Zertifikats oder für dessen Widerruf erforderlich ist.
3 Zur Erkennung und Verhinderung von Missbräuchen sowie zum Zweck eines allfälligen späteren Widerrufs von Zertifikaten wird im System protokolliert, welche Ausstellerin oder welcher Aussteller wann welche Zertifikate abgerufen hat.
Art. 26aSystem zur Beantragung von Covid-19-Zertifikaten für im Ausland verabreichte Impfungen oder durchgemachte Erkrankungen1
1 Das BIT betreibt ein System, das zur Einreichung von Anträgen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und zur Bearbeitung und Erledigung dieser Anträge durch die Ausstellerinnen und Aussteller genutzt werden kann.
2 Das System teilt Anträge auf Ausstellung eines Zertifikats an eine Person mit Wohnsitz oder Heimatort in der Schweiz wie folgt zu:
- a.
im Falle von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz: dem Wohnsitzkanton;
- b.
im Falle von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern: dem letzten Wohnsitzkanton oder, wenn die Person nie Wohnsitz in der Schweiz hatte, dem Kanton des Heimatorts;
- c.
in allen übrigen Fällen: dem Kanton, in dem die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.2
4 Die Anträge einschliesslich der eingereichten Unterlagen sowie die eindeutigen Zertifikatskennungen werden für 30 Tage aufbewahrt und anschliessend vom System gelöscht.
- Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 11. Okt. 2021 (AS 2021 592).
- Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Febr. 2022 (Auslaufen der nur in der Schweiz gültigen Covid-19-Zertifikate), in Kraft seit 17. Febr. 2022 (AS 2022 99).
- Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 16. Febr. 2022 (Auslaufen der nur in der Schweiz gültigen Covid-19-Zertifikate), mit Wirkung seit 17. Febr. 2022 (AS 2022 99).
Art. 27System zur Abfrage von widerrufenen Zertifikaten
1 Das BIT betreibt ein System, das zur Abfrage von widerrufenen Zertifikaten dient und dazu die eindeutige Zertifikatskennung enthält.
2 Die Liste der widerrufenen Zertifikatskennungen wird Apps, die der Überprüfung und der Aufbewahrung von Covid-19-Zertifikaten dienen, zur Verfügung gestellt.
Art. 28Aufbewahrungs-App: Allgemeines1
1 Das BIT stellt eine Software zur Verfügung, welche die Inhaberinnen und Inhaber von Covid-19-Zertifikaten auf ihrem Mobiltelefon oder einem ähnlichen Gerät installieren und die sie zur gesicherten Übermittlung und elektronischen Aufbewahrung der Zertifikate nutzen können.
2 Für die Software gelten die folgenden Grundsätze:
- a.
Sie darf Inhalte von Zertifikaten oder Aussagen über diese nur mit im Einzelfall erteilter Zustimmung der Inhaberin oder des Inhabers weitergeben.
- b.
Die Inhalte von Zertifikaten müssen durch angemessene Massnahmen vor unbefugten Zugriffen geschützt sein.
- c.
Das BIT veröffentlicht den Quellcode und die technischen Spezifikationen der von ihm zur Verfügung gestellten Software.
3 Die Software zeigt der Inhaberin oder dem Inhaber an, mit welchen Zugangskategorien nach Anhang 6 Ziffern 1–3 ihr oder sein Zertifikat konform ist.2
- Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Juni 2021, in Kraft seit 12. Juli 2021 (AS 2021 410).
- Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Febr. 2022 (Auslaufen der nur in der Schweiz gültigen Covid-19-Zertifikate), in Kraft seit 17. Febr. 2022 (AS 2022 99).
Art. 28aAufbewahrungs-App: Abruf datenminimierter Zertifikate1
1 Die Aufbewahrungs-App ermöglicht es, ein datenminimiertes Zertifikat für die Verwendung in der Schweiz zu erhalten.
2 Dazu sendet die Inhaberin oder der Inhaber mittels der App ein Covid-19-Zertifikat an das System zur Ausstellung von Covid-19-Zertifikaten. Ist das gesendete Zertifikat gültig, so generiert das System das datenminimierte Zertifikat und sendet es an die Aufbewahrungs-App.
3 Das datenminimierte Zertifikat enthält:
- a.
die allgemeinen Inhalte nach Artikel 12 Buchstabe a und Anhang 1 Ziffer 1;
- b.
die Kennzeichnung als datenminimiertes schweizerisches Covid-19-Zertifikat;
- c.
das Ende seiner Gültigkeit.
4 Die Gültigkeitsdauer des datenminimierten Zertifikats entspricht der kürzesten Gültigkeitsdauer von Covid-19-Testzertifikaten nach Anhang 4; sie endet jedoch in jedem Fall mit dem Ende der Gültigkeit des zugrundeliegenden Zertifikats.
- Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Juni 2021, in Kraft seit 12. Juli 2021 (AS 2021 410).
Art. 29Überprüfungs-App
1 Das BIT stellt eine oder mehrere Softwares zur Verfügung, die auf Mobiltelefonen oder ähnlichen Geräten installiert und zur elektronischen Überprüfung von Covid-19-Zertifikaten, einschliesslich datenminimierter Zertifikate, und von anerkannten ausländischen Zertifikaten auf Authentizität, Integrität, Gültigkeit und Konformität mit den Zugangskategorien nach Anhang 6 verwendet werden können.1
2 Für die Softwares gelten die folgenden Grundsätze:
- a.
Sie überprüfen die Zertifikate auf Authentizität, Integrität und Gültigkeit ohne die Übermittlung oder Speicherung von Personendaten.
- b.
Sie überprüfen ausländische Zertifikate nach den für die Covid-19-Zertifikate geltenden Regeln.
- c.
Sie geben das Ergebnis der Überprüfung ausschliesslich in folgender Form aus:
- 1.
Angabe, ob die Verifizierung erfolgreich (grün hinterlegt), nicht erfolgreich (rot hinterlegt) oder nicht möglich (orange hinterlegt) war, sowie gegebenenfalls Informationen über die Gründe einer gescheiterten Verifizierung;
- 2.
Angaben gemäss Anhang 1, die es erlauben, das Zertifikat der Inhaberin oder dem Inhaber zuzuordnen;
- 3.
Angabe der Konformität des Zertifikats mit den Zugangskategorien nach Anhang 6.
- d.
Sie können die Authentizität, Integrität und Gültigkeit der Zertifikate ohne eine im Moment der Prüfung bestehende Internetverbindung überprüfen; eine Überprüfung der Gültigkeit setzt jedoch eine aktualisierte Liste aus dem System zur Abfrage von widerrufenen Zertifikaten voraus, wozu eine Internetverbindung bestehen muss.
- e.
Das BIT veröffentlicht den Quellcode und die technischen Spezifikationen der von ihm zur Verfügung gestellten Softwares.
3 Wer ein Zertifikat zur Überprüfung erhält, darf dieses und die daraus ausgelesenen Informationen nicht aufbewahren oder zu einem anderen Zweck als der Überprüfung verwenden. Ausgenommen ist die Hinterlegung der Gültigkeitsdauer des Zertifikats bei Einrichtungen, zu denen nur Personen Zugang haben, die über eine persönliche Berechtigung für einen wiederholten Zugang verfügen. Die betroffene Person muss vorgängig über die Art und den Umfang der Datenbearbeitung angemessen informiert werden und in diese ausdrücklich einwilligen.2
- Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Febr. 2022 (Auslaufen der nur in der Schweiz gültigen Covid-19-Zertifikate), in Kraft seit 17. Febr. 2022 (AS 2022 99).
- Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 16. Nov. 2021 (AS 2021 653).
Art. 30Zugriff auf die Systeme zur Ausstellung von Covid-19-Zertifikaten und zur Abfrage von widerrufenen Covid-19-Zertifikaten
1 Die Anmeldung am System zur Ausstellung von Covid-19- Zertifikaten erfolgt über das zentrale Zugriffs- und Berechtigungssystem der Bundesverwaltung für Webapplikationen. Die Bestimmungen der Verordnung vom 19. Oktober 20161 über Identitätsverwaltungs-Systeme und Verzeichnisdienste des Bundes (IAMV) sind anwendbar.
2 Das BIT kann über Artikel 21 IAMV hinaus weitere externe IAM-Systeme an die IAM-Systeme des Bundes anschliessen, sofern diese eine sichere Identifizierung erlauben.
3 Es kann den Zugriff insbesondere aufgrund von Bedenken zur IKT-Sicherheit verweigern oder widerrufen.
- SR 172.010.59
Art. 31Verantwortliches Bundesorgan
Das BIT ist das datenschutzrechtlich verantwortliche Bundesorgan im Rahmen:
- a.
der Umsetzung der erforderlichen technischen und organisatorischen Massnahmen für die von ihm betriebenen Systeme;
- b.
der von ihm zur Verfügung gestellten Apps.
Art. 32Kosten der Informationssysteme und Apps1
1 Der Bund übernimmt die Kosten für die Beschaffung und den Betrieb der Informationssysteme sowie für die Bereitstellung der Apps.
2 Er erhebt keine Gebühren für die Benutzung der Systeme und der Apps.
- Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 11. Okt. 2021 (AS 2021 592).
9. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 33Nachführung der Anhänge 1–41
Das EDI führt nach Anhörung des EFD und des EDA die Anhänge 1–4 entsprechend den international harmonisierten Normen nach, um die Interoperabilität mit den Zertifikaten möglichst vieler Staaten und Regionen und die internationale Anerkennung der nach dieser Verordnung ausgestellten Zertifikate zu erreichen.
- Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Jan. 2022 (Covid-Genesungszertifikate für Antigen-Schnelltests), in Kraft seit 24. Jan. 2022 (AS 2022 20).
Art. 34Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen im Zusammenhang mit der Entwicklung und Umsetzung des «EU Digital Covid Certificate»
Das EDI ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten, welche die Europäische Kommission zur Entwicklung und technischen Umsetzung des «EU Digital Covid Certificate» erlässt.
Art. 34aÜbergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Februar 20221
1 Folgende Zertifikate behalten ihre bisherige Gültigkeitsdauer:
- a.
Covid-19-Impfzertifikate nach Artikel 15 Absatz 3 in der Fassung vom
3. November 20212;
- b.
Covid-19-Genesungszertifikate nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b in der Fassung vom 19. Januar 20223;
- c.
Covid-19-Genesungszertifikate nach Artikel 16 Absatz 3 in der Fassung vom 3. November 20214;
- d.
Covid-19-Ausnahmezertifikate nach Artikel 21a in der Fassung vom
3. November 20215.
2 Für Covid-19-Zertifikate nach Absatz 1 werden keine Signaturzertifikate an ausländische Systeme nach Artikel 25 Buchstabe a geliefert; sie enthalten einen Hinweis auf die dementsprechende beschränkte Gültigkeit.
3 Ein nach bisherigem Recht eingereichter Antrag auf Ausstellung eines Covid-19-Zertifikats nach Absatz 1 wird bis zum 21. Februar 2022 um 00.00 Uhr behandelt. Die Rückerstattung der Gebühren für Anträge, die über das System nach Artikel 26a eingereicht wurden, ist ausgeschlossen.
4 Die Bestimmungen des 2. und 8. Abschnitts sind mit Ausnahme der Artikel 2, 8 und 11 auch auf Covid-19-Zertifikate nach Absatz 1 anwendbar.
- Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Febr. 2022 (Auslaufen der nur in der Schweiz gültigen Covid-19-Zertifikate), in Kraft seit 17. Febr. 2022 (AS 2022 99).
- AS 2021 653
- AS 2022 20
- AS 2021 653
- AS 2021 653, 813
1 Diese Verordnung tritt am 7. Juni 2021 um 00.00 Uhr in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2022.
2 Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 31. August 2023 verlängert.1
- Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Dez. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 837).
Anhänge
- Angaben zur Inhaberin oder zum Inhaber
- Beginn und Höchstdauer der Gültigkeit
- Beginn und Dauer der Gültigkeit
- …
- Anerkannte Zertifikate, die von einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA ausgestellt wurden
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