Législation

Verordnung des BLV vom 14. September 2015 über die Einfuhr von Guarkernmehl mit Ursprung oder Herkunft Indien

SR 817.026.1Nicht mehr in KraftStand am 01.02.20219 Artikel

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  • AS 2021 42Grunderlass Verordnung des BLV über die Einfuhr von Guarkernmehl mit Ursprung oder Herkunft Indienin Kraft am 01.02.2021
    geändert: Art. 1, 2, 5 · aufgehoben: Art. 6

1 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), gestützt auf Artikel 86 Absatz 2 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016, verordnet:

Art. 1Gegenstand1

www.tares.ch

Diese Verordnung regelt die Einfuhr von Guarkernmehl der Zolltarifnummer 1302 32 90, dessen Ursprung oder Herkunft Indien ist und das zum menschlichen Verzehr bestimmt ist.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 21. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 42). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.

Art. 2Zertifikat (Unbedenklichkeitsbescheinigung)

1

 Guarkernmehl nach Artikel 1 darf nur in die Schweiz eingeführt werden, wenn es von einem Zertifikat gemäss Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/17931, begleitet wird, das bescheinigt, dass das Mehl nicht mehr als 0,01 mg/kg Pentachlorphenol (PCP) enthält.2

2

 Das Zertifikat muss auf Deutsch, Französisch, Italienisch oder Englisch abgefasst sein.

3

 Es muss unterzeichnet sein von einer bevollmächtigten Person des Ministeriums für Handel und Industrie in Indien oder, falls das Ursprungsland und das Versendungsland nicht identisch sind, von einer bevollmächtigten Person des Versendungslandes.

4

 Es ist ab dem Datum der Ausstellung vier Monate, längstens aber sechs Monate ab dem Datum der Ergebnisse der Laboranalysen gültig.3

  1. Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission vom 22. Oktober 2019 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmassnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission, ABl. L 277 vom 29.10.2019, S. 89.
  2. Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 21. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 42).
  3. Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 21. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 42).

Art. 3Analysebericht zum Nachweis des PCP-Gehalts

1

 Der Gehalt an PCP muss mit einem Analysebericht belegt werden, der dem Zertifikat beizufügen ist.

2

 Der Bericht muss ausgestellt worden sein von einem Labor, das nach der Norm EN ISO/IEC 170251 für die Analyse von PCP in Lebensmitteln akkreditiert ist.

3

 Mit dem Analysenergebnis sind auch anzugeben:

  1. a.

    die Messunsicherheit;

  2. b.

    die Nachweisgrenze (Limit of Detection, LOD);

  3. c.

    die Bestimmungsgrenze (Limit of Quantification, LOQ).

  1. Der Text dieser Norm kann beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, 3003 Bern eingesehen oder gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.

Art. 4Probenahme- und Analysemethoden

1

 Die Probenahme hat gemäss der Richtlinie 2002/63/EG1 durch die zuständige indische Kontrollbehörde zu erfolgen.

2

 Die Extraktion vor der Analyse muss mittels eines angesäuerten Lösungsmittels erfolgen.

3

 Die Analyse muss nach der modifizierten QuEChERS-Methode2 durchgeführt werden. Soll ein anderes Verfahren angewandt werden, so ist der Nachweis zu erbringen, dass dieses gleichermassen zuverlässig ist.

  1. Richtlinie 2002/63/EG der Kommission vom 11. Juli 2002 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmemethoden zur amtlichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinie 79/700/EWG, Fassung gemäss ABl. L 187 vom 16.7.2002, S. 30.
  2. www.crl-pesticides.eu/library/docs/srm/QuechersForGuarGum.pdf

Art. 5Codierung der Sendung

1

 Jede Sendung mit Guarkernmehl nach Artikel 1 muss mit einem Code gekennzeichnet sein.1

2

 Dieser Code ist auf das Zertifikat und den Analysebericht zu übertragen.

3

 Jede einzelne Packung oder sonstige Verpackungseinheit der Sendung muss mit diesem Code gekennzeichnet sein.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 21. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 42).

Art. 61

  1. Aufgehoben durch Ziff. I der V des BLV vom 21. Dez. 2020, mit Wirkung seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 42).

Art. 7Kontrolltätigkeiten bei der Einfuhr

1

 Die amtlichen Kontrollen bei der Einfuhr umfassen:

  1. a.

    eine systematische Dokumentenprüfung;

  2. b.

    eine Nämlichkeitskontrolle;

  3. c.

    eine Warenprüfung.

2

 Nämlichkeitskontrollen und Warenprüfungen, einschliesslich Probenahme und Analyse zum Nachweis von PCP, werden bei mindestens 5 Prozent der Sendungen durchgeführt.

3

 Sendungen, für welche die geforderten Bescheinigungen nicht vorgelegt werden können, werden zurückgewiesen.

Art. 8Aufteilung einer Sendung

1

 Eine Sendung darf erst nach der amtlichen Kontrolle der Zollbehörde aufgeteilt werden.

2

 Wird eine Sendung aufgeteilt, so fügt die zuständige Vollzugsbehörde jedem Teil der Sendung eine beglaubigte Kopie des Zertifikats bei.

Art. 9Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.02.2021. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).