Législation

Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Nahrungsergänzungsmittel (VNem)

VNemSR 817.022.14In KraftStand am 01.02.202410 Artikel

Was sich vorbereitet

Revisionsvorhaben, welche VNem betreffen, verfolgt bis zur Veröffentlichung in der AS.

Letzte Änderungen

Eine Zeile pro Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung, mit den betroffenen Artikeln.

  • AS 2023 826in Kraft am 01.02.2024
    geändert: Art. 3 · eingefügt: Art. 6c
  • AS 2020 2309in Kraft am 01.07.2020
    eingefügt: Art. 6b
  • AS 2018 1335in Kraft am 01.05.2018
    eingefügt: Art. 6a

3 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe a, 12 Absatz 3, 14 Absatz 1, 25 Absatz 2, 26 Absatz 3 und 36 Absätze 3 und 4 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV), verordnet:

Art. 1Nahrungsergänzungsmittel

Nahrungsergänzungsmittel sind Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, die normale Ernährung zu ergänzen. Sie bestehen aus Einfach- oder Mehrfachkonzentraten von Vitaminen, Mineralstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung und werden in dosierter Form in Verkehr gebracht.

Art. 2Anforderungen

1

 Nahrungsergänzungsmittel dürfen nur vorverpackt in Verkehr gebracht werden, ausser sie werden an Konsumentinnen und Konsumenten zum direkten Verzehr abgegeben.

2

 Sie müssen zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen, in Form von Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen oder anderen ähnlichen Darreichungsformen oder in Form von Pulverbeuteln, Flüssigampullen, Flaschen mit Tropfeinsätzen oder ähnlichen Darreichungsformen von Flüssigkeiten und Pulvern, angeboten werden.

3

 Sie dürfen enthalten:

  1. a.

    die in Anhang 1 Teil A aufgeführten Vitamine und Mineralstoffe unter den dort aufgeführten Bedingungen;

  2. b.

    sonstige Stoffe unter Beachtung der in Anhang 1 Teil B festgelegten Einschränkungen;

  3. c.

    Stoffe, die:

    1. 1.

      nach der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20161 über neuartige Lebensmittel zulässig sind und in Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen, oder

    2. 2.

      vom BLV als neuartige Lebensmittel bewilligt wurden;

  4. d.

    weitere Lebensmittel; die Buchstaben a–c bleiben vorbehalten.

4

 Die in Anhang 4 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20162 über den Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen in Lebensmitteln (VZVM) aufgeführten Stoffe sind verboten.

5

 Die in Anhang 1 festgelegten Höchstmengen für Vitamine, Mineralstoffe und sonstige Stoffe dürfen pro empfohlene tägliche Verzehrsmenge nicht überschritten werden.

6

 Die zulässigen Verbindungen der Vitamine, Mineralstoffe und sonstigen Stoffe sind in Anhang 2 geregelt.

7

 Die Anforderungen an lebende Bakterienkulturen richten sich nach Anhang 3.

8

 Für Nahrungsergänzungsmittel mit basischen Mineralstoffen sind basische Salze (Bicarbonate, Carbonate und Citrate) der Mineralstoffe Magnesium, Kalium oder Calcium zulässig.

  1. SR 817.022.2
  2. SR 817.022.32

Art. 3Kennzeichnung

1

 Die Sachbezeichnung für Nahrungsergänzungsmittel lautet «Nahrungsergänzungsmittel».1

2

 Bei Nahrungsergänzungsmitteln sind der Gehalt an Vitaminen, Mineralstoffen oder sonstigen Stoffen und deren prozentuale Anteile an den Referenzmengen nach Anhang 10 Teil A der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20162 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) pro empfohlener täglicher Verzehrsmenge in numerischer Form anzugeben. Die Angabe des prozentualen Anteils kann auch in grafischer Form erfolgen.

3

 Bei der Kennzeichnung ist auf den Gehalt an Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen zum Zeitpunkt der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten hinzuweisen. Die angegebenen Werte müssen sich auf Durchschnittswerte nach Artikel 26 Absatz 4 LIV stützen.

4

 Erfolgt ein Hinweis auf ein Vitamin, einen Mineralstoff oder einen sonstigen Stoff, so müssen pro empfohlener täglicher Verzehrsmenge enthalten sein:

  1. a.

    bei Vitaminen und Mineralstoffen: mindestens 15 % der Referenzmenge nach Anhang 10 Teil A LIV;

  2. b.

    bei sonstigen Stoffen: mindestens 15 Prozent der Höchstmenge nach Anhang 1; dieser Anteil kann ausnahmsweise unterschritten werden, wenn anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Daten und Informationen der Nachweis erbracht werden kann, dass der Stoff in einer Menge vorhanden ist, die eine ernährungsspezifische oder physiologische Wirkung erzielt.

5

 Erfolgt ein Hinweis auf lebende Bakterienkulturen oder Lactase, so müssen pro empfohlener täglicher Verzehrsmenge enthalten sein:

  1. a.

    bei lebenden Bakterienkulturen: mindestens 108 KBE3;

  2. b.

    bei Lactase: mindestens 4500 FCC-Einheiten4.

6

 Auf den Zusatz lebender Bakterienkulturen muss im Verzeichnis der Zutaten und in der Sachbezeichnung wie folgt hingewiesen werden:

  1. a.

    unter der spezifischen wissenschaftlichen Nomenklatur nach den Vorgaben des International Committee on Systematics of Prokaryotes5; oder

  2. b.

    mit der Angabe «mit Milchsäurebakterien».

7

 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a–i, k, m und o-q LIV sind anzugeben:

  1. a.

    die empfohlene tägliche Verzehrsmenge in Portionen des Erzeugnisses;

  2. b.

    ein Warnhinweis, die angegebene empfohlene Tagesdosis nicht zu überschreiten;

  3. c.

    ein Hinweis, dass Nahrungsergänzungsmittel nicht als Ersatz für eine abwechslungsreiche Ernährung verwendet werden sollen;

  4. d.

    ein Hinweis, dass die Produkte ausserhalb der Reichweite von kleinen Kindern zu lagern sind;

  5. e.

    die Warnhinweise oder der Hinweis auf die spezifische Zielgruppe oder die Verwendungsbedingungen nach Anhang 1;

  6. f.

    die Namen der Kategorien der Vitamine, Mineralstoffe oder sonstigen Stoffe, die für das Erzeugnis charakteristisch sind, oder eine Angabe zur Beschaffenheit dieser Vitamine, Mineralstoffe oder sonstigen Stoffe.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 826).
  2. SR 817.022.16
  3. KBE = kolonienbildende Einheiten
  4. FCC = Food-Chemicals-Codex
  5. ICSP; www.the-icsp.org

Art. 4Unzulässige Hinweise

Die Kennzeichnung und die Aufmachung von Nahrungsergänzungsmitteln und die Werbung dürfen keinen Hinweis enthalten, mit dem behauptet oder der Eindruck erweckt wird, dass bei einer ausgewogenen, abwechslungsreichen Ernährung die Zufuhr angemessener Nährstoffmengen im Allgemeinen nicht möglich sei.

Art. 5Reinheitsanforderungen

1

 Für die in Anhang 2 aufgeführten Stoffe gelten die spezifischen Reinheitskriterien, die im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/20121 für Zusatzstoffe festgelegt sind.

2

 Für die in Anhang 2 aufgeführten Stoffe, für die keine Reinheitskriterien festgelegt wurden, gelten die allgemein anerkannten Reinheitskriterien, die von internationalen Gremien, wie FAO/WHO und internationalen Pharmakopöen empfohlen werden.

  1. Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe, ABl. L 83 vom 22.3.2012, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/1739, ABl. L 253 vom 30.9.2015, S. 3.

Art. 6Nachführung der Anhänge

1

 Das BLV passt die Anhänge dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an.

2

 Es kann Übergangsbestimmungen festlegen.

Art. 6aÜbergangsbestimmung zur Änderung vom 12. März 20181

Lebensmittel, die der Änderung vom 12. März 2018 nicht genügen, dürfen noch bis zum 30. April 2019 nach bisherigem Recht eingeführt und hergestellt und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 12. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1335).

Art. 6bÜbergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Mai 20201

Lebensmittel, die der Änderung vom 27. Mai 2020 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2022 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2309).

Art. 6cÜbergangsbestimmung zur Änderung vom 8. Dezember 20231

Lebensmittel, die der Änderung vom 8. Dezember 2023 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Januar 2025 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 826).

Art. 7Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.02.2024. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).