Législation

Verordnung des EDI vom 26. Juni 2020 über die Sachkundebestätigungen und Sachkundenachweise für Veranstaltungen mit Laserstrahlung

SR 814.711.31In KraftStand am 01.11.20255 Artikel

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  • AS 2025 587Grunderlass Verordnung des EDI über die Sachkundenachweise für Behandlungen zu kosmetischen Zwecken mit nichtionisierender Strahlung und Schallin Kraft am 01.11.2025
    aufgehoben: Art. 3

1 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung vom 27. Februar 2019 zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG), verordnet:

Art. 1Sachkundebestätigungen und Sachkundenachweise

Die Sachkundebestätigungen und Sachkundenachweise, die zum Betrieb von Lasereinrichtungen der Klasse 1M, 2M, 3R, 3B oder 4 an Veranstaltungen mit Laserstrahlung berechtigen, sind im Anhang aufgelistet.

Art. 2Unterlagen

Wer Sachkundebestätigungen oder Sachkundenachweise nach Artikel 1 beantragen will, reicht beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) bis jeweils am 30. April ein Gesuch mit den folgenden Unterlagen ein:

  1. a.

    Ausbildungs- und Prüfungsunterlagen;

  2. b.

    Unterlagen zu den fachlichen Qualifikationen der Ausbildnerinnen und Ausbildner sowie der Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten.

Art. 3Meldungen

1

 Die zur Ausstellung von Sachkundebestätigungen und Sachkundenachweisen nach dem Anhang berechtigten Prüfungsstellen melden dem BAG jährlich bis spätestens 31. Oktober:

  1. a.

    eine Prüfungsstatistik, die Aufschluss gibt über die Anteile der erfolgreich und erfolglos abgeschlossenen Prüfungen;

  2. b.

    ...1

2

 Sie melden dem BAG jeweils nach abgeschlossenen Prüfungen innert einem Monat die Personen mit Vor- und Nachnamen sowie Geburtsdatum, denen eine Sachkundebestätigung oder ein Sachkundenachweis ausgestellt wurde.

3

 Sie melden dem BAG Anpassungen der Ausbildungs- und Prüfungsunterlagen sowie der fachlichen Qualifikationen an den Stand des Wissens und der Technik.

  1. Aufgehoben durch Ziff. III der V des EDI vom 19. Sept. 2025, mit Wirkung seit 1. Nov. 2025 (AS 2025 587).

Art. 4Überprüfung

Das BAG überprüft mindestens alle fünf Jahre, ob die Ausbildungs- und Prüfungsunterlagen und die fachlichen Qualifikationen weiterhin dem Stand des Wissens und der Technik entsprechen.

Art. 5Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft.

Anhänge

  • Sachkundebestätigungen und Sachkundenachweise

Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.11.2025. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).