Législation

Verordnung des UVEK vom 28. November 2011 über die Höhe der vorgezogenen Entsorgungsgebühr für Batterien

SR 814.670.1In KraftStand am 01.09.20233 Artikel

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  • AS 2019 3899Grunderlass Verordnung des UVEK über die Höhe der vorgezogenen Entsorgungsgebühr für Batterienin Kraft am 01.01.2020
    geändert: Art. 1

1 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), gestützt auf Artikel 32abis Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983, verordnet:

Art. 1Höhe der Gebühr

1

 Die vorgezogene Entsorgungsgebühr (Gebühr) nach Anhang 2.15 Ziffer 6.2 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20051 (ChemRRV) beträgt:

  1. a.

    Fr. 1.60 je Kilogramm für gebührenbelastete Lithium-Ionen-Gerätebatterien, Lithium-Ionen-Fahrzeugbatterien und Lithium-Ionen-Industriebatterien, mindestens aber 0.03 Franken pro Gerätebatterie;

  2. b.

    Fr. 1.90 je Kilogramm für gebührenbelastete Salzwasser-Gerätebatterien und Salzwasser-Industriebatterien;

  3. c.

    Fr. 0.50 je Kilogramm für gebührenbelastete bleihaltige Fahrzeug- und Industriebatterien;

  4. d.

    2 Franken je Kilogramm für gebührenbelastete Industriebatterien für Hybridsysteme, ausgenommen Lithium-Ionen-Batterien;

  5. e.

    Fr. 2.50 je Kilogramm für gebührenbelastete Natrium-Nickelchlorid-Gerätebatterien und gebührenbelastete Natrium-Nickelchlorid-Industriebatterien;

  6. f.

    Fr. 3.20 je Kilogramm für die übrigen gebührenbelasteten Gerätebatterien, mindestens aber Fr. 0.03 pro Gerätebatterie;

  7. g.

    Fr. 3.20 je Kilogramm für die übrigen gebührenbelasteten Fahrzeug- und Industriebatterien.2

2

 Die vom Bund mit der Erhebung, Verwaltung und Verwendung der Gebühr beauftragte Organisation nach Anhang 2.15 Ziffer 6.7 ChemRRV veröffentlicht die aus den Vorgaben nach Absatz 1 errechnete Höhe der Gebühr für die einzelnen Batterietypen in einem Gebührentarif.

  1. SR 814.81
  2. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 25. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3899).

Art. 2Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 29. November 19991 über die Höhe der vorgezogenen Entsorgungsgebühr für Batterien und Akkumulatoren wird aufgehoben.

  1. [AS 1999 3600, 2005 3417 Ziff. II 5747]

Art. 3Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.09.2023. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).