Art. 1Höhe der Gebühr
Die vorgezogene Entsorgungsgebühr (Gebühr) nach Anhang 2.15 Ziffer 6.2 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20051 (ChemRRV) beträgt:
- a.
Fr. 1.60 je Kilogramm für gebührenbelastete Lithium-Ionen-Gerätebatterien, Lithium-Ionen-Fahrzeugbatterien und Lithium-Ionen-Industriebatterien, mindestens aber 0.03 Franken pro Gerätebatterie;
- b.
Fr. 1.90 je Kilogramm für gebührenbelastete Salzwasser-Gerätebatterien und Salzwasser-Industriebatterien;
- c.
Fr. 0.50 je Kilogramm für gebührenbelastete bleihaltige Fahrzeug- und Industriebatterien;
- d.
2 Franken je Kilogramm für gebührenbelastete Industriebatterien für Hybridsysteme, ausgenommen Lithium-Ionen-Batterien;
- e.
Fr. 2.50 je Kilogramm für gebührenbelastete Natrium-Nickelchlorid-Gerätebatterien und gebührenbelastete Natrium-Nickelchlorid-Industriebatterien;
- f.
Fr. 3.20 je Kilogramm für die übrigen gebührenbelasteten Gerätebatterien, mindestens aber Fr. 0.03 pro Gerätebatterie;
- g.
Fr. 3.20 je Kilogramm für die übrigen gebührenbelasteten Fahrzeug- und Industriebatterien.2
Die vom Bund mit der Erhebung, Verwaltung und Verwendung der Gebühr beauftragte Organisation nach Anhang 2.15 Ziffer 6.7 ChemRRV veröffentlicht die aus den Vorgaben nach Absatz 1 errechnete Höhe der Gebühr für die einzelnen Batterietypen in einem Gebührentarif.
- SR 814.81
- Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 25. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3899).
