Art. 1Widerhandlungen gegen das FMG
Bei Widerhandlungen nach den Artikeln 52 und 53 FMG werden die Verfolgung, die Beurteilung und der Vollzug dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) übertragen.

Keine laufenden Revisionsvorhaben.
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), gestützt auf Artikel 55 Absatz 2 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG), verordnet:
Bei Widerhandlungen nach den Artikeln 52 und 53 FMG werden die Verfolgung, die Beurteilung und der Vollzug dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) übertragen.
Bei Widerhandlungen nach den Artikeln 14–17 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) werden die Verfolgung, die Beurteilung und der Vollzug dem BAKOM übertragen.
Die Verordnung des UVEK vom 15. Dezember 1997 über die Delegation der Strafbefugnisse bei Widerhandlungen gegen das Fernmeldegesetz und das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.01.2021. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).