Art. 1
Die Liste der technischen und administrativen Vorschriften zu den Fernmeldediensten ist in Anhang 1 enthalten.

Keine laufenden Revisionsvorhaben.
Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM), gestützt auf Artikel 28 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997, auf die Artikel 7 Absatz 4, 15 Absatz 3, 16 Absatz 5, 17 Absatz 5, 21 Absatz 2, 30 Absatz 3, 31 Absatz 5, 94a Absatz 4 Buchstaben a und b sowie 5, 94b, 96 Absatz 2, 96h Absätze 1 und 2, 96i Absatz 2, 105 Absatz 1 und 108d Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste, auf die Artikel 2 Absatz 1, 13m Absatz 2, 18, 20 Absatz 3, 24a Absatz 1, 24b, 24e Absatz 3, 24h Absatz 1, 31a Absatz 4 und 52 Absatz 1 der Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich sowie auf die Artikel 9 Absatz 3, 24 Absätze 3 und 4, 25 Absatz 1 Buchstabe a sowie 60 Absatz 1 der Verordnung vom 5. November 2014 über die Internet-Domains, verordnet:
Die Liste der technischen und administrativen Vorschriften zu den Fernmeldediensten ist in Anhang 1 enthalten.
Die Liste der nationalen Nummerierungspläne und der technischen und administrativen Vorschriften zu den Adressierungselementen ist in Anhang 2 enthalten.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.
Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.07.2026. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).