Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) gestützt auf die Artikel 24 Absatz 1, 25 Absatz 1 und 138a Absätze 1 und 2 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 1973, verordnet:
Art. 1Geltungsbereich und Gegenstand
1 Diese Verordnung gilt für folgende Personalkategorien:
- a.
Dienstleiterinnen und -leiter von Erbringern von Flugsicherungsdiensten (Supervisor, SPVR),
- b.
Fluginformationsdienstpersonal (Flight Information Service Officer, FISO) folgender Kategorien:
- 1.
Fluginformationsdienst-Center (Flight Information Service, FIS),
- 2.
Flugplatz-Fluginformationsdienst (Aerodrome Flight Information Service, AFIS);
- c.
Verkehrsflusssteuerungspersonal (Air Traffic Flow and Capacity Management, ATFCM).
2 Sie regelt für die Personalkategorien nach Absatz 1:
- a.
die Erteilung, die Erneuerung und den Entzug von Ausweisen;
- b.
die Ausbildung und die Prüfungen;
- c.
die Anerkennung ausländischer Ausweise;
- d.
die Zulassung von Organisationen, die Aus- und Weiterbildungen anbieten (Ausbildungsorganisationen);
- e.
die Anerkennung ausländischer Bewilligungen (Zertifikate) von Ausbildungsorganisationen.
3 Die Ausweise für Fluglotsinnen und Fluglotsen werden von der Verordnung (EG) Nr. 216/20081 und von der Verordnung (EU) 2015/3402 geregelt. Die Fluglotsinnen und Fluglotsen unterstehen jedoch der Strafbestimmung gemäss Artikel 8 dieser Verordnung.
- Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, in der für die Schweiz verbindlichen Fassung gemäss Ziff. 3 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (SR 0.748.127.192.68).
- Verordnung (EU) 2015/340 der Kommission vom 20. Februar 2015 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf Lizenzen und Bescheinigungen von Fluglotsen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 805/2011 der Kommission, in der für die Schweiz verbindlichen Fassung gemäss Ziff. 3 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (SR 0.748.127.192.68).
Art. 2Anderes anwendbares Recht
Für die Anforderungen an Angehörige der Personalkategorien nach dieser Verordnung und für ihre Ausbildung gelten sinngemäss:
- a.
die Artikel 1, 2, 4, 6 und 9 sowie die Anhänge der Verordnung (EU) 2015/3401;
- b.
Meldepflichten nach Anhang I, Teilabschnitt A, ATCO.A.015 (b) der Verordnung (EU) 2015/340 nehmen die Inhaberinnen und Inhaber von Ausweisen gegenüber ihrem jeweiligen Arbeitgeber wahr;
- c.
Artikel 8c und der Anhang Vb der Verordnung (EG) Nr. 216/20082.
- Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 3
- Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 3.
1 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) kann zur Konkretisierung der Vorschriften nach Artikel 2 Richtlinien (Means of Compliance) erlassen.
2 Werden diese Richtlinien eingehalten, so wird vermutet, dass die Anforderungen gemäss den Vorschriften nach Artikel 2 erfüllt sind.
3 Wer von diesen Richtlinien abweicht, muss dem BAZL nachweisen, dass die Anforderungen auf andere Weise erfüllt werden.
Art. 4Mindestalter für den Erwerb eines Ausweises
Das Mindestalter für den Erwerb eines Ausweises beträgt 18 Jahre.
Art. 5Medizinische Anforderungen
Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 3.Die Angehörigen des FISO bedürfen für die Ausübung ihrer Tätigkeit eines gültigen medizinischen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 3 nach Anhang IV der Verordnung (EU) 2015/340.
1 Die Angehörigen des FISO, welche die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen, erhalten einen Ausweis für sicherheitsrelevante Aufgaben (SRT).
2 Fluglotsinnen und Fluglotsen nach Verordnung (EU) 2015/3401, welche FIS oder AFIS erbringen, bedürfen keines zusätzlichen SRT-Ausweises.
- Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 3.
Art. 7Erlaubnisse und Befugnisse
1 Ein Ausweis nach dieser Verordnung enthält Erlaubnisse und Befugnisse im Sinne von Artikel 4 Begriffsbestimmungen 7, 13, 16, 21 und 30 der Verordnung (EU) 2015/3401.
2 Die Erlaubnisse FIS und AFIS können durch die Befugnis Radar-Beobachtung (Radar Monitoring, RAM) erweitert werden.
3 Die Befugnis RAM erlaubt den Ausweisinhaberinnen und -inhabern, basierend auf den Informationen der Radarkonsole die folgenden Dienste zu erbringen:
- a.
Erteilen von Verkehrsinformationen;
- b.
Aussprechen von Warnungen betreffend freigabepflichtigen Lufträumen, Flugverbots-, Flugbeschränkungs- und Gefahrengebieten.
- Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 3.
Art. 8Strafbestimmungen
SR 748.0Nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe i des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 wird bestraft, wer:
- a.
gegen Artikel 5 Absatz 1 verstösst;
- b.
als Inhaberin oder Inhaber einer Befugnis RAM eine Tätigkeit ausübt, die über die nach Artikel 7 Absatz 3 erlaubten Dienste hinausgeht;
- c.
eine Pflicht nach Anhang I, Teilabschnitt A, ATCO.A.015 (b), Teilabschnitt B, ATCO.B.030 (a), Teilabschnitt C, Abschnitt 1, ATCO.C.010 (a) und (b) und Anhang IV, Teilabschnitt A, Abschnitt 1, ATCO.MED.A.020 (a) der Verordnung (EU) 2015/3401 verletzt;
- d.
als Verantwortliche oder Verantwortlicher einer Ausbildungsorganisation eine Pflicht nach Anhang III, Teilabschnitt B, ATCO.OR.B.025 der Verordnung (EU) 2015/340 verletzt;
- e.
als verantwortliche Person einer der Personalkategorien nach Artikel 1 Absatz 1 eine Pflicht nach Anhang I, Teilabschnitt A, ATCO.A.015 (d) der Verordnung (EU) 2015/340 verletzt.
- Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 3.
Das BAZL vollzieht diese Verordnung.
Art. 10Aufhebung eines anderen Erlasses
[AS 2014 185]Die Verordnung des UVEK vom 13. Januar 2014 über die Ausweise für das Personal der Flugsicherungsdienste wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.