Législation

Verordnung vom 7. November 2001 über den Such- und Rettungsdienst der zivilen Luftfahrt (VSRL)

VSRLSR 748.126.1In KraftStand am 01.01.20029 Artikel

Was sich vorbereitet

Keine laufenden Revisionsvorhaben.

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 3, 4 und 7 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (Luftfahrtgesetz), verordnet:

Art. 1Zuständigkeit

1

 Die Such- und Rettungsmassnahmen für die schweizerischen zivilen und die ausländischen zivilen und militärischen Luftfahrzeuge werden vom Such- und Rettungsdienst der zivilen Luftfahrt (Such- und Rettungsdienst) durchgeführt.

2

 Bei Such- und Rettungsmassnahmen für schweizerische Militärluftfahrzeuge kann die Luftwaffe die Mitwirkung des Such- und Rettungsdienstes in Anspruch nehmen.

Art. 2Organisation

1

 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bundesamt) regelt den Such- und Rettungsdienst.

2

 Es kann den Such- und Rettungsdienst geeigneten Organisationen übertragen.

Art. 3Mitwirkung Dritter

Für die Durchführung von Such- und Rettungsmassnahmen kann die Mitwirkung anderer Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung sowie, im Einvernehmen mit den Kantonen und Gemeinden, der Polizei und anderer Organe der Kantone oder der Gemeinden in Anspruch genommen werden.

Art. 4Zusammenarbeit mit dem Ausland

Die Zusammenarbeit des Such- und Rettungsdienstes mit den entsprechenden Diensten des Auslandes regelt sich nach den bestehenden zwischenstaatlichen Verein-barungen.

Art. 5Grenzverkehr

1

 Die zuständigen eidgenössischen Dienststellen erleichtern nach Möglichkeit die Einreise und den zeitweiligen Aufenthalt von ausländischem Personal, das im Einvernehmen mit der Luftwaffe an Such- und Rettungsmassnahmen mitwirkt.

2

 Sie erleichtern den Grenzübergang von Waren und Material, die für Such- und Rettungsmassnahmen Verwendung finden.

Art. 6Regelung des Luftverkehrs

1

 Das Bundesamt regelt den Luftverkehr in Gebieten, in denen Such- oder Rettungsmassnahmen für Luftfahrzeuge oder Hilfsaktionen mit Luftfahrzeugen in Fällen von Katastrophen stattfinden.

2

 Es kann das Überfliegen dieser Gebiete für alle Luftfahrzeuge, welche für die Abwicklung der eingeleiteten Massnahmen nicht notwendig sind, untersagen oder einschränken.

Art. 7Kosten

1

 Die Kosten der Such- und Rettungsmassnahmen werden vom Bundesamt bezahlt und vom Halter des Luftfahrzeuges oder vom Dritten, der die Kosten verursacht hat, zurückgefordert.

2

 Die Kosten werden von der Eidgenossenschaft getragen, wenn es der Bundesrat ausdrücklich verfügt oder wenn es sich um Such- und Rettungsmassnahmen für ausländische Luftfahrzeuge handelt, die in einem Staat eingetragen sind, welcher die Kosten von Such- und Rettungsmassnahmen für schweizerische Luftfahrzeuge innerhalb seines Staatsgebietes übernimmt.

Art. 8Aufhebung bisherigen Rechts

[AS 1955 311, 1994 3028 Ziff. II 3]

Der Bundesratsbeschluss vom 11. März 1955 über den Such- und Rettungsdienst der zivilen Luftfahrt wird aufgehoben.

Art. 9Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.01.2002. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).