Législation

Verordnung des UVEK vom 2. Juli 2001 über die Gebühren der Typenprüfstelle für Schiffe (GebV-TPS)

GebV-TPSSR 747.201.55In KraftStand am 01.05.202515 Artikel

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Das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, gestützt auf Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung vom 23. Januar 1985 über die Typenprüfung von Schiffen, verordnet:

Art. 1Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Gebühren für die Typenprüfung und für weitere Amts-handlungen der Typenprüfstelle für Schiffe.

Art. 2Gebührenpflicht

1

 Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Amtshandlung der Typenprüfstelle veranlasst.

2

 Sind für eine Amtshandlung mehrere Personen gebührenpflichtig, so haften sie solidarisch.

3

 Die Person, welche ein Prüfungsgesuch eingereicht hat und das Schiff nicht zum vereinbarten Zeitpunkt vorführt, muss die Grundgebühr bezahlen, sofern sie nicht mindestens zwei Werktage vor diesem Zeitpunkt das Schiff bei der Typenprüfstelle abgemeldet oder auf die Prüfung verzichtet hat.

Art. 3Auslagen

1

 Die Auslagen können separat und nach den effektiven Kosten berechnet werden. Sie werden zusammen mit den Gebühren in Rechnung gestellt.

2

 Als Auslagen gelten Kosten, die von den Gebührenansätzen nicht abgedeckt werden.1

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 4. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 233).

Art. 4Administrative Gebühren1

Die administrativen Gebühren betragen für:

Franken

  1. a.

    das technische Prüfungsprotokoll

  2. b.

    den Typenschein

  3. c.

    den Nachtrag im Typenschein

  50.–

  70.–

  40.–

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 4. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 233).

Art. 5Gebühren für die technische Prüfung1

1

 Die Grundgebühr für die technische Prüfung von Sportbooten und Vergnügungsschiffen beträgt:

Franken

  1. a.

    bis 10 m Länge

  2. b.

    über 10 m Länge

150.–

180.–

2

 Bei Sportbooten und Vergnügungsschiffen werden folgende Zuschläge erhoben:

Franken

  1. a.

    für Schiffe mit Innenbordmotoren

  2. b.

    für die Kontrolle:

  40.–

  1. 1.

    der Lichterführung

  2. 2.

    des Gewässerschutzes

  3. 3.

    der sanitären Einrichtungen

  4. 4.

    der fest eingebauten Treibstoffanlagen

  5. 5.

    der fest eingebauten Fäkalientanks

  40.–

  40.–

  40.–

  40.–

  40.–

  1. c.

    für die Messung des Betriebsgeräusches

  2. d.

    für die Segelvermessung:

250.–

  1. 1.

    bis 15 m2 Segelfläche

  2. 2.

    über 15 m2 Segelfläche

100.–

150.–

3

 Bei Vergnügungsschiffen werden zusätzlich folgende Zuschläge erhoben für die Berechnung:

Franken

  1. a.

    der Personenzahl

  2. b.

    der Antriebsleistung

  3. c.

    des Freibords

  4. d.

    der Stabilität

  40.–

  40.–

  40.–

  40.–

4

 Für Nachkontrollen werden nur die Gebühren nach den Absätzen 2 und 3 erhoben.

5

 Für die übrigen Schiffe wird die Gebühr nach Artikel 7 berechnet.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 4. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 233).

Art. 61

  1. Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 8. Febr. 2008, in Kraft seit 1. März 2008 (AS 2008 553).

Art. 7Gebühren für die übrigen Amtshandlungen1

1

 Die Gebühr für die übrigen Amtshandlungen wird nach Zeitaufwand berechnet.

2

 Als übrige Amtshandlungen gelten Handlungen, die über den üblichen Prüfungsumfang hinausgehen, insbesondere Dokumentenüberprüfungen, technische Abklärungen und Anfahrtszeiten in Form von Wegpauschalen.

3

 Die Gebühr beträgt je aufgewendete Arbeitsstunde 100–200 Franken. Die Höhe richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Amtshandlung.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 4. April 2025, in Kraft seit 1. Mai 2025 (AS 2025 233).

Art. 8Gebührenermässigung oder Gebührenerlass

Die Typenprüfstelle kann die Gebühren aus wichtigen Gründen ermässigen oder erlassen, namentlich wenn:

  1. a.

    die Amtshandlung in ihrem Interesse liegt;

  2. b.

    eine Nachkontrolle ohne Verschulden der Inhaberin oder des Inhabers des Typenscheins vorgenommen wird.

Art. 9Gebührenverfügung1

1

 Auf Ersuchen der gebührenpflichtigen Person wird die Gebühr formell verfügt.

2

 …2

  1. Fassung gemäss Ziff. V 6 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
  2. Aufgehoben durch Ziff. V 5 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

Art. 10Fälligkeit und Zahlungsfrist

1

 Die Gebühr wird fällig:

  1. a.

    mit der schriftlichen Mitteilung an die gebührenpflichtige Person;

  2. b.

    im Falle der Anfechtung mit der Rechtskraft des Beschwerdeentscheides.

2

 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage vom Eintritt der Fälligkeit an.

Art. 11Inkasso

1

 Die Typenprüfstelle setzt die Zahlungsweise fest.

2

 Das technische Prüfungsprotokoll oder der Typenschein kann verweigert werden, solange die Gebühren nicht bezahlt sind.

Art. 12Verjährung

1

 Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

2

 Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforderung bei der pflichtigen Person geltend gemacht wird.

Art. 13Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 5. August 19971 über die Gebühren der Kommission für eidgenössische Schiffstypenprüfungen wird aufgehoben.

  1. [AS 1997 2017]

Art. 14Übergangsbestimmung

1

 Für Prüfungen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen sind, gilt die bisherige Regelung.

2

 Für die Prüfung von Sportbooten, für welche ab dem 1. Mai 2001 ein Gesuch um Typenprüfung eingereicht wurde, gelten die Gebühren nach dieser Verordnung.

Art. 15Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 16. Juli 2001 in Kraft.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.05.2025. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).