Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), gestützt auf Artikel 57 Absatz 2 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 (EleG), verordnet:
1 Das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) ermittelt bei Widerhandlungen gegen die Artikel 55 und 56 EleG aus eigenem Antrieb oder auf Anzeige hin. Dazu nimmt es erste Untersuchungshandlungen vor; insbesondere kann es Befragungen durchführen und Auskünfte bei Behörden einholen.
2 Es überweist einen Fall zur abschliessenden Untersuchung dem Bundesamt für Energie (BFE).
1 Das BFE kann vom ESTI jederzeit die Überweisung eines Falles verlangen.
2 Es kann anstelle des ESTI Untersuchungen durchführen.
3 Es kann das ESTI zu Untersuchungen beiziehen.
Die Beurteilung ist in jedem Fall Sache des BFE.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft