Législation

Verordnung des UVEK vom 12. November 2013 über die Übertragung von Untersuchungskompetenzen in Verwaltungsstrafverfahren an das Eidgenössische Starkstrominspektorat

SR 734.241In KraftStand am 01.01.20144 Artikel

Was sich vorbereitet

Keine laufenden Revisionsvorhaben.

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), gestützt auf Artikel 57 Absatz 2 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 (EleG), verordnet:

Art. 1

1

 Das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) ermittelt bei Widerhandlungen gegen die Artikel 55 und 56 EleG aus eigenem Antrieb oder auf Anzeige hin. Dazu nimmt es erste Untersuchungshandlungen vor; insbesondere kann es Befragungen durchführen und Auskünfte bei Behörden einholen.

2

 Es überweist einen Fall zur abschliessenden Untersuchung dem Bundesamt für Energie (BFE).

Art. 2

1

 Das BFE kann vom ESTI jederzeit die Überweisung eines Falles verlangen.

2

 Es kann anstelle des ESTI Untersuchungen durchführen.

3

 Es kann das ESTI zu Untersuchungen beiziehen.

Art. 3

Die Beurteilung ist in jedem Fall Sache des BFE.

Art. 4

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.01.2014. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).