Législation

Verordnung vom 22. November 2006 über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En)

GebV-EnSR 730.05In KraftStand am 01.01.202525 Artikel

Was sich vorbereitet

Keine laufenden Revisionsvorhaben.

Letzte Änderungen

Eine Zeile pro Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung, mit den betroffenen Artikeln.

  • AS 2022 787in Kraft am 01.01.2023
    geändert: Art. 2, 14a
  • AS 2019 1345in Kraft am 01.06.2019
    geändert: Art. 1, 13 · eingefügt: Art. 3
  • AS 2017 7101in Kraft am 01.01.2018
    aufgehoben: Art. 1 · geändert: Art. 2, 4, 10, 13c · eingefügt: Art. 3a, 14b
  • AS 2012 5995in Kraft am 01.01.2013
    eingefügt: Art. 9a
  • AS 2010 665in Kraft am 01.03.2010
    eingefügt: Art. 5a · geändert: Art. 9
  • AS 2008 5739in Kraft am 01.01.2009
    geändert: Art. 13a

8 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.

Inhaltsverzeichnis
  1. 1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen1–8
  2. 2. AbschnittBesondere Bestimmungen9–14b
  3. 3. AbschnittSchlussbestimmungen15–17

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 42 Absatz 2 des CO2-Gesetzes vom 23. Dezember 2011, auf Artikel 28 des Stauanlagengesetzes vom 1. Oktober 2010 (StAG), auf Artikel 52a des Wasserrechtsgesetzes vom 22. Dezember 1916, auf Artikel 61 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG), auf Artikel 83 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003, auf die Artikel 3a und 3b des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902, auf die Artikel 21 Absatz 5 und 28 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007, auf Artikel 52 Absatz 2 Ziffer 4 des Rohrleitungsgesetzes vom 4. Oktober 1963, auf Artikel 55 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991, auf Artikel 42 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 1991 und auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997, verordnet:

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1Gegenstand

1

 Diese Verordnung regelt die Gebühren:

  1. a.

    für Verfügungen, Dienstleistungen und Aufsichtstätigkeiten:

    1. 1.

      des Bundesamts für Energie (BFE),

    2. 2.

      der im Bereich Energie mit dem Vollzug betrauten Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts (andere Vollzugsorgane),

    3. 3.

      der Vollzugsstelle;

  2. b.

    nach Artikel 3a Absatz 2 des Elektrizitätsgesetzes zur Entschädigung der Öffentlichkeitsarbeit der Kantone.1

2

 Sie regelt ferner die Aufsichtsabgaben im Bereich Kernenergie und Stromversorgung.2

3

 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20043.

4

 …4

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1345).
  2. Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 1223).
  3. SR 172.041.1
  4. Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (AS 2008 1223). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, mit Wirkung ab 1. Jan. 2018 (AS 2017 7101).

Art. 2Verzicht auf Gebühren1

1

 Keine Gebühren werden erhoben für die Verfahren zur Gewährung von Bundesbeiträgen.

2

 Von Absatz 1 ausgenommen sind die Verfahren für die Gewährung von:

  1. a.

    Investitionsbeiträgen für die Prospektion und Erschliessung eines Geothermiereservoirs;

  2. b.

    Beiträgen zur direkten Nutzung der Geothermie für die Wärmebereitstellung;

  3. c.

    Geothermie-Garantien.2

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7101).
  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 787).

Art. 3Gebührenbemessung

1

 Die Gebühren werden nach den Gebührenansätzen im Anhang berechnet.

2

 Für Dienstleistungen und Verfügungen ohne Gebührenansatz werden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet. Die Gebühr beträgt je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75–250 Franken pro Stunde.

3

 Die Gebühr zur Entschädigung der Öffentlichkeitsarbeit der Kantone wird auf der Grundlage der Leistungsvereinbarung nach Artikel 9e Absatz 2 des Stromversorgungsgesetzes festgelegt. Für die Entschädigung der Öffentlichkeitsarbeit in Erfüllung eines Grundauftrags des Bundes darf keine Gebühr erhoben werden.1

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1345).

Art. 3aAuslagen1

Zu den Auslagen gehören auch Übernachtungs- und Verpflegungskosten, die dem BFE in Ausübung seiner Aufgaben anfallen.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7101).

Art. 4Gebührenermässigung und Gebührenerlass

1

 Das BFE1 und andere Vollzugsorgane können die Gebühren herabsetzen oder erlassen für:2

  1. a.

    die Aufsicht über Stauanlagen, soweit diese der Gefahrenabwehr dienen;

  2. b.

    Forschungsprojekte;

  3. c.

    die Förderung der internationalen oder regionalen Zusammenarbeit beim Austausch von Informationen.

2

 Sie können die Gebühren aus anderen wichtigen Gründen herabsetzen oder erlassen.3

  1. Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7101). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
  2. Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 1223).
  3. Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 1223).

Art. 5Gebührenzuschläge

1

 Ein Zuschlag von höchstens 100 Prozent der ordentlichen Gebühr kann erhoben werden, für:

  1. a.

    Verfügungen oder Dienstleistungen, die auf Ersuchen hin dringlich erlassen oder verrichtet werden oder die ungewöhnlich hohen Aufwand verursachen;

  2. b.

    an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nacht geleistete Arbeitsstunden.

2

 Werden Arbeiten bei Dritten in Auftrag gegeben, so kann zusätzlich zu den Auslagen ein Verwaltungszuschlag von 20 Prozent der ordentlichen Gebühr in Rechnung gestellt werden.

3

 Gebührenzuschläge sind zu begründen und gesondert auszuweisen.

Art. 5aAkontozahlungen1

Für Verfahren, die sich über mehr als ein Jahr erstrecken, kann das BFE entsprechend seinem Aufwand jährliche Akontozahlungen an die Gebühren in Rechnung stellen.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Febr. 2010, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2010 665).

Art. 6Gebührenerhebung durch ein anderes Vollzugsorgan1

1

 Sind andere Vollzugsorgane als das BFE mit dem Vollzug betraut, so stellen diese die Gebühren selbst in Rechnung, verfügen bei Streitigkeiten über die Rechnung und besorgen das Inkasso.

2

 Das BFE kann bei der Übertragung einer Vollzugsaufgabe bestimmen, dass es die Gebühren selber in Rechnung stellt, insbesondere wenn das andere Vollzugsorgan zur Erhebung der Gebühr nicht in der Lage ist.

3

 Betraut das BFE andere Vollzugsorgane mit dem Vollzug, vereinbaren diese zwei Parteien, welche Anteile der Gebührenerträge das andere Vollzugsorgan zur Deckung des eigenen Aufwands verwenden kann.

  1. Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 1223).

Art. 7Erhebung von Aufsichtsgebühren und Aufsichtsabgaben1

1

 Das BFE oder ein anderes Vollzugsorgan können vom Gebührenpflichtigen die Aufsichtsgebühren und vom Abgabepflichtigen die Aufsichtsabgaben vierteljährlich erheben.

2

 Die definitive Abrechnung erfolgt jeweils mit der vierten Teilrechnung.

  1. Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 1223).

Art. 8Anpassung an die Teuerung

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann die Gebührenansätze und die Gebührenrahmen jeweils auf den nächstfolgenden Jahresanfang an die Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise anpassen, sofern die Erhöhung seit Inkrafttreten dieser Verordnung oder seit der letzten Anpassung 5 Prozent oder mehr beträgt.

2. Abschnitt Besondere Bestimmungen

Art. 9Gebühren im Bereich Wasserkraftnutzung

1

 Das BFE erhebt Gebühren namentlich für:

  1. a.

    die Prüfung von Gesuchen über die Erteilung, Änderung, Erneuerung oder Verlängerung von Wasserkraftnutzungskonzessionen oder -zusatzkonzessionen für Grenzkraftwerke;

  2. b.

    Verfügungen über den Entzug oder die Verwirkung solcher Konzessionen;

  3. c.

    Bewilligungen, Verfügungen sowie Dienstleistungen auf der Grundlage des Wasserrechtsgesetzes und des Gewässerschutzgesetzes;

  4. d.

    das Begutachten von Projekten;

  5. e.

    die Aufsicht über die Stauanlagen und die Prüfung von Bauprojekten, die ihm zwingend vorzulegen sind.

2

 Die Aufsichtsaufgaben umfassen namentlich die Inspektionen der Stauanlagen und die Besprechungen mit den Betreiberinnen von Stauanlagen sowie die Prüfung:

  1. a.

    der Jahresberichte über die Messungen und Kontrollen;

  2. b.

    der Berichte über die Fünfjahreskontrollen;

  3. c.

    der Berichte über die Funktionsproben an den Grundablässen und den Hochwasserentlastungsorganen;

  4. d.

    der technischen Berichte betreffend Sicherheitsüberprüfungen;

  5. e.

    der Überwachungs- und Wehrreglemente;

  6. f.

    der Dossiers zur Notfallplanung.

3

 Bei internationalen Werken bleiben anderslautende staatsvertragliche Vereinbarungen vorbehalten.1

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Febr. 2010, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2010 665).

Art. 9aAufsichtsabgabe im Bereich Stauanlagen1

1

 Für die Aufsichtsabgabe nach Artikel 28 StAG anrechenbar sind die Kosten für:

  1. a.

    die Erarbeitung von Grundlagen für die Sicherheitsaufsicht, insbesondere in Bezug auf Konstruktion, Überwachung und Notfallplanung;

  2. b.

    das Verfolgen des Standes von Wissenschaft und Technik;

  3. c.

    die Aus- und Weiterbildung von externen Personen im Bereich der Stauanlagensicherheit;

  4. d.

    die Mitwirkung in nationalen und internationalen Kommissionen und Organisationen.

2

 Nicht anrechenbar sind Kosten für Aufgaben, die ausschliesslich Stauanlagen betreffen, die nicht als gross im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 StAG gelten.

3

 Die bei einer Betreiberin zu erhebende Aufsichtsabgabe berechnet sich im Verhältnis zur 3. Wurzel des Stauvolumens ihrer Anlage. Die jährliche Aufsichtsabgabe beträgt jedoch höchstens:

Franken

für Stauräume mit einem Speicherinhalt von weniger als 1 Mio. m3

2 000

für Stauräume mit einem Speicherinhalt ab 1 Mio. m3, jedoch
weniger als 5 Mio. m3


4 000

für Stauräume mit einem Speicherinhalt von 5 Mio. m3 oder mehr

13 000

4

 Keine Aufsichtsabgabe wird für Stauanlagen erhoben, die ausschliesslich der Abwehr von Naturgefahren dienen.

5

 Das BFE kann die Abgabe aus anderen wichtigen Gründen herabsetzen oder erlassen.

6

 Bei internationalen Werken ist bei der Berechnung der Aufsichtsabgabe lediglich der dem schweizerischen Anteil an der Wasserkraft entsprechende Anteil des Stauvolumens zu berücksichtigen. Anderslautende staatsvertragliche Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

  1. Eingefügt durch Anhang Ziff. II der Stauanlagenverordnung vom 17. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 5995).

Art. 10Gebühren im Bereich allgemeine Energie1

1

 Das BFE erhebt Gebühren namentlich für:

  1. a.

    Bewilligungen;

  2. b.

    Anerkennungen von Prüfstellen;

  3. c.

    Verfügungen von Massnahmen im Zusammenhang mit der nachträglichen Kontrolle von Anlagen und Geräten.

2

 Das BFE und die Vollzugsstelle können Gebühren erheben für Auskünfte nach Artikel 99 Absatz 1 der Energieförderungsverordnung vom 1. November 20172, die umfangreiche Abklärungen erfordern.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7101).
  2. SR 730.03

Art. 11Gebühren im Bereich Kernenergie1

Das BFE erhebt Gebühren namentlich für:

  1. a.

    Rahmen-, Bau- und Betriebsbewilligungen;

  2. b.

    Bewilligungen für den Umgang mit nuklearen Gütern oder radioaktiven Abfällen;

  3. c.

    Bewilligungen für erdwissenschaftliche Untersuchungen;

  4. d.

    Vorabklärungen;

  5. e.

    das Begutachten von Vorhaben;

  6. f.

    die Umsetzung, Überprüfung und Überwachung von Arbeiten im Zusammenhang mit dem Auswahlverfahren für geologische Tiefenlager und dem Entsorgungsprogramm;

  7. g.

    Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Kernmaterialkontrolle;

  8. h.

    Aufsichtstätigkeiten betreffend den Stilllegungs- und den Entsorgungsfonds.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5737).

Art. 12Aufsichtsabgaben im Bereich Kernenergie1

1

 Die durch Gebühren nach Artikel 11 nicht gedeckten Kosten des BFE werden durch eine Aufsichtsabgabe gedeckt.

2

 Zu diesen Kosten gehören namentlich:

  1. a.

    die Kosten für:

    1. 1.

      die Mitwirkung in Kommissionen und internationalen Organisationen,

    2. 2.

      das Verfolgen des Standes von Wissenschaft und Technik und die damit zusammenhängende Aus- und Weiterbildung;

  2. b.

    die Kosten, die der Schweiz für die Durchführung von Kontrollen durch die Internationale Atomenergieagentur (IAEA) entstehen.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5737).

Art. 13Gebühren im Bereich Elektrizität1

Das BFE erhebt Gebühren namentlich für:

  1. a.

    die Erteilung von Plangenehmigungen;

  2. b.

    die Deckung der Entschädigungen, die das BFE gemäss den Leistungsvereinbarungen den Kantonen für ihre Öffentlichkeitsarbeit ausrichtet.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1345).

Art. 13aGebühren im Bereich Stromversorgung und Energieproduktion1

Das BFE und die Elektrizitätskommission (ElCom) erheben Gebühren namentlich für Verfügungen und Entscheide im Zusammenhang mit:

  1. a.

    der Stromversorgung;

  2. b.

    der Einspeisung netzgebundener Energie und dem Eigenverbrauch;

  3. c.

    den Zuschlägen auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze.

  1. Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (AS 2008 1223). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5739).

Art. 13bAufsichtsabgabe im Bereich Stromversorgung1

Das BFE und die ElCom erheben die Aufsichtsabgabe für die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden. Die Aufsichtsabgabe umfasst namentlich die Kosten für die:

  1. a.

    Teilnahme am Forum der europäischen Regulatoren;

  2. b.

    Teilnahme an Arbeitsgruppen zu internationalen Aufgaben wie Engpassverfahren;

  3. c.

    Kontakte mit der Gruppe der europäischen Elektrizitäts- und Gas-Regulatoren (ERGEG), einzelnen Regulatoren und der Europäischen Kommission betreffend internationalen Aufgaben wie Sicherheitsstandards, Engpassverfahren und Transitkostenabgeltung.

  1. Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 1223).

Art. 13cGebühren im Bereich Zielvereinbarungen1

Die vom BFE nach den Artikeln 49 Absatz 1 Buchstaben a und c und 51 Absatz 4 der Energieverordnung vom 1. November 20172 beauftragten Dritten erheben Gebühren für:

  1. a.

    die Erarbeitung des Vorschlags für eine Zielvereinbarung mit den Unternehmen;

  2. b.

    die Unterstützung der Unternehmen beim Erstellen der jährlichen Berichterstattung über die Umsetzung der Zielvereinbarung.

  1. Eingefügt durch Ziff. III 1 der V vom 7. März 2014 (AS 2014 611). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7101).
  2. SR 730.01

Art. 14Gebühren im Bereich Rohrleitungen

1

 Das BFE erhebt Gebühren namentlich für:

  1. a.

    Plangenehmigungen;

  2. b.

    Betriebsbewilligungen;

  3. c.

    Entscheide im Zusammenhang mit Bauvorhaben Dritter;

  4. d.

    Entscheide im Zusammenhang mit der Transportpflicht für Dritte.

2

 Das Eidgenössische Rohrleitungsinspektorat erhebt Gebühren namentlich für:

  1. a.

    die technische Bauaufsicht gemäss Artikel 18 der Rohrleitungsverordnung vom 2. Februar 20001 (RLV);

  2. b.

    die technische Betriebsaufsicht gemäss Artikel 24 RLV;

  3. c.

    die Mitwirkung an Plangenehmigungsverfahren.

  1. [AS 2000 746; 2006 4889 Anhang 2 Ziff. 4; 2008 2745 Anhang Ziff. 4; 2013 749 Ziff. III; 2015 4791 Anhang Ziff. 1. AS 2019 2205 Art. 35]. Siehe heute: die Rohrleitungsverordnung vom 26. Juni 2019 (SR 746.11).

Art. 14aGebühren im Bereich Geothermie1

1

 Das BFE kann eine Gebühr von maximal 25 000 Franken erheben für die Bearbeitung eines Antrags auf Leistung:

  1. a.

    eines Investitionsbeitrags für die Prospektion eines Geothermiereservoirs (Art. 27b Abs. 1 Bst. a EnG);

  2. b.

    eines Investitionsbeitrags für die Erschliessung eines Geothermiereservoirs (Art. 27b Abs. 1 Bst. b EnG);

  3. c.

    eines Beitrags für die direkte Nutzung der Geothermie für die Wärmebereitstellung (Art. 34 Abs. 2 CO2-Gesetz).

2

 Es kann eine Gebühr von maximal 50 000 Franken erheben für die Bearbeitung eines Antrags auf Leistung einer Geothermie-Garantie (Art. 33 Abs. 1 EnG).

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017 (AS 2017 7101). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 787).

Art. 14bGebührenerhebung durch die Vollzugsstelle1

Die Vollzugsstelle erhebt für ihre Kosten im Vollzug des Herkunftsnachweiswesens Gebühren nach Aufwand.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7101).

3. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 16Änderung bisherigen Rechts

Die Änderungen bisherigen Rechts werden im Anhang 2 geregelt.

Art. 17Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Anhänge

  • Gebührenansätze
  • Änderung bisherigen Rechts
  • Gebührenrahmen im Bereich des Herkunftsnachweises für Elektrizität
  • Gebührenrahmen im Bereich des Herkunftsnachweises für Brenn- und Treibstoffe

Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.01.2025. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).