Législation

Verordnung vom 7. November 2007 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassenverkehr zweckgebundener Mittel (MinVV)

MinVVSR 725.116.21In KraftStand am 20.02.202644 Artikel

Was sich vorbereitet

Keine laufenden Revisionsvorhaben.

Letzte Änderungen

Eine Zeile pro Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung, mit den betroffenen Artikeln.

  • AS 2025 550in Kraft am 01.11.2025
    geändert: Art. 24
  • AS 2025 445in Kraft am 01.08.2025
    geändert: Art. 13, 15, 18a, 20, 21a, 22, 24, 32 · eingefügt: Art. 21b, 24a
  • AS 2021 512in Kraft am 01.10.2021
    geändert: Art. 19
  • AS 2017 6801in Kraft am 01.01.2018
    geändert: Art. 1, 8, 17, 18, 32 · eingefügt: Art. 4a, 18a, 21a, 33a · aufgehoben: Art. 24
  • AS 2012 4605in Kraft am 01.10.2012
    geändert: Art. 3
  • AS 2011 491in Kraft am 01.03.2011
    eingefügt: Art. 24b

6 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.

Inhaltsverzeichnis
  1. 1. KapitelGegenstand1
  2. 2. KapitelNationalstrassen2–15a
  3. 3. KapitelHauptstrassen16–18
  4. 4. KapitelVerkehrsinfrastrukturen in Städten und Agglomerationen18a–25
  5. 5. KapitelNicht werkgebundene Beiträge26–31
  6. 6. KapitelSchlussbestimmungen32–36

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 48, 49a Absatz 3, 60 und 62a Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG), und auf die Artikel 12 Absatz 1, 13 Absatz 3, 14 Absatz 2, 17b Absatz 2 und 38 des Bundesgesetzes vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel (MinVG), verordnet:

1. Kapitel Gegenstand

Art. 1

1

 Diese Verordnung regelt die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und der weiteren für den Strassenverkehr zweckgebundenen Mittel für:

  1. a.

    die Finanzierung der Nationalstrassen;

  2. b.

    die Beiträge an die Kosten der Hauptstrassen;

  3. c.

    die Beiträge an Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur in Städten und Agglomerationen;

  4. d.

    die nicht werkgebundenen Beiträge.1

2

 Nicht durch diese Verordnung geregelt werden die übrigen werkgebundenen Beiträge und die Beiträge an die Forschung im Strassenwesen.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6801).

2. Kapitel Nationalstrassen

1. Abschnitt Bau und Ausbau

Art. 2Festlegung der Bau- und Ausbaukosten

Im Ausführungsprojekt wird festgelegt, welche Aufwendungen ganz oder teilweise als Bau- und Ausbaukosten gelten.

Art. 3Interessen des Natur- und Heimatschutzes1

Die Aufwendungen für die Erfüllung von Aufgaben zum Schutz von Interessen nach Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19662 über den Natur- und Heimatschutz gelten als Bau- und Ausbaukosten.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4605).
  2. SR 451

Art. 4Verteilung der Kosten von Anpassungen an militärischen Verteidigungsanlagen

1

 Als militärische Verteidigungsanlagen im Sinne von Artikel 48 NSG gelten:

  1. 1.

    militärische Bauten und Einrichtungen samt Zugehör, die:

    1. a.

      der militärischen Verstärkung des Geländes dienen (Befestigungswerke, Tanksperren usw.),

    2. b.

      dem Fernmeldewesen dienen (Telefon- und Funkanlagen usw.),

    3. c.

      dem Militärflugwesen dienen (Militärflugplätze usw.);

  2. 2.

    unterirdische militärische Anlagen sowie die Einrichtungen (Leitungen, Zugangswege, Tarnungen usw.), die ihren Betrieb und ihre Sicherheit gewährleisten;

  3. 3.

    Zerstörungseinrichtungen der Sprengobjekte.

2

 Zu Lasten des Nationalstrassenbaus gehen die Kosten der Versetzung von Verteidigungsanlagen, die vom Strassenkörper oder von Kunstbauten verdrängt oder in ihrer Wirkungsmöglichkeit wesentlich beeinträchtigt werden. Die Armee hat an die Kosten in dem Umfange beizutragen, als ihr aus den versetzten Anlagen Vorteile erwachsen.

3

 Die Kosten neuer oder in Ergänzung eines Verteidigungsdispositivs notwendiger Anlagen an Nationalstrassen gehen zu Lasten der Militärkredite.

Art. 4aAnlagen im Interesse der Kantone oder von Dritten1

1

 Bei Anlagen im Sinne von Artikel 6 NSG, die auf Wunsch der Kantone oder Dritter erstellt werden und überwiegend kantonalen, regionalen oder lokalen Interessen dienen (Art. 8 Abs. 3 MinVG), ist das Bundesamt für Strassen (ASTRA) insbesondere für deren Beurteilung und Realisierung sowie für die Festlegung des Zeitpunktes der Umsetzung zuständig. Es berücksichtigt dabei nebst den kantonalen, regionalen oder lokalen Interessen insbesondere:

  1. a.

    den Nutzen der Anlage für die Nationalstrasse;

  2. b.

    allfällige der Anlage entgegenstehende öffentliche oder private Interessen;

  3. c.

    die weitere Planung für den Bau, Ausbau, Betrieb und Unterhalt der Nationalstrassen.

2

 Die Mehrkosten, die dem Bund für den baulichen und den betrieblichen Unterhalt der Anlage entstehen, werden kapitalisiert. Von den Mehrkosten werden die Investitionen abgezogen, die der Bund durch die Anlage vermeiden kann, wenn die Investitionen in funktionaler, zeitlicher und räumlicher Nähe dazu liegen. Der Kapitalisierungszinsfuss entspricht dem arithmetischen Mittel der Rendite der 10-jährigen Obligationen der Eidgenossenschaft der letzten 5 Jahre. Der Zeitwert der jährlichen Mehrkosten berechnet sich in der Regel über 25 Jahre.

3

 Nach Fertigstellung der Anlage entgelten die Kantone beziehungsweise Dritte dem Bund die Mehrkosten mit einer einmaligen Zahlung. Das ASTRA kann Zahlungen in Raten gestatten.

4

 Bei mehreren Beteiligten werden die Kosten proportional zum entstehenden Nutzen zugeteilt.

5

 Eine allfällige Beteiligung des Bundes an den anrechenbaren Kosten richtet sich:

  1. a.

    bei Ausbauschritten nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 30. September 20162 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr: nach dem Nutzen, den die Anlage im Vergleich zur Basisvariante des Bundes zusätzlich aufweist.

  2. b.

    in den übrigen Fällen: nach dem Nutzen der Anlage für die Nationalstrasse.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6801).
  2. SR 725.13

Art. 5Beitragssätze

Bei der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes richtet sich die Beteiligung des Bundes an den anrechenbaren Baukosten nach den in Anhang 1 festgelegten Beitragssätzen.

Art. 6Landerwerb

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) regelt die Einzelheiten des Landerwerbs bei der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes.

Art. 7Auszahlung

1

 Bei der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes leistet der Bund die Zahlungen an die Kantone entsprechend dem Baufortschritt, beim Landerwerb mit der Handänderung.

2

 Die zuständige kantonale Instanz fertigt die Anweisungen aus und erteilt der Zahlstelle den Zahlungsauftrag direkt. Der Bund trägt keine Bankkosten oder Zinsen, die durch das Zahlungsverfahren entstehen.

2. Abschnitt Unterhalt

Art. 8

1

 Als Unterhaltskosten gelten die Aufwendungen für:

  1. a.

    die Bestandteile der Nationalstrassen nach Artikel 2 der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 20071 (NSV), ausgenommen Nebenanlagen;

  2. b.

    die der Nationalstrasse dienenden weiteren Anlagen ungeachtet der Eigentumsverhältnisse, wie Geländeverbauungen, Böschungen, Querungen von anderen Verkehrswegen und Leitungen, Unterhaltswege und Zufahrten für Unterhaltsarbeiten, Vorfluter, Entwässerungen, Bach- und Flussverbauungen.

2

 Das ASTRA setzt im Einzelfall fest, welche Kosten als Unterhaltskosten gelten.2

3

 Bei gemeinsam mit Dritten genutzten Anlagen setzt das ASTRA die Beteiligung des Bundes an den Kosten nach Massgabe des Interesses der Nationalstrasse fest.

4

 Bei Anlagen nach Absatz 1 Buchstabe b und 3 beteiligt sich der Bund nur an den Kosten, wenn vor der Planung und Durchführung von Unterhaltsarbeiten durch Dritte die Genehmigung des ASTRA eingeholt wurde.

  1. SR 725.111
  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6801).

3. Abschnitt Betrieb

Art. 9Betrieblicher und projektfreier baulicher Unterhalt

1

 Als Kosten des betrieblichen und des projektfreien baulichen Unterhalts gelten die Aufwendungen für:

  1. a.

    die Bestandteile der Nationalstrassen nach Artikel 2 NSV1, ausgenommen die Fahrbahn eines unter- oder überführenden Verkehrsweges, die Nebenanlagen, die polizeilichen Betriebsmittel der Zentren für Schwerverkehrskontrollen sowie die Einrichtungen für die anderen Verkehrskontrollen;

  2. b.

    die der Nationalstrasse dienenden weiteren Anlagen ungeachtet der Eigentumsverhältnisse nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung.

2

 In den Leistungsvereinbarungen über den betrieblichen und den projektfreien baulichen Unterhalt zwischen dem Bund und den Betreibern sind für die vereinbarten Leistungen Pauschalen oder Kostendächer festzulegen. Ist dies für einzelne Leistungen nicht möglich, so sind die Kosten nach Aufwand zu berechnen.

3

 Bei gemeinsam mit Dritten genutzten Anlagen setzt das ASTRA die Beteiligung des Bundes an den Kosten nach Massgabe des Interesses der Nationalstrasse fest.

  1. SR 725.111

Art. 10Kosten für die Ermittlung der Immissionen

1

 Die Kosten für die Ermittlung der Immissionen nach Artikel 27 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 19851 werden gemäss dem Anteil vergütet, den der Strassenverkehr auf den Nationalstrassen an der Luftverunreinigung hat.

2

 Das ASTRA kann mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen. In der Leistungsvereinbarung können für die vereinbarten Messungen Pauschalen festgelegt werden.

  1. SR 814.318.142.1

Art. 11Schadenwehren

1

 Bei den Schadenwehren wird der nationalstrassenbedingte Aufwand vergütet.

2

 Das ASTRA kann den Aufwand pauschal vergüten. Es kann mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen.

Art. 12Auszahlung

1

 Die Auszahlung der Beiträge für den betrieblichen und den projektfreien baulichen Unterhalt ist in der Leistungsvereinbarung zu regeln.

2

 Besteht für die Schadenwehren keine Leistungsvereinbarung oder ist in der Leistungsvereinbarung nichts anderes geregelt, so werden die Beiträge jeweils Mitte Jahr aufgrund der von den Kantonen erstellten Ausgabenanweisungen ausbezahlt.

4. Abschnitt Finanzaufsicht

Art. 13Finanzkontrolle durch die Kantone

1

 Bei der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes haben die Kantone ihre die Nationalstrassen betreffenden Tätigkeiten, soweit sie vom Bund mitfinanziert werden, durch ein Finanzkontrollorgan überprüfen zu lassen, insbesondere den Landerwerb sowie die Vergabe und die Ausführung von Bauarbeiten.

2

 Das kantonale Finanzkontrollorgan wacht insbesondere darüber, dass die Pflicht zur wirtschaftlichen Verwendung der zur Verfügung stehenden Mittel von allen Vollzugsorganen eingehalten wird.

3

 Die Revisionsberichte der kantonalen Finanzkontrollorgane sind dem ASTRA und der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.1

4

 Die unmittelbaren Aufwendungen für die Revisionstätigkeit der kantonalen Angestellten oder Beauftragten können im Ausmass der dafür aufgewendeten Arbeitszeit in die Kostenabrechnung der Nationalstrassen einbezogen werden.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 445).

Art. 14Oberaufsicht

1

 Zur wirksamen Ausübung der Oberaufsicht kontrolliert das Finanzinspektorat des ASTRA im Sinne von Artikel 54 NSG durch Einsicht in die Unterlagen der Kantone und durch Baustellenbesuche die gesamte Tätigkeit der Kantone.

2

 Für die Berechnung des Bundesanteils an den Kosten der Nationalstrassen werden nur Aufwendungen angerechnet, die im Rahmen einer zweckmässigen und wirtschaftlichen Verwendung der Mittel gerechtfertigt sind und den Vorschriften des NSG und seiner Ausführungserlasse entsprechen.

3

 Die Ablehnung geltend gemachter Aufwendungen wird den Kantonen durch Verfügung des ASTRA eröffnet.

Art. 15Befugnisse der Eidgenössischen Finanzkontrolle1

Die EFK ist Oberrevisionsbehörde im Rahmen der ihr zustehenden Befugnisse. Sie hat insbesondere das Recht, Inspektionen vorzunehmen.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 445).

5. Abschnitt Beiträge der Kantone zur Kompensation der Mehraufwendungen für neu ins Nationalstrassennetz aufgenommene Strecken

Art. 15a

1

 Die Beiträge der Kantone zur Kompensation der Mehraufwendungen, die dem Bund durch die Aufnahme von Strecken ins Nationalstrassennetz entstehen (Art. 5 MinVG), sind in Anhang 6 aufgeführt.

2

 Die Rechnungsstellung für allfällige verbleibende Kompensationsforderungen des Bundes gegenüber den betroffenen Kantonen (Art. 5 Abs. 3 Bst. b MinVG) erfolgt durch das ASTRA.

3. Kapitel Hauptstrassen

Art. 16Hauptstrassennetz, für das der Bund Globalbeiträge gewährt

Die Hauptstrassen, für die der Bund Globalbeiträge gewährt, sind in Anhang 2 aufgeführt.

Art. 17Beitragsbemessung

1

 Die prozentualen Anteile der Kantone am Jahreskredit sind in Anhang 2 festgelegt.

2

 Sie bemessen sich nach der gewichteten Strassenlänge, wobei das Kriterium Verkehrsstärke je nach Verkehrsaufkommen bis zu einem Gewicht acht und das Kriterium Höhenlage und Bergstrassencharakter je nach Topografie bis zu einem Gewicht sechs bewertet ist.1

3

 Das UVEK kann Anhang 2 anpassen, wenn sich einzelne Faktoren geringfügig ändern.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6801).

Art. 18Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen1

Die Kantone mit Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen, die Pauschalbeiträge nach Artikel 14 MinVG erhalten, sind in Anhang 3 bezeichnet.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6801).

4. Kapitel Verkehrsinfrastrukturen in Städten und Agglomerationen

Art. 18aProgramm Agglomerationsverkehr1

1

 Die Verkehrsinfrastrukturen, die zu einem effizienteren und nachhaltigeren Gesamtverkehrssystem in Städten und Agglomerationen führen (Art. 17a MinVG), werden im Rahmen eines Entwicklungsprogramms (Programm Agglomerationsverkehr) unterstützt.

2

 Der Nachweis, dass die Voraussetzungen nach Artikel 17c MinVG erfüllt sind, ist mit einem Agglomerationsprogramm zu erbringen. Darin können geografische oder thematische Schwerpunkte gesetzt werden, soweit kein prioritärer Handlungsbedarf für andere Räume beziehungsweise Themen in der jeweiligen beitragsberechtigten Stadt oder Agglomeration besteht.2

3

 Das UVEK legt die Anforderungen an die Agglomerationsprogramme fest und regelt insbesondere:

  1. a.

    das Verfahren für die Einreichung der Agglomerationsprogamme;

  2. b.

    die Kriterien für die Prüfung der Agglomerationsprogramme;

  3. c.

    die Rechte und Mitwirkungspflichten der Trägerschaften.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6801).
  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 445).

Art. 19Beitragsberechtigte Städte und Agglomerationen und dazugehörige Gemeinden1

1

 Die beitragsberechtigten Städte und Agglomerationen nach Artikel 17b Absatz 2 MinVG sind in Anhang 4 festgelegt.

2

 Das UVEK legt die Gemeinden fest, die zu einer beitragsberechtigten Stadt oder Agglomeration gehören (beitragsberechtigte Gemeinden). Es dürfen nur Gemeinden als beitragsberechtigt festgelegt werden, die das Erfordernis der räumlichen Kohärenz mit einer beitragsberechtigten Stadt oder Agglomeration erfüllen.

3

 Beitragsberechtigte Städte und Agglomerationen erhalten Beiträge auch für ganz oder teilweise ausserhalb von ihnen liegende Teile von Massnahmen oder Massnahmenpaketen, wenn deren Nutzen grösstenteils innerhalb der angrenzenden Stadt oder Agglomeration anfällt und diese ebenfalls beitragsberechtigt ist.

4

 Fusionieren mehrere beitragsberechtigte Gemeinden zu einer neuen Gemeinde, so gilt die neu gebildete Gemeinde als beitragsberechtigt.

5

 Fusioniert eine beitragsberechtigte Gemeinde mit einer nicht beitragsberechtigten Gemeinde, so legt das UVEK fest, ob die neu gebildete Gemeinde als beitragsberechtigt gilt.

6

 Fusioniert eine beitragsberechtigte Gemeinde während der Erarbeitung oder Prüfung eines Agglomerationsprogramms mit einer nicht beitragsberechtigten Gemeinde, so bleibt die Gemeinde für dieses Agglomerationsprogramm beitragsberechtigt.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Okt. 2021 (AS 2021 512).

Art. 20Gesuche1

Die Gesuche um Beiträge an Verkehrsinfrastrukturen in Städten und Agglomerationen sind im Rahmen des Agglomerationsprogramms dem Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) einzureichen.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 445). Die Berichtigung vom 20. Febr. 2026 betrifft nur den französischen Text (AS 2026 86).

Art. 21Anrechenbare Kosten

1

 Für die Berechnung der Bundesbeiträge sind folgende Kosten anrechenbar:

  1. a.

    die Kosten der Projektierung, der Bauleitung und der Aufsicht;

  2. b.

    die Kosten des Landerwerbs mit den dem Projekt anzulastenden Aufwendungen für Landumlegungen;

  3. c.

    die Kosten der Bauausführung sowie der erforderlichen Anpassungsarbeiten;

  4. d.

    die Kosten für Umwelt-, Klima- und Landschaftsschutzmassnahmen sowie für Schutzmassnahmen gegen Naturgewalten.

2

Nicht anrechenbar sind:

  1. a.

    die Kosten für besondere Massnahmen, die auf Wunsch eines Beteiligten getroffen werden und für das Vorhaben nicht unbedingt notwendig sind, wobei der technische Fortschritt und die üblichen Standards angemessen miteinzubeziehen sind;

  2. b.

    Entschädigungen an Behörden und Kommissionen;

  3. c.

    die Kosten der Beschaffung und die Verzinsung von Baukrediten.

Art. 21aPauschale Bundesbeiträge1

1

 Für Agglomerationsprogramme der dritten, vierten und fünften Generation werden in den folgenden Massnahmenkategorien die Bundesbeiträge für Massnahmen mit Investitionskosten bis zu einer bestimmten Höhe pauschal ausgerich:2

  1. a.

    Langsamverkehr (Fuss- und Veloverkehr);

  2. b.

    Aufwertung und Sicherheit des Strassenraums;

  3. c.

    Verkehrsmanagement;

  4. d.

    Aufwertung von Tram- und Bushaltestellen.

2

 Das UVEK regelt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) die Höhe der Investitionskosten, bis zu der die Bundesbeiträge pauschal ausgerichtet werden.3

3

 Es regelt die Berechnung der pauschalen Bundesbeiträge oder legt Ansätze fest. Die Berechnung und die Festlegung beruhen auf der Qualität der Konzeption der Massnahmen und auf standardisierten Kosten pro Leistungseinheit.

4

 In begründeten Fällen kann das UVEK auf die Pauschalisierung verzichten und den Bundesbeitrag nach Artikel 21 berechnen.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6801).
  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 445).
  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 445).

Art. 21bBundesbeiträge für Pakete von Kleinmassnahmen1

1

 Für Agglomerationsprogramme ab der sechsten Generation werden in den folgenden Massnahmenkategorien die Bundesbeiträge für Pakete von Massnahmen, deren anrechenbare Kosten eine bestimmte Höhe nicht übersteigen (Kleinmassnahmen), ausgerichtet:

  1. a.

    Fuss- und Veloverkehr;

  2. b.

    Aufwertung und Sicherheit des Strassenraums;

  3. c.

    Verkehrsmanagement;

  4. d.

    Aufwertung von Tram- und Bushaltestellen;

  5. e.

    Neubau von Tram- und Bushaltestellen.

2

 Das UVEK legt im Einvernehmen mit dem EFD die Höhe der anrechenbaren Kosten fest, bis zu der eine Massnahme als Kleinmassnahme gilt.

3

 In begründeten Fällen kann das UVEK eine Massnahme, die mit einem Paket von Kleinmassnahmen in einem Agglomerationsprogramm eingereicht wurde, nach Artikel 21 behandeln.

4

 Die Trägerschaft kann eine Kleinmassnahme durch eine andere Kleinmassnahme der gleichen Massnahmenkategorie ersetzen, soweit die neue Massnahme der vom Bund geprüften Konzeption entspricht. Der jeweilige Kanton stellt dabei die rechtmässige Verwendung der Bundesbeiträge sicher.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 445).

Art. 22Höhe der Bundesbeiträge1

Die Beteiligung des Bundes an einem Agglomerationsprogramm ist auf den von der Bundesversammlung bewilligten Höchstbetrag begrenzt; sie beläuft sich, abhängig von der Gesamtwirkung des Agglomerationsprogramms, auf 30–50 Prozent der Summe der folgenden Beträge:

  1. a.

    Beträge der nachgewiesenen anrechenbaren Kosten nach Artikel 21;

  2. b.

    Beträge des von der Bundesversammlung bewilligten Verpflichtungskredits für:

    1. 1.

      Massnahmen nach Artikel 21a von Agglomerationsprogrammen der dritten, vierten und fünften Generation,

    2. 2.

      Pakete von Kleinmassnahmen nach Artikel 21b von Agglomerationsprogrammen ab der sechsten Generation.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 445).

Art. 23Trägerschaft

1

 Zuständig für die Planung und die Umsetzung der Agglomerationsprogramme sind die Trägerschaften. Sie sind insbesondere verantwortlich für die technische Zweckmässigkeit und Richtigkeit der einzelnen Programmteile.

2

 Die Trägerschaft gewährleistet die Verbindlichkeit des Agglomerationsprogrammes und sorgt für dessen koordinierte Umsetzung.

Art. 24Leistungsvereinbarung

1

 Das UVEK schliesst, gestützt auf die Agglomerationsprogramme und den Finanzbeschluss der Bundesversammlung, mit der Trägerschaft eine Leistungsvereinbarung ab.1

2

 In der Leistungsvereinbarung sind insbesondere zu regeln: umzusetzende Massnahmen und Massnahmenpakete, Zeitplan, Bundesbeitrag, Anforderungen an die Berichterstattung, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten, Anpassungsmodalitäten, Regelungen bei Nichterfüllung der Vereinbarung sowie Geltungsdauer.

3

 …2

4

 Gestützt auf die Leistungsvereinbarung vereinbart das zuständige Bundesamt mit der Trägerschaft die Auszahlungsmodalitäten für die baureifen Massnahmen in der Finanzierungsvereinbarung. Es kann mit der Trägerschaft vereinbaren, dass diese die Massnahmen realisiert und der Bundesbeitrag später ausgerichtet wird (Vorfinanzierung durch die Trägerschaft). Massnahmen mit pauschalem Bundesbeitrag und Kleinmassnahmen müssen zum Zeitpunkt des Abschlusses der Finanzierungsvereinbarung noch nicht baureif sein.3

4bis

 Die letzte Auszahlung der Bundesbeiträge für Pakete von Kleinmassnahmen muss spätestens am 30. November des neunten Jahres nach der Verabschiedung des entsprechenden Bundesbeschlusses zum Programm Agglomerationsverkehr beantragt werden.4

5

 Geht die Zahlung an ein Unternehmen im Sinne des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19575, so können bedingt rückzahlbare, zinslose Darlehen gewährt werden.

6

 …6

  1. Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 27. Aug. 2025 über die Aufhebung des Erfordernisses der Zustimmung oder der Anhörung des EFD oder der ESTV betreffend zwölf Subventionen, in Kraft seit 1. Nov. 2025 (AS 2025 550).
  2. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6801).
  3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 445).
  4. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 445).
  5. SR 742.101
  6. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6801).

Art. 24aVerlängerung der Leistungsvereinbarung für Massnahmen von Agglomerationsprogrammen der ersten oder zweiten Generation1

1

 Auf Antrag eines Kantons kann das ARE die Geltungsdauer der Leistungsvereinbarung eines Agglomerationsprogramms der ersten oder zweiten Generation für eine Massnahme verlängern, wenn:

  1. a.

    diese Massnahme für das entsprechende Agglomerationsprogramm von zentraler Bedeutung ist; und

  2. b.

    die Umsetzung der Massnahme mit der Planung einer Infrastruktur des Bundes koordiniert werden muss, diese Planung verzögert ist und für die Massnahme daher bis Ende 2027 keine Finanzierungsvereinbarung abgeschlossen werden kann.

2

 Eine Massnahme ist von zentraler Bedeutung, wenn sie das Verkehrssystem der gesamten beitragsberechtigten Stadt oder Agglomeration oder bedeutender Teile davon erheblich verbessert.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 445).

Art. 24bVorfinanzierung durch die Trägerschaft1

1

 Die Vorfinanzierung durch die Trägerschaft kann vereinbart werden, wenn:

  1. a.

    das Agglomerationsprogramm im entsprechenden Bundesbeschluss zum Programm Agglomerationsverkehr die Massnahme enthält;

  2. b.

    die Vorfinanzierung den Bundesbeitrag für eine einzelne Massnahme oder ein Massnahmenpaket betrifft;

  3. c.

    die Massnahme oder das Massnahmenpaket den Grundgedanken des Agglomerationsprogramms und insbesondere die im Agglomerationsprogramm festgehaltene Prioritätensetzung respektiert;

  4. d.

    die Finanzierungsvereinbarung vorsieht, dass sich der Termin für die Auszahlung des Bundesbeitrags nach den finanziellen Rahmenbedingungen des Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr richtet; und

  5. e.

    die Finanzierungsvereinbarung vorsieht, dass die Zinsen, die der Trägerschaft durch die Vorfinanzierung entstehen, vom Bund nicht übernommen werden.

2

 Das zuständige Bundesamt bestimmt den Termin für die Ausrichtung des Bundesbeitrags. Der Termin wird in der Finanzierungsvereinbarung festgelegt.

  1. Ursprünglich: Art. 24a. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Jan. 2011, in Kraft seit 1. März 2011 (AS 2011 491).

Art. 25Zuständigkeit für dringende Projekte

1

 Für die Begleitung und die Finanzkontrolle der dringenden Projekte des Schienenverkehrs und des öffentlichen Verkehrs ist das Bundesamt für Verkehr zuständig.

2

 Die Beiträge und die Modalitäten für dringende Projekte gemäss Artikel 7 Absatz 1 IFG werden vom zuständigen Bundesamt bei Projekten des Strassenverkehrs verfügt beziehungsweise bei Projekten des Schienenverkehrs vereinbart.

5. Kapitel Nicht werkgebundene Beiträge

Art. 26Verwendung

Der nicht werkgebundene Mineralölsteueranteil wird wie folgt verwendet:

  1. a.

    98 Prozent für allgemeine Beiträge im Strassenwesen;

  2. b.

    2 Prozent für Beiträge an Kantone ohne Nationalstrassen.

Art. 27Härtefälle

Für Härtefälle können vom Anteil für allgemeine Beiträge im Strassenwesen vorweg jährlich höchstens 5 Millionen Franken verwendet werden.

Art. 28Verteilschlüssel für die allgemeinen Beiträge

1

 Die für allgemeine Beiträge im Strassenwesen verfügbaren Mittel werden wie folgt auf die Kantone verteilt:

  1. a.

    60 Prozent nach der Strassenlänge, und zwar:

    1. 1.

      30 Prozent nach der Länge der Hauptstrassen,

    2. 2.

      30 Prozent nach der Länge der Kantons- und der übrigen dem Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen;

  2. b.

    40 Prozent nach den Strassenlasten.

2

 Die Berechnung der Anteile der Kantone nach Absatz 1 Buchstabe b erfolgt nach dem Modell in Anhang 5.

Art. 29Strassenlänge

Massgebend für die Strassenlängen sind die neuesten Angaben über:

  1. a.

    das Hauptstrassennetz nach Anhang 2;

  2. b.

    die Kantonsstrassen, abzüglich Hauptstrassen, sowie die übrigen dem Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen nach den Erhebungen des Bundesamtes für Statistik.

Art. 30Strassenlasten

1

 Als Strassenlasten gelten die Ausgaben der Kantone für die Haupt- und Kantonsstrassen und für die übrigen dem Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen sowie die Ausgaben der Kantone nach Anhang 1 NSV1 für die Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes. Massgebend sind die letzten drei Jahre, für die statistische Daten verfügbar sind.

2

 Als Ausgaben gelten die gemäss Strassenrechnung geleisteten Aufwendungen für Personal, Verwaltung, Bau und Ausbau, Betrieb und Unterhalt, Verkehrssignalisation und Verkehrsregelung.

3

 Von den Ausgaben werden als Bundesleistungen abgezogen:

  1. a.

    die Bundesbeiträge an die Kantone nach Anhang 1 NSV für die Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes;

  2. b.

    die Bundesbeiträge für die Hauptstrassen nach Artikel 16;

  3. c.

    weitere aus dem Mineralölsteueranteil finanzierte werkgebundene Bundesbeiträge für Ausgaben, die in der Strassenrechnung erfasst sind, ausgenommen die Beiträge an Verkehrsinfrastrukturen in Städten und Agglomerationen;

  4. d.

    die Bundesbeiträge für Kantone ohne Nationalstrassen.

  1. SR 725.111

Art. 31Beiträge an Kantone ohne Nationalstrassen

1

 Kantone ohne Nationalstrassen sind Appenzell Ausserrhoden und Appenzell Innerrhoden.

2

 Der Anteil für Beiträge an Kantone ohne Nationalstrassen wird wie folgt verteilt:

  1. a.

    60 Prozent nach den Strassenlängen der Kantone;

  2. b.

    40 Prozent nach den Strassenlasten der Kantone.

3

 Für die Festlegung der Strassenlängen und der Strassenlasten gelten die Artikel 29 und 30. Die Berechnung der Anteile der Kantone nach Absatz 2 Buchstabe b erfolgt nach dem Modell in Anhang 5.

6. Kapitel Schlussbestimmungen

Art. 32Vollzug

1

 Soweit nichts anderes bestimmt ist, vollzieht das ASTRA diese Verordnung im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung.

2

 Es erlässt Weisungen insbesondere über die Einzelheiten des Zahlungsverkehrs, der Buchhaltung und der Finanzübersichten im Rahmen der Bestimmungen über den Kassen-, Zahlungs- und Buchhaltungsdienst in der Bundesverwaltung.

3

 Es verwaltet den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr und bestimmt im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung den Index, das Verfahren und den Nachweis der Teuerung.1

4

 Es erlässt im Einvernehmen mit dem EFD und der EFK die zur Ausführung der Finanzaufsicht erforderlichen Weisungen und sorgt für die Koordination der Kontrolltätigkeit.2

5

 Das ARE prüft die Agglomerationsprogramme, bereitet die Leistungsvereinbarungen vor und überprüft periodisch deren Einhaltung.3

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6801).
  2. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 445).
  3. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017 (AS 2017 6801). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 445).

Art. 33Übergangsbestimmungen

1

 Bei nicht übertragenen Grundstücken und Bauwerken nach Artikel 56 Absätze 3 und 4 NSV1 gilt bezüglich Entschädigung folgende Regelung:

  1. a.

    Bei Grundstücken ist der Bund in der Höhe seines Anteils beim Erwerb des Grundstücks zu entschädigen.

  2. b.

    Bei Bauwerken erfolgt die Entschädigung anteilsmässig aufgrund des seinerzeitigen prozentualen Anteils an den Baukosten des Bauwerks. Massgebend ist der Zeitwert des Bauwerks.

  3. c.

    Grundstücke und Bauwerke, welche die Kantone weiterhin für ihre Aufgabenerfüllung für die Nationalstrassen benötigen (Art. 56 Abs. 4 NSV), verbleiben entschädigungslos im Eigentum der Kantone.

2

 Werden die Grundstücke oder Bauwerke innert 15 Jahren veräussert, so ist der Bund am Verkaufserlös anteilsmässig im Verhältnis seines seinerzeitigen Anteils nach Absatz 1 zu beteiligen. Die Entschädigungen nach Absatz 1 werden angerechnet.

3

 Veräussert der Bund ihm übertragene Grundstücke und Bauwerke, so sind die Kantone anteilsmässig aufgrund des seinerzeitigen Anteils an den Erwerbs- und Baukosten zu entschädigen. Die Entschädigungspflicht erlischt 15 Jahre nach der Eigentumsübertragung auf den Bund.

4

 Bei gemischt genutzten Gebäuden gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäss.

5

 Ist die Entschädigung streitig, so erlässt das ASTRA eine Verfügung.

6

 Das UVEK bestimmt, ob und in welchem Umfang die Kosten für Infrastrukturen, die dem Management und der Kontrolle des alpenquerenden Güterschwerverkehrs dienen, rückwirkend durch den Bund übernommen werden.

7

 Die Beteiligung des Bundes an den Sozialplänen der Kantone beträgt 50 Prozent der Kosten der Kantone, maximal jedoch 50 Prozent des Jahresgrundlohnes pro betroffene Person. Bei vorzeitiger Pensionierung beträgt die Beteiligung maximal 50 Prozent des doppelten Jahresgrundlohnes. Für Kosten, welche vor dem 1. Juli 2007 und nach dem 1. Januar 2011 anfallen, entfällt die Beteiligung.

  1. SR 725.111

Art. 33aÜbergangsbestimmung zur Änderung vom 22. November 20171

Für die Begleitung von Projekten des Schienenverkehrs beziehungsweise Projekten des öffentlichen Verkehrs, für die der Bund die Freigabe der Mittel vor dem 1. Januar 2016 beschlossen hat, bleibt das Bundesamt für Verkehr zuständig.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6801).

Art. 34Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Verordnungen werden aufgehoben:

  1. 1.

    Verordnung vom 9. November 19651 betreffend die Aufsicht über Bau und Unterhalt der Nationalstrassen;

  2. 2.

    Verordnung vom 8. April 19872 über die Hauptstrassen;

  3. 3.

    Verordnung vom 25. April 19903 über Beiträge an strassenverkehrsbedingte Massnahmen gemäss Luftreinhalte-Verordnung;

  4. 4.

    Verordnung vom 9. Dezember 19854 über die Verteilung der nicht werkgebundenen Mineralölsteueranteile;

  5. 5.

    Verkehrstrennungsverordnung vom 6. November 19915.

  1. [AS 1965 1009]
  2. [AS 1987 725, 1278; 1996 2243, 3393 Anhang Ziff. 6 Bst. a; 1999 2204 Ziff. II, 2387 Ziff. I 3]
  3. [AS 1990 695; 1996 3393 Anhang Ziff. 6 Bst. b; 1997 1586; 2004 4623 Ziff. II]
  4. [AS 1985 1967; 1995 1327; 1996 3393 Anhang Ziff. 6 Bst. c]
  5. [AS 1991 2404; 1996 3393 Anhang Ziff. 6 Bst. d; 1997 1599; 2004 4625]

Art. 36Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Anhänge

  • Beitragssätze bei der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes
  • Hauptstrassen, für die der Bund Globalbeiträge gewährt
  • Kantone mit Hauptstrassen in Berggebieten und Randregionen
  • Beitragsberechtigte Städte und Agglomerationen
  • Allgemeine Beiträge im Strassenwesen: Berechnungsmodell Strassenlasten
  • Beiträge der Kantone zur Kompensation der Mehraufwendungen für neu ins Nationalstrassennetz aufgenommene Strecken

Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 20.02.2026. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).