Législation

Verordnung vom 13. November 2019 über den steuerlichen Abzug auf Eigenfinanzierung juristischer Personen

SR 642.142.2In KraftStand am 01.01.20206 Artikel

Was sich vorbereitet

Keine laufenden Revisionsvorhaben.

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 25abis Absatz 6 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG), verordnet:

Art. 1Eigenkapitalunterlegungssätze

(Art. 25abis Abs. 2 und 3 StHG)

Die Eigenkapitalunterlegungssätze betragen auf folgenden Aktiven:

Aktiven

Eigenkapitalunterlegungssätze

  1. 1

    Betriebsnotwendiges Umlaufvermögen

  1. 1.1

    Flüssige Mittel

0 %

  1. 1.2

    Kurzfristig gehaltene Aktiven mit Börsenkurs:

  1. 1.2.1

    in- und ausländische Obligationen in Schweizerfranken

35 %

  1. 1.2.2

    ausländische Obligationen in Fremdwährung

45 %

  1. 1.2.3

    börsenkotierte in- und ausländische Aktien

65 %

  1. 1.3

    Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

40 %

  1. 1.4

    Übrige kurzfristige Forderungen

40 %

  1. 1.5

    Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen

40 %

  1. 1.6

    Aktive Rechnungsabgrenzungen

40 %

  1. 2

    Betriebsnotwendiges Anlagevermögen

  1. 2.1

    Finanzanlagen:

  1. 2.1.1

    in- und ausländische Obligationen in Schweizerfranken

35 %

  1. 2.1.2

    ausländische Obligationen in Fremdwährung

45 %

  1. 2.1.3

    börsenkotierte in- und ausländische Aktien

65 %

  1. 2.1.4

    nicht börsenkotierte Aktien und Stammanteile

75 %

  1. 2.1.5

    Darlehen an Nahestehende:

  1. 2.1.5.1

    die keine ungerechtfertigte Steuerersparnis nach Artikel 25abis Absatz 3 Buchstabe e StHG bewirken

15 %

  1. 2.1.5.2

    die eine ungerechtfertigte Steuerersparnis nach Artikel 25abis Absatz 3 Buchstabe e StHG bewirken

100 %

  1. 2.1.6

    Darlehen an Drittparteien

40 %

  1. 2.2

    Beteiligungen nach Artikel 28 Absatz 1 StHG

100 %

  1. 2.3

    Sachanlagen:

  1. 2.3.1

    mobile Sachanlagen

75 %

  1. 2.3.2

    immobile Sachanlagen:

  1. 2.3.2.1

    Fabrikliegenschaften, Wohnliegenschaften und Bauland

55 %

  1. 2.3.2.2

    übrige Liegenschaften

45 %

  1. 2.4

    Immaterielle Werte:

  1. 2.4.1

    derivative immaterielle Werte

55 %

  1. 2.4.2

    selbst geschaffene immaterielle Werte:

  1. 2.4.2.1

    die nach Artikel 24b StHG besteuert werden

100 %

  1. 2.4.2.2

    die nicht nach Artikel 24b StHG besteuert werden

55 %

  1. 2.5

    Nicht einbezahltes Grund-, Gesellschafter- oder Stiftungskapital

100 %

  1. 3

    Nicht betriebsnotwendige Aktiven

100 %

  1. 4

    Nach Artikel 24c StHG aufgedeckte stille Reserven, einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts, sowie vergleichbare unversteuert aufgedeckte stille Reserven

  1. 4.1

    sofern Teil des steuerbaren Eigenkapitals

100 %

  1. 4.2

    sofern nicht Teil des steuerbaren Eigenkapitals

0 %

Art. 2Berechnung des Sicherheitseigenkapitals

(Art. 25abis Abs. 2 StHG)

1

 Das Sicherheitseigenkapital entspricht der positiven Differenz zwischen dem gesamten steuerlich massgeblichen Eigenkapital und dem Kerneigenkapital.

2

 Das Kerneigenkapital berechnet sich, indem die durchschnittlichen Gewinnsteuerwerte der Aktiven mit den Eigenkapitalunterlegungssätzen nach Artikel 1 multipliziert und die Ergebnisse summiert werden.

3

 Die durchschnittlichen Gewinnsteuerwerte berechnen sich anhand der Gewinnsteuerwerte zu Beginn und am Ende der Steuerperiode.

4

 Verfügt eine steuerpflichtige Person über Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten oder Grundstücke im Ausland oder in einem anderen Kanton, so vermindert sich das Sicherheitseigenkapital prozentual um den Anteil der durchschnittlichen Gewinnsteuerwerte dieser Aktiven an den durchschnittlichen Gewinnsteuerwerten der gesamten Aktiven. Dabei werden die durchschnittlichen Gewinnsteuerwerte der Aktiven mit der Differenz zwischen 100 Prozent und dem jeweiligen Eigenkapitalunterlegungssatz nach Artikel 1 gewichtet.

Art. 3Kalkulatorischer Zinssatz

(Art. 25abis Abs. 4 erster Satz StHG)

1

 Der kalkulatorische Zinssatz auf dem Sicherheitseigenkapital entspricht der Rendite von zehnjährigen Bundesobligationen am letzten Handelstag des dem Beginn der Steuerperiode vorangegangenen Kalenderjahres. Bei negativer Rendite beträgt der Zinssatz 0 Prozent.

2

 Der kalkulatorische Zinssatz wird jährlich von der Eidgenössischen Steuerverwaltung publiziert.

Art. 4Forderungen aller Art gegenüber Nahestehenden

(Art. 25abis Abs. 4 zweiter Satz StHG)

Der Anteil des Sicherheitseigenkapitals, der auf Forderungen aller Art gegenüber Nahestehenden entfällt, entspricht dem Anteil des durchschnittlichen Gewinnsteuerwerts dieser Forderungen am durchschnittlichen Gewinnsteuerwert der Aktiven nach Anwendung von Artikel 2 Absatz 4. Dabei werden die durchschnittlichen Gewinnsteuerwerte der Aktiven mit der Differenz zwischen 100 Prozent und dem jeweiligen Eigenkapitalunterlegungssatz nach Artikel 1 gewichtet.

Art. 5Berechnung des kalkulatorischen Zinses auf dem Sicherheitseigenkapital

(Art. 25abis Abs. 5 StHG)

1

 Der massgebende Zinsaufwand berechnet sich, indem das Sicherheitseigenkapital mit dem kalkulatorischen Zinssatz multipliziert wird.

2

 Der Zinsaufwand auf Sicherheitseigenkapital, das auf Forderungen aller Art gegenüber Nahestehenden entfällt, berechnet sich, indem dieser Anteil des Sicherheitseigenkapitals mit dem Zinssatz multipliziert wird, der dem Drittvergleich entspricht.

Art. 6Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.01.2020. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).