Législation

Verordnung der ESTV vom 24. August 1992 über die abziehbaren Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer (ESTV-Liegenschaftskostenverordnung)

SR 642.116.2In KraftStand am 01.01.20102 Artikel

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  • AS 2009 1519Grunderlass Verordnung über die abziehbaren Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuerin Kraft am 01.01.2010
    aufgehoben: Art. 1

1 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung, gestützt auf Artikel 102 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer sowie die Verordnung vom 24. August 1992 über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer, verordnet:

Art. 1Abziehbare Kosten

1

 Abziehbar sind insbesondere die folgenden Kosten:

  1. a.

    Unterhaltskosten:

    1. 1.

      Auslagen für Reparaturen und Renovationen, die nicht wertvermehrende Aufwendungen darstellen;

    2. 2.

      Einlagen in den Reparatur- oder Erneuerungsfonds (Art. 712l ZGB1) von Stockwerkeigentumsgemeinschaften, sofern diese Mittel nur zur Bestreitung von Unterhaltskosten für die Gemeinschaftsanlagen verwendet werden;

    3. 3.

      Betriebskosten: Wiederkehrende Gebühren für Kehrichtentsorgung (nicht aber Gebühren, die nach dem Verursacherprinzip erhoben werden), Abwasserentsorgung, Strassenbeleuchtung und -reinigung; Strassenunterhaltskosten; Liegenschaftssteuern, die als Objektsteuern gelten; Entschädigungen an den Hauswart; Kosten der gemeinschaftlich genutzten Räume, des Lifts usw., soweit der Hauseigentümer hierfür aufzukommen hat.

  2. b.

    Versicherungsprämien:

  3. Sachversicherungsprämien für die Liegenschaft (Brand-, Wasserschäden-, Glas- und Haftpflichtversicherungen).

  4. c.

    Kosten der Verwaltung:

  5. Auslagen für Porto, Telefon, Inserate, Formulare, Betreibungen, Prozesse, Entschädigungen an Liegenschaftsverwalter usw. (nur die tatsächlichen Auslagen, keine Entschädigung für die eigene Arbeit des Hauseigentümers).

2

 Nicht abziehbar sind insbesondere die folgenden Unterhaltskosten:

  1. a.

    ...2

  2. b.

    Einmalige Beiträge des Grundeigentümers, wie Strassen‑, Trottoir‑, Schwellen, Werkleitungsbeiträge, Anschlussgebühren für Kanalisation, Abwasserreinigung, Wasser, Gas, Strom, Fernseh- und Gemeinschaftsantennen usw.

  3. c.

    Heizungs- und Warmwasseraufbereitungskosten, die mit dem Betrieb der Heizanlage oder der zentralen Warmwasseraufbereitungsanlage direkt zusammenhängen, insbesondere Energiekosten.

  4. d.

    Wasserzinsen sind grundsätzlich nicht abziehbare Unterhaltskosten.

3

 Abziehbar sind jedoch diejenigen Wasserzinsen, die der Grundeigentümer für vermietete Objekte selber übernimmt und nicht auf die Mieter überwälzt.

  1. SR 210
  2. Aufgehoben durch Ziff. I der V der ESTV vom 25. März 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 1519).

Art. 2Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.01.2010. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).