Législation

Verordnung des BAZG vom 16. Juli 2024 über das elektronische Verfahren im Zusammenhang mit der Schwerverkehrsabgabe

SR 641.811.425Stand am 01.09.20242 Artikel

Was sich vorbereitet

Keine laufenden Revisionsvorhaben.

Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 90 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, verordnet:

Art. 1Elektronisches Verfahren

Folgende Verfahren im Zusammenhang mit der Erhebung der Schwerverkehrsabgabe werden elektronisch über das Portal nach Artikel 93 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 27. März 20241 geführt:

  1. a.

    Veranlagungsverfahren;

  2. b.

    Rückerstattungsverfahren;

  3. c.

    Einspracheverfahren.

  1. SR 641.811

Art. 2Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2024 in Kraft.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.09.2024. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).