Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), gestützt auf Artikel 11a Absatz 4 des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 1997, verordnet:
Art. 1Technische und betriebliche Vorgaben für EETS- und NETS-Anbieter
1 Die technischen und betrieblichen Vorgaben für zugelassene Anbieter eines europäischen Dienstes zur elektronischen Erhebung von Strassenbenützungsgebühren (EETS) sind in Anhang 1 geregelt.
2 Die technischen und betrieblichen Vorgaben für zugelassene Anbieter eines nationalen Dienstes zur elektronischen Erhebung von Strassenbenützungsgebühren (NETS) sind in Anhang 2 geregelt.
Art. 2Vereinbarung weiterer Pflichten
Das BAZG kann mit den zugelassenen EETS- und NETS-Anbietern weitere Pflichten vertraglich vereinbaren, um sicherzustellen, dass sie die technischen oder betrieblichen Vorgaben erfüllen.
Art. 3Übergangsbestimmungen
1 Auf Zulassungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, ist die EETS- und Tankkarten-Anbieter-Verordnung EFD vom 11. Februar 20201 anwendbar.
2 EETS-Anbieter, die nach der EETS- und Tankkarten-Anbieter-Verordnung EFD zugelassen worden sind und nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung weiterhin zugelassen sein wollen, müssen spätestens auf den 1. Januar 2026 eine neue Zulassung beantragen.
- SR 641.811.423
Art. 4Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2024 in Kraft.
Anhänge
- Technische und betriebliche Vorgaben für zugelassene EETS‑Anbieter
- Technische und betriebliche Vorgaben für zugelassene NETS‑Anbieter
Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.