Législation

Verordnung des BAZG vom 16. Juli 2024 über die technischen und betrieblichen Vorgaben für EETS- und NETS-Anbieter im Zusammenhang mit der Erhebung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (EETS- und NETS-Anbieter-Verordnung BAZG)

SR 641.811.424Stand am 01.04.20254 Artikel

Was sich vorbereitet

Keine laufenden Revisionsvorhaben.

Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), gestützt auf Artikel 11a Absatz 4 des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 1997, verordnet:

Art. 1Technische und betriebliche Vorgaben für EETS- und NETS-Anbieter

1

 Die technischen und betrieblichen Vorgaben für zugelassene Anbieter eines europäischen Dienstes zur elektronischen Erhebung von Strassenbenützungsgebühren (EETS) sind in Anhang 1 geregelt.

2

 Die technischen und betrieblichen Vorgaben für zugelassene Anbieter eines nationalen Dienstes zur elektronischen Erhebung von Strassenbenützungsgebühren (NETS) sind in Anhang 2 geregelt.

Art. 2Vereinbarung weiterer Pflichten

Das BAZG kann mit den zugelassenen EETS- und NETS-Anbietern weitere Pflichten vertraglich vereinbaren, um sicherzustellen, dass sie die technischen oder betrieblichen Vorgaben erfüllen.

Art. 3Übergangsbestimmungen

1

 Auf Zulassungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, ist die EETS- und Tankkarten-Anbieter-Verordnung EFD vom 11. Februar 20201 anwendbar.

2

 EETS-Anbieter, die nach der EETS- und Tankkarten-Anbieter-Verordnung EFD zugelassen worden sind und nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung weiterhin zugelassen sein wollen, müssen spätestens auf den 1. Januar 2026 eine neue Zulassung beantragen.

  1. SR 641.811.423

Art. 4Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2024 in Kraft.

Anhänge

  • Technische und betriebliche Vorgaben für zugelassene EETS‑Anbieter
  • Technische und betriebliche Vorgaben für zugelassene NETS‑Anbieter

Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.04.2025. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).