Législation

Verordnung der ESTV vom 5. September 2024 über die Höhe der Saldosteuersätze nach Branchen und Tätigkeiten

SR 641.202.62Stand am 01.01.20253 Artikel

Was sich vorbereitet

Keine laufenden Revisionsvorhaben.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), gestützt auf Artikel 37 Absatz 3 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 (MWSTG), verordnet:

Art. 1Saldosteuersätze nach Branchen und Tätigkeiten

1

 Die Saldosteuersätze (SSS) nach Branchen und Tätigkeiten richten sich nach der Tabelle im Anhang.

2

 Die für Herstellungsbranchen und -tätigkeiten geltenden SSS sind nur anwendbar, wenn im Preis für die Leistung auch das Material eingeschlossen ist. Für Akkord-, Lohn-, Montagearbeiten und die reine Bearbeitung von Gegenständen gelten die dafür vorgesehenen SSS.

3

 Die für Handelsbranchen und -tätigkeiten geltenden SSS sind nur anwendbar, wenn es sich um neue Gegenstände handelt. Für den Handel mit gebrauchten Gegenständen gelten die dafür vorgesehenen SSS.

Art. 2Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung der ESTV vom 6. Dezember 20101 über die Höhe der Saldosteuersätze nach Branchen und Tätigkeiten wird aufgehoben.

  1. [AS 2010 6105; 2023 18]

Art. 3Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Anhänge

  • Liste der Saldosteuersätze nach Branchen und Tätigkeiten

Die Anhänge sind auf Fedlex einsehbar.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.01.2025. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).