Art. 1Ausschluss der Haftung für Zollschuldnerinnen und Zollschuldner
Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sowie Transportunternehmen und ihre Angestellten haften zusätzlich zu den Fällen nach Artikel 70 Absätze 4 und 4bis des Zollgesetzes vom 18. März 20051 auch dann nicht für die Zollschuld, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- a.
Die nach Artikel 70 Absätze 1 und 2 des Zollgesetzes solidarisch haftenden Zollschuldnerinnen und Zollschuldner sind wegen eines Konkurses, einer Nachlassstundung, einer Liquidation oder einer offensichtlichen Zahlungsunfähigkeit im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld oder im Zeitpunkt der Einleitung eines Nachforderungsverfahrens zahlungsunfähig.
- b.
Der Konkurs, die Nachlassstundung, die Liquidation oder die offensichtliche Zahlungsunfähigkeit ist auf die behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) zurückzuführen und die zahlungsunfähige Zollschuldnerin oder der zahlungsunfähige Zollschuldner legt dies im Nachforderungs- oder Vollstreckungsverfahren glaubhaft dar.
