Art. 1–251
- Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Juni 2021, mit Wirkung seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 349).

Keine laufenden Revisionsvorhaben.
Eine Zeile pro Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung, mit den betroffenen Artikeln.
1 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 39 Absatz 3 und 57 Absatz 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016 (LVG), verordnet:
Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.08.2021. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).