Législation

Verordnung vom 14. April 1999 über die Ausbildung der Truppe bei polizeilichen Einsätzen

SR 512.26In KraftStand am 01.01.202311 Artikel

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Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 54, 92 Absatz 4 und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes (MG), verordnet:

Art. 1Gegenstand und Geltungsbereich

1

 Diese Verordnung regelt die Ausbildung für subsidiäre Sicherungseinsätze von Angehörigen der Armee, Truppendetache­menten und Formationen im Rahmen von Einsätzen ziviler Polizeiorgane.

2

 Nicht unter diese Verordnung fallen:

  1. a.

    Übungen auf Ausbildungsplätzen der Armee;

  2. b.

    Planungs‑, Stabs- und Entschlussfassungsübungen.

Art. 2Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. a.

    Subsidiäre Sicherungseinsätze der Armee:

  2. Unterstützung der zivilen Polizeiorgane

    1. 1.

      zum Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen (Art. 67 Abs. 1 Bst. b MG),

    2. 2.

      zum Schutz der Landesgrenze (Art. 67 Abs.1 Bst. e MG), sowie

    3. 3.

      für den Ordnungsdienst (Art. 83 MG);

  3. b.

    Zivile Polizeiorgane:

  4. Angehörige der zivilen Polizeikorps oder von zivilen Diensten des Bundes oder der Kantone mit Polizeibefugnissen.

Art. 3Auszubildende Truppen

1

 Der Kommandant Heer1 bestimmt nach den Vorgaben des Chef Kommando Operationen2 die Formatio­nen, die im Rahmen von Einsätzen ziviler Polizeiorgane für subsidiäre Siche­rungs­einsätze ausgebildet werden.

2

 Für Aufgaben im Ordnungsdienst sind nur die Militärpolizei und das Festungs­wachtkorps auszubilden.

  1. Ausdruck gemäss Ziff. II 2 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 791). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
  2. Ausdruck gemäss Ziff. II 2 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 791). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 4Zuständigkeiten

Der Chef Kommando Operationen, der Kommandant Heer und die Kommandanten der Grossen Verbände können in ihrem Zuständigkeitsbereich die Ausbildung der Truppe im Rahmen ziviler polizeilicher Einsätze anordnen und ihr zusätzliches Polizeimaterial zuteilen.

Art. 5Voraussetzungen

Die Ausbildung im Rahmen von Einsätzen ziviler Polizeiorgane darf nur angeordnet werden, wenn:

  1. a.

    sie ausschliesslich der Schulung der Truppe dient,

  2. b.

    die Truppe die zivilen Polizeiorgane dabei weder unterstützt noch entlastet, und

  3. c.

    die zuständigen zivilen Behörden der Ausbildung zustimmen.

Art. 6Polizeibefugnisse

1

 Die Truppe darf die Schusswaffe nur zur Notwehr und im Notstand einsetzen.

2

 und 3 …1

  1. Aufgehoben durch Ziff. II 2 der V vom 23. Nov. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 791).

Art. 7Verantwortlichkeiten und Organisation der Ausbildung

1

 Die beigezogenen zivilen Polizeiorgane tragen die Verantwortung für die fachtechnische Ausbildung.

2

 Der Chef Kommando Operationen, der Kommandant Heer und die Kommandanten der Grossen Ver­bände vereinbaren vor Beginn der Ausbildung mit den zivilen Polizeiorganen die Einzelheiten.

Art. 8Kosten

1

 Der Bund trägt in der Regel die Kosten, die den zivilen Polizeiorganen durch die Aus­bildung entstehen (Ausbildungskosten).

2

 Dem Bund können keine Ausbildungskosten belastet werden, wenn die Aus­bildung im Hinblick auf einen konkreten Assistenz- oder Ordnungsdiensteinsatz ange­ordnet wird.

Art. 9Vollzug

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport vollzieht diese Verordnung.

Art. 10Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung kann unter AS 1999 1511 konsultiert werden.

…

Art. 11Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1999 in Kraft.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.01.2023. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).