Art. 1Stellung
Die Mitglieder der Kommission üben ihr Amt persönlich und unabhängig aus.
Die Kommission ist administrativ dem Bundesamt für Kultur (BAK) angegliedert.

Keine laufenden Revisionsvorhaben.
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 31 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 2003, verordnet:
Die Mitglieder der Kommission üben ihr Amt persönlich und unabhängig aus.
Die Kommission ist administrativ dem Bundesamt für Kultur (BAK) angegliedert.
Die Kommission besteht aus neun bis zwölf Mitgliedern.
Bei ihrer Tätigkeit fördert die Kommission gerechte und faire Lösungen unter Berücksichtigung der «Washington Conference Principles on Nazi-Confiscated Art» vom 3. Dezember 1998 und der «Terezín Declaration on Holocaust Era Assets and Related Issues» vom 30. Juni 2009.
Jede natürliche oder juristische Person kann der Kommission ein Gesuch stellen, eine nicht bindende Empfehlung zu einem historisch belasteten Kulturgut zu erarbeiten.
Der Eigentümer oder die Eigentümerin des Kulturguts muss der Anrufung der Kommission zustimmen.
Die Zustimmung des Eigentümers oder der Eigentümerin ist nicht erforderlich bei Gesuchen von natürlichen Personen, von Museen oder Sammlungen oder von deren Trägern, sofern das Kulturgut:
im Zusammenhang mit dem Nationalsozialismus steht; und
sich im Eigentum oder als Dauerleihgabe im Besitz eines Museums oder einer Sammlung befindet, dessen oder deren Betrieb mit öffentlichen Geldern finanziert wird.
Die Kommission kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Gutachten und Berichte von Dritten einholen.
Die Kommission veröffentlicht ihre Empfehlungen in geeigneter Form.
Sie kann von Dritten erstellte Gutachten und Berichte der Öffentlichkeit zugänglich machen.
Die Kommission erstattet dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
Das Sekretariat untersteht fachlich dem Präsidenten oder der Präsidentin der Kommission und administrativ dem BAK.
Es unterstützt die Kommission in fachlicher Hinsicht, pflegt den Kontakt mit inländischen und ausländischen Amtsstellen und Organisationen und wirkt als Presse- und Auskunftsstelle gegenüber der Öffentlichkeit.
Es erledigt die administrativen Angelegenheiten und unterstützt die Kommission bei der Berichterstattung und der Information der Öffentlichkeit.
Die Finanzierung der Kommissionstätigkeiten wird durch das EDI sichergestellt.
Die Verordnung vom 22. November 20231 über die unabhängige Kommission für historisch belastetes Kulturerbe wird aufgehoben.
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Diese Verordnung tritt am 1. März 2026 in Kraft.
Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.03.2026. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).