Législation

Verordnung des EDI vom 29. November 2016 über das Förderungskonzept für die Förderung der musikalischen Bildung

SR 442.122In KraftStand am 01.02.202513 Artikel

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  • AS 2025 13in Kraft am 01.02.2025
    geändert: Art. 2, 3, 8, 9, 11, 11a
  • AS 2020 2593in Kraft am 15.07.2020
    eingefügt: Art. 12

2 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.

Inhaltsverzeichnis
  1. 1. AbschnittFörderziel1
  2. 2. AbschnittGrundsätze und Förderbereiche2–3
  3. 3. AbschnittFördervoraussetzungen4–6
  4. 4. AbschnittFörderkriterien und Bemessung der Finanzhilfen7–8
  5. 5. AbschnittVerfahren und weitere Bestimmungen9–11
  6. 6. AbschnittSchlussbestimmungen11a–12

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 2009 (KFG), verordnet:

1. Abschnitt Förderziel

Art. 1

Die Förderung der musikalischen Bildung hat zum Ziel, Kinder und Jugendliche beim Erwerb und bei der Entwicklung ihrer musikalischen Kompetenzen im ausserschulischen Bereich zu unterstützen.

2. Abschnitt Grundsätze und Förderbereiche

Art. 2Grundsätze

1

Für Vorhaben, die nach Artikel 12 Absatz 2 KFG unterstützt werden, können nicht zusätzlich Finanzhilfen nach der vorliegenden Verordnung beantragt werden.1

2

 Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung.

3

 Die Finanzhilfeempfänger müssen sich für Nachhaltigkeit, Chancengleichheit, Diversität und eine angemessene Entschädigung der professionellen Kulturschaffenden einsetzen.2

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 23. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 13).
  2. Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 23. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 13).

Art. 3Förderbereiche1

Es werden Finanzhilfen für Vorhaben gewährt, welche die musikalische Bildung von Kindern und Jugendlichen durch eigenes, aktives Musizieren fördern, namentlich für Festivals und Wettbewerbe sowie für Vorhaben von Musikformationen.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 23. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 13).

3. Abschnitt Fördervoraussetzungen

Art. 4Fördervoraussetzungen im Einzelnen

Die Vorhaben müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. a.

    Sie sind von gesamtschweizerischem Interesse nach Artikel 5.

  2. b.

    …

  3. c.

    Sie finden im ausserschulischen Bereich nach Artikel 6 statt.

  4. d.

    Sie richten sich an Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die mehrheitlich unter 26 Jahre alt sind.

  5. e.

    Sie sind fachlich fundiert.

  6. f.

    Sie sind angemessen organisiert und finanziert.

  7. fbis.

    Sie verfügen über eine dem Format angemessene Mindestzahl an Teilnehmerinnen und Teilnehmern.

  8. g.

    Sie werden in der Schweiz durchgeführt.

Art. 5Gesamtschweizerisches Interesse

1

 Von gesamtschweizerischem Interesse sind Vorhaben, die mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. a.

    Sie bringen je einen angemessenen Anteil an Teilnehmerinnen und Teilnehmern aus verschiedenen Sprachregionen der Schweiz zusammen und ermöglichen eine Begegnung zwischen den Sprach- und Kulturgemeinschaften.

  2. b.

    Sie werden in mehreren Sprachregionen der Schweiz durchgeführt.

2

 Erfüllt ein Vorhaben nur eine der Voraussetzungen nach Absatz 1, so muss es zusätzlich eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. a.

    Es ist in der betreffenden Musiksparte einzigartig.

  2. b.

    Es hat eine internationale Ausstrahlung.

Art. 6Ausserschulischer Bereich

1

 Vorhaben gelten als ausserschulisch, wenn deren Kernveranstaltung und die Mehrheit der Aktivitäten ausserhalb des ordentlichen Schulunterrichts stattfinden.

2

 Zum ordentlichen Schulunterricht zählt auch der Unterricht in fakultativen Schulfächern, soweit sie in den Zuständigkeitsbereich der Kantone, Städte und Gemeinden fallen.

4. Abschnitt Förderkriterien und Bemessung der Finanzhilfen

Art. 7Förderkriterien

1

 Die Vorhaben werden nach folgenden Kriterien beurteilt:

  1. a.

    inhaltliche und fachliche Qualität;

  2. b.

    Nachhaltigkeit;

  3. c.

    Resonanz bei Publikum, Medien und Fachkreisen;

  4. d.

    Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer;

  5. e.

    Kosten im Verhältnis zur Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer.

2

 Das Bundesamt für Kultur (BAK) achtet auf eine angemessene Verteilung der Beiträge auf die verschiedenen Musiksparten.

Art. 8Bemessung und Art der Gewährung der Finanzhilfen1

1

 Die Finanzhilfen betragen höchstens 30 Prozent der Kosten und höchstens 250 000 Franken pro Vorhaben.2

2

 Nicht anrechenbar sind namentlich die Kosten für:

  1. a.

    Teilnehmerinnen und Teilnehmer ab 26 Jahren;

  2. b.

    Teilnehmerinnen und Teilnehmer ohne Wohnsitz in der Schweiz;

  3. c.

    Kompositionsaufträge;

  4. d.

    die Produktion von Tonträgern.

3

 Freiwilligenarbeit kann als Eigenleistung mit höchstens 10 Prozent der Gesamtkosten berücksichtigt werden.

4

 Die Finanzhilfen können in Form von Defizitgarantien gewährt werden.3

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 23. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 13).
  2. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 23. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 13).
  3. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 23. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 13).

5. Abschnitt Verfahren und weitere Bestimmungen

Art. 9Verfahren

1

 Das BAK entscheidet über die Ausrichtung der Finanzhilfen. Zur fachlichen Beurteilung der Gesuche kann es Expertinnen und Experten beiziehen.1

2

 Gesuche um Ausrichtung von Finanzhilfen sind dem BAK einzureichen.2

2bis

 Für die Ausrichtung der Finanzhilfen kann das BAK Ausschreibungen durchführen. Es kommuniziert in der Ausschreibung die Eingabefristen.3

3

 Die Gesuche haben die Erfüllung der Fördervoraussetzungen zu belegen und alle notwendigen Angaben in Bezug auf die Förderkriterien zu enthalten.

4

 Das BAK kann mit den Finanzhilfeempfängern Leistungsvereinbarungen abschliessen. Es legt darin insbesondere die Höhe der Finanzhilfen und die von den Finanzhilfeempfängern zu erbringenden Leistungen fest.4

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 23. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 13).
  2. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 23. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 13).
  3. Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 23. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 13).
  4. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 23. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 13).

Art. 10Vorrangregel

Es wird denjenigen Gesuchen der Vorrang gegeben, welche die Kriterien in einer Gesamtbetrachtung am besten erfüllen.

Art. 11Auflagen

Die Finanzhilfeempfänger sind verpflichtet:1

  1. a.

    die Unterstützung durch das BAK bekannt zu machen;

  2. b.

    dem BAK alle notwendigen Auskünfte in Zusammenhang mit dem unterstützten Vorhaben zu erteilen;

  3. c.

    dem BAK wesentliche Änderungen des unterstützten Vorhabens unverzüglich mitzuteilen.

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 23. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 13).

6. Abschnitt Schlussbestimmungen

Art. 11aÜbergangsbestimmung zur Änderung vom 23. Dezember 20241

Für Verfahren, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 23. Dezember 2024 nicht abgeschlossen sind, gilt das bisherige Recht.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 12. Juni 2020 (AS 2020 2593). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 23. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 13).

Art. 12Inkrafttreten1

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 12. Juni 2020, in Kraft seit 15. Juli 2020 (AS 2020 2593).

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.02.2025. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).