Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf Artikel 28 Absatz 1 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dezember 2009 (KFG), verordnet:
1. Abschnitt Begriffe und Förderziele
In dieser Verordnung bedeuten:
- a.
Museum: gemeinnützige, auf Dauer angelegte, der Öffentlichkeit zugängliche Institution im Dienste der Gesellschaft und ihrer Entwicklung, die zum Zweck des Studiums, der Bildung und des Erlebens materielle und immaterielle Zeugnisse von Menschen und ihrer Umwelt beschafft, bewahrt, erforscht, bekannt macht und ausstellt;
- b.
Sammlung:
- 1.
als Bezeichnung der Institution gleichbedeutend mit dem Begriff Museum,
- 2.
Bestand von Objekten im Eigentum oder für mindestens fünfzig Jahre im gesicherten Besitz eines Museums oder einer Sammlung, der ein bestimmtes Thema systematisch und repräsentativ darstellt, wobei die Objekte in der Regel originale Kulturgüter sind, sofern sich die Sammlungsthematik für eine Darstellung mit originalen Kulturgütern eignet;
- c.
Netzwerk: Institution nach Artikel 3 Absatz 1 der Kulturförderungsverordnung vom 23. November 20111.
- SR 442.11
Die Unterstützung von Museen, Sammlungen und Netzwerken Dritter (Institutionen) hat zum Ziel:
- a.
einen Beitrag zur Bewahrung und Erschliessung des kulturellen Erbes zu leisten;
- b.
die Institutionen zu stärken;
- c.
einer breiten Öffentlichkeit den Zugang zu den Institutionen und zum kulturellen Erbe zu erleichtern.
2. Abschnitt Grundsätze und Förderbereiche
1 Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung.
2 Die Finanzhilfeempfänger müssen sich für Nachhaltigkeit, Chancengleichheit, Diversität und eine angemessene Entschädigung der professionellen Kulturschaffenden einsetzen.
- Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 5. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 785).
1 Die Institutionen können mit folgenden Arten von Finanzhilfen unterstützt werden:
- a.
Finanzhilfen an Betriebskosten (Betriebsbeiträge);
- b.
Finanzhilfen an die Kosten von Vorhaben zur Bewahrung des kulturellen Erbes, namentlich für Massnahmen zur Inventarisierung und Digitalisierung von Kunstwerken, die mit der Abklärung und Publikation der Provenienzen verbunden sind (Projektbeiträge);
- c.
Finanzhilfen an die Kosten von Versicherungsprämien für Leihgaben an zeitlich befristete Ausstellungen in der Schweiz (Versicherungsbeiträge2).
- Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 5. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 785).
- Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. März 2020, in Kraft seit 15. April 2020 (AS 2020 1107). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
- Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 5. Dez. 2024, mit Wirkung seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 785).
3. Abschnitt Fördervoraussetzungen
Art. 4Fördervoraussetzungen für Betriebsbeiträge für Museen und Sammlungen
1 Museen und Sammlungen müssen:
- a.
über eine Sammlung verfügen, die mehrheitlich aus Helvetica besteht;
- b.
ein Sammlungs- und ein Betriebskonzept aufweisen;
- c.
sämtliche Tätigkeiten nach Artikel 1 Buchstabe a ausüben;
- d.
über eine verbindliche Zusage zu ihrer Finanzierung durch die öffentliche Hand auf Kantons- oder Gemeindeebene mindestens im Umfang des Bundesbeitrages verfügen, wobei Sach- und Dienstleistungen nicht berücksichtigt werden;
- e.
die Ethischen Richtlinien für Museen des internationalen Museumsrats (ICOM) vom 4. November 19861 und die Richtlinien der Washingtoner Konferenz vom 3. Dezember 19982 in Bezug auf Kunstwerke, die von den Nazis konfisziert wurden, anerkennen und umsetzen.
2 Als Helvetica gelten Kulturgüter, die einen engen Bezug zur Schweiz aufweisen.
- Ethische Richtlinien für Museen von ICOM vom 4. Nov. 1986, revidiert am 6. Juli 2001 und am 8. Okt. 2004. Die Richtlinien sind abrufbar unter: www.bak.admin.ch > Kulturerbe > Raubkunst > Museumsethik.
- Die Richtlinien sind abrufbar unter: www.bak.admin.ch > Kulturerbe > Raubkunst > Internationale Grundlagen.
Art. 5Betriebsbeiträge für Netzwerke Dritter1
Einen Betriebsbeitrag erhalten:
- a.
die folgenden thematischen Netzwerke:
- 1.
der Verband der Museen der Schweiz,
- 2.
die Stiftung Schweizer Museumspass,
- 3.
die Stiftung Schweizerisches Alpines Museum,
- 4.
der Verband Bibliosuisse,
- 5.
das Netzwerk für die Geschichte der Gleichstellung von Frau und Mann,
- 6.
das Netzwerk zur Vermittlung der Geschichte zu den Opfern des Nationalsozialismus;
- b.
die folgenden Netzwerke des audiovisuellen Erbes:
- 1.
die Schweizerische Stiftung für die Photographie (Fotostiftung Schweiz),
- 2.
der Verein zur Erhaltung des audiovisuellen Kulturgutes der Schweiz – Memoriav,
- 3.
die Stiftung SAPA, Schweizer Archiv der Darstellenden Künste.
- Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. März 2020, in Kraft seit 15. April 2020 (AS 2020 1107).
Art. 6Fördervoraussetzungen für Projektbeiträge
Die Vorhaben müssen fachlich fundiert sein und über eine angemessene Organisationsstruktur verfügen.
Art. 7Ausschluss von Mehrfachbeiträgen
Institutionen, die einen Betriebsbeitrag erhalten, können nicht zusätzlich mit Projektbeiträgen oder Versicherungsbeiträgen unterstützt werden.
4. Abschnitt Förderkriterien
Art. 8Förderkriterien für Betriebsbeiträge an Museen und Sammlungen
Für Betriebsbeiträge an Museen und Sammlungen gelten folgende Förderkriterien:
- a.
Ausstrahlung und Qualität der Institution, namentlich gemessen an den Kooperationen auf nationaler und internationaler Ebene, an der Anzahl Eintritte, am Online-Angebot, an den wissenschaftlichen Publikationen und an der Beachtung in den Medien;
- b.
Bedeutung der Sammlung, namentlich gemessen an ihrer Einzigartigkeit, ihrem Umfang und ihrem kulturellen Wert für die Schweiz;
- c.
Stellenwert der Vermittlungstätigkeit, namentlich gemessen am Umfang, an der Qualität, der Vielfalt und der Innovativität des Vermittlungsangebots.
Art. 9Förderkriterien für Projektbeiträge
Für Projektbeiträge gelten folgende Förderkriterien:
- a.
Ansehen und Bedeutung der Institution;
- b.
kulturelle und historische Bedeutung der Kulturgüter;
- c.
Dringlichkeit der Massnahmen;
- d.
Kosten-Nutzen-Verhältnis der Massnahmen;
- e.
Höhe der Eigenfinanzierung und der Beiträge Dritter.
Art. 10Förderkriterien für Versicherungsbeiträge
Für Versicherungsbeiträge gelten folgende Förderkriterien:
- a.
Ansehen und Bedeutung der Institution;
- b.
kulturelle und künstlerische Bedeutung der Ausstellung;
- c.
kulturelle und künstlerische Bedeutung der Leihgaben;
- d
Potenzial an Besucherinnen und Besuchern;
- e.
Höhe der Eigenfinanzierung und der Beiträge Dritter.
5. Abschnitt Bemessung der Beiträge und Höchstzahlen der unterstützten Vorhaben und Ausstellungen
Art. 11Höchst- und Mindestansätze der Beiträge
Die ausgerichteten Finanzhilfen betragen:
- a.
bei Betriebsbeiträgen an Museen und Sammlungen: höchstens 30 Prozent des jährlichen Gesamtaufwandes der Institution und mindestens 150 000 Franken;
- b.
bei Projektbeiträgen: höchstens 50 Prozent der gesamten Kosten eines Vorhabens, höchstens jedoch 100 000 Franken pro Vorhaben und mindestens 20 000 Franken pro Vorhaben;
- c.
bei Versicherungsbeiträgen: höchstens 50 Prozent der gesamten Versicherungsprämien einer Ausstellung, höchstens jedoch 150 000 Franken pro Ausstellung und mindestens 20 000 Franken pro Ausstellung.
Art. 12Höchstzahl der unterstützten Vorhaben und Ausstellungen
1 Es werden pro Ausschreibung höchstens fünfundzwanzig Institutionen mit Projektbeiträgen unterstützt.
2 Es werden pro Jahr höchstens für sechs Ausstellungen Versicherungsbeiträge ausgerichtet.
6. Abschnitt Verfahren und weitere Bestimmungen
Art. 13Verfahren für Betriebsbeiträge für Museen und Sammlungen
1 Das Bundesamt für Kultur (BAK) entscheidet alle vier Jahre über die Ausrichtung der Betriebsbeiträge.1
2 Die Frist für die Einreichung der Gesuche wird jeweils in der Ausschreibung festgelegt.2
3 Die Gesuche haben die Erfüllung der Fördervoraussetzungen zu belegen und alle notwendigen Angaben in Bezug auf die Förderkriterien zu enthalten.
4 Zur fachlichen Beurteilung der Gesuche kann das BAK Expertinnen und Experten beiziehen.
5 Das BAK schliesst mit den Empfängern von Betriebsbeiträgen Leistungsvereinbarungen ab. Es legt darin insbesondere die Höhe der Finanzhilfe und die von den Empfängern zu erbringenden Leistungen fest.
6 Die Auszahlung der Finanzhilfe kann in mehreren Tranchen erfolgen. Der endgültige Betrag wird jeweils im Subventionsjahr gestützt auf die in der Leistungsvereinbarung vorgesehene Berichterstattung zum Vorjahr ausbezahlt.3
- Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. März 2020, in Kraft seit 15. April 2020 (AS 2020 1107).
- Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. März 2020, in Kraft seit 15. April 2020 (AS 2020 1107).
- Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 13. März 2020, in Kraft seit 15. April 2020 (AS 2020 1107).
Art. 14Verfahren für Projektbeiträge
1 Das BAK entscheidet in der Regel alle zwei Jahre gestützt auf eine Ausschreibung über die Ausrichtung der Projektbeiträge.
2 Die Frist für die Einreichung der Gesuche wird jeweils in der Ausschreibung festgelegt.1
3 Die Gesuche haben die Erfüllung der Fördervoraussetzungen zu belegen und alle notwendigen Angaben in Bezug auf die Förderkriterien zu enthalten. Sie müssen eine Beschreibung des Vorhabens mit Zielformulierung, einen Massnahmen- und Zeitplan sowie ein Budget und einen Finanzierungsplan enthalten.
- Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 5. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 785).
Art. 15Verfahren für Versicherungsbeiträge
1 Das BAK entscheidet jährlich gestützt auf eine Ausschreibung über die Ausrichtung von Versicherungsbeiträgen.
2 Gesuche um Ausrichtung von Versicherungsbeiträgen sind dem BAK jeweils bis zum 31. Oktober einzureichen.
3 Die Gesuche haben alle notwendigen Angaben in Bezug auf die Förderkriterien zu enthalten.
- Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 5. Dez. 2024, mit Wirkung seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 785).
Beim Entscheid über die Beiträge werden die einzelnen Förderkriterien gewichtet. Es wird denjenigen Gesuchen Vorrang gegeben, welche die Förderkriterien in einer Gesamtbetrachtung am besten erfüllen.
1 Die Finanzhilfeempfänger sind verpflichtet:
- a.
die Unterstützung durch das BAK bekannt zu machen;
- b.
dem BAK alle notwendigen Auskünfte in Zusammenhang mit der gewährten Finanzhilfe zu erteilen;
- c.
dem BAK wesentliche Änderungen in Zusammenhang mit der gewährten Finanzhilfe unverzüglich mitzuteilen.
2 Institutionen, die Betriebsbeiträge erhalten, müssen an das Publikum gerichtete Grundinformationen mindestens in zwei Landessprachen anbieten.
3 Empfänger von Projektbeiträgen und von Versicherungsbeiträgen sind zusätzlich verpflichtet, dem BAK innert dreier Monate nach Abschluss des Vorhabens einen Schlussbericht und eine Schlussrechnung einzureichen.
7. Abschnitt Schlussbestimmungen
- Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 5. Dez. 2024, mit Wirkung seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 785).
- Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 13. März 2020 (AS 2020 1107). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 5. Dez. 2024, mit Wirkung seit 1. Febr. 2025 (AS 2024 785).
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.