Législation

Verordnung vom 9. Oktober 2013 über die Bibliothek am Guisanplatz (BiGV)

BiGVSR 432.22In KraftStand am 01.11.201313 Artikel

Was sich vorbereitet

Keine laufenden Revisionsvorhaben.

Inhaltsverzeichnis
  1. 1. Abschnitt: Allgemeines1–2
  2. 2. Abschnitt: Sammlung und Dienstleistungen3–8
  3. 3. Abschnitt: Koordination und Zusammenarbeit9–12
  4. 4. Abschnitt: Inkrafttreten13

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 43 Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisations­gesetzes vom 21. März 1997, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 1Gegenstand

Diese Verordnung regelt den Sammel-, Dienstleistungs- und Koordinationsauftrag der Bibliothek am Guisanplatz (BiG).

Art. 2Stellung

Die BiG ist die Leitbibliothek der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung und der Schweizer Armee.

2. Abschnitt: Sammlung und Dienstleistungen

Art. 3Sammelauftrag

1

 Die BiG sammelt gedruckte oder auf anderen Informationsträgern gespeicherte Fachinformationen, die:

  1. a.

    der Aufgabenerfüllung der Bundesverwaltung oder der Schweizer Armee dienen; oder

  2. b.

    von der Bundesverwaltung oder der Schweizer Armee veröffentlicht wur­den.

2

 Veröffentlichungen der Bundesverwaltung und der Schweizer Armee von allge­meinem öffentlichen Interesse sind der BiG unaufgefordert und unentgeltlich in je einem Exemplar pro vorhandener Sprache abzugeben; dazu zählen namentlich Studien, Informationsschriften, Jahresberichte und Reglemente.

Art. 4Erwerb der Sammlung

1

 Die BiG erweitert ihre Sammlung durch:

  1. a.

    Erwerb im Rahmen der dafür vorgesehenen Kredite;

  2. b.

    Erhalt der von der Bundesverwaltung sowie der Schweizer Armee veröffent­lichte Dokumente;

  3. c.

    Zuwendungen Dritter im Rahmen von Artikel 64 der Finanzhaushaltverord­nung vom 5. April 20061;

  4. d.

    ausserordentlichen Erwerb von Sammlungen oder besonders wichtigen Einzel­objekten.

2

 Für den Erwerb von Sammlungen oder von besonders wichtigen Einzelobjekten kann die BiG:

  1. a.

    finanzielle Unterstützung von anderen Dienststellen des Bundes oder von Kantonen annehmen;

  2. b.

    an eine weitere Öffentlichkeit gelangen;

  3. c.

    Zuwendungen verwenden, die ihr nach Artikel 64 der Finanzhaushaltverord­nung vom 5. April 2006 überlassen wurden.

3

 Der Bundesrat kann Sammlungen anderer Institutionen, welche für die BiG rele­vant sind, auf Ersuchen der Institutionen in die BiG integrieren.

  1. SR 611.01

Art. 5Erhaltung der Sammlung

1

 Die BiG sorgt für die Erhaltung der Bestände, insbesondere für deren fachlich korrekte Restaurierung und Konservierung.

2

 Zur Schonung und Erhaltung der Originale kann die BiG ihre Bestände auf andere Träger und Medien übertragen.

Art. 6Zugang zur Sammlung

1

 Die BiG weist ihre Bestände im öffentlich zugänglichen Online-Katalog des Bib­liotheksverbundes Alexandria nach.

2

 Die Bestände können nach Massgabe der Benutzungsreglemente ausgeliehen oder in den Räumen der Bibliothek eingesehen werden von:

  1. a.

    Mitarbeitenden der Bundesverwaltung;

  2. b.

    Angehörigen der Armee;

  3. c.

    Wissenschaft und Öffentlichkeit, soweit es die der BiG zur Verfügung stehen­den Ressourcen erlauben.

3

 Der Zugang kann eingeschränkt werden, wenn die Erhaltung des Werks dies erfordert.

4

 Die BiG kann Mitarbeitenden der Bundesverwaltung und der Schweizer Armee für bestimmte Fachliteratur persönliche Abonnemente einrichten oder ihnen diese in Form von Dienstexemplaren zur Verfügung stellen.

Art. 7Recherche

1

 Die BiG vermittelt aufgrund von Dokumentations-, Recherche- und wissenschaft­lichen Forschungsaufträgen Fachwissen für:

  1. a.

    die Bundesverwaltung und die Schweizer Armee;

  2. b.

    die Wissenschaft und die Öffentlichkeit, soweit es die der BiG zur Verfü­gung stehenden Ressourcen erlauben.

2

 Sie unterstützt ihre Kundinnen und Kunden bei weiterführenden Recherchen, indem sie:

  1. a.

    die Infrastruktur zur Nutzung ihrer Bestände bereitstellt;

  2. b.

    den Zugang zu Einrichtungen externer Institutionen und Unternehmen vermit­telt;

  3. c.

    Fachliteratur im interbibliothekarischen Leihverkehr besorgt.

3

 Die BiG kann wissenschaftliche Arbeiten im Rahmen eigener Schriftenreihen publizieren.

Art. 8Archivdienst

Die BiG betreut in Absprache mit den betroffenen Verwaltungseinheiten den Archivdienst des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungs­schutz und Sport sowie der Schweizer Armee.

3. Abschnitt: Koordination und Zusammenarbeit

Art. 9Bibliothekswesen der Bundesverwaltung

1

 Die BiG führt koordinierend die Bibliotheken der Bundesverwaltung.

2

 Sie sorgt für die Zusammenarbeit innerhalb der Bundesverwaltung im Bereich der Sicherung und Bereitstellung von Informationen und Dokumentationen.

Art. 10Dokumentationskonferenz Bund

1

 Die Dokumentationskonferenz Bund (DKB) ist das Koordinationsorgan der Bun­desverwaltung in den Fachbereichen Information und Dokumentation nach Arti­kel 55 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997. Sie dient insbesondere:

  1. a.

    der fachlichen Unterstützung der BiG;

  2. b.

    der Initiierung gemeinsamer Vorhaben in den Fachbereichen;

  3. c.

    dem regelmässigen Informationsaustausch.

2

 Die DKB setzt sich zusammen aus:

  1. a.

    der Leiterin oder dem Leiter der BiG als Vorsitzender oder Vorsitzendem der DKB;

  2. b.

    je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Departemente und der Bundes­kanzlei.

3

 Mit beratender Stimme können an den Sitzungen der DKB je eine Vertreterin oder ein Vertreter teilnehmen:

  1. a.

    der Schweizerischen Nationalbibliothek;

  2. b.

    der Parlamentsdienste;

  3. c.

    weiterer interessierter Verwaltungseinheiten.

4

 Die BiG führt das Sekretariat der DKB.

Art. 11Bibliotheksverbund Alexandria

Im Rahmen des Bibliotheksverbundes Alexandria hat die BiG die folgenden Auf­gaben:

  1. a.

    Sie unterstützt die Partner fachtechnisch.

  2. b.

    Sie betreut den öffentlich zugänglichen Online-Katalog.

  3. c.

    Sie bestimmt und führt den Einsatz der Informatik.

Art. 12Zusammenarbeit mit Dritten

1

 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die BiG mit in- und ausländischen Institutionen zusammenarbeiten, die ähnliche oder ergänzende Aufgaben erfüllen.

2

 Sie trägt zur Entwicklung des Bibliothekswesens in der Schweiz bei.

4. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 13

Diese Verordnung tritt am 1. November 2013 in Kraft.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.11.2013. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).