Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 56 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG), verordnet:
1. Abschnitt: Informationssystem
Art. 1Gegenstand und Zweck des Informationssystems
1 Der Bund betreibt unter der Bezeichnung ARAMIS (Administration Research Actions Management Information System) ein Informationssystem über die Forschungs- und Innovationsprojekte, die ganz oder teilweise vom Bund finanziert oder durchgeführt werden.
2 ARAMIS dient folgenden Zwecken:
- a.
der Schaffung von Transparenz hinsichtlich der Finanzflüsse im Bereich der Forschung und Innovation;
- b.
der inhaltlichen Koordination der vom Bund finanzierten oder durchgeführten Projekte;
- c.
der Datenbeschaffung für die Statistik des Bundesamtes für Statistik (BFS) im Bereich «Forschung und Entwicklung in der Bundesverwaltung»;
- d.
der Planung und Steuerung auf dem Gebiet der Forschungs- und Innovationsförderung;
- e.
der Unterstützung des Projektmanagements.
Art. 2Nutzerinnen und Nutzer
ARAMIS ist ein Datenbanksystem für die folgenden Nutzerinnen und Nutzer:
- a.
für einen eingeschränkten Kreis von Nutzerinnen und Nutzern mit Passwortanmeldung;
- b.
für einen unbeschränkten Kreis von Nutzerinnen und Nutzern über Internet, ohne Passwortanmeldung, mit beschränktem Zugang auf die Daten.
2. Abschnitt: Zuständigkeiten
1 Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) führt das Informationssystem ARAMIS.
2 Es hat namentlich folgende Aufgaben und Kompetenzen:
- a.
Es hat die strategische Leitung von ARAMIS inne.
- b.
Es koordiniert die Aufnahme von Daten, die von den verschiedenen Stellen geliefert werden, in ARAMIS.
- c.
Es kontrolliert die Datenqualität.
- d.
Es verwaltet die Nutzungsberechtigungen. Insbesondere stellt es auf Antrag der datenliefernden Stellen Nutzugskonti zur Verfügung.
- e.
Es erstellt Spezialauswertungen von Daten in ARAMIS und führt Datenexporte durch.
- f.
Es führt die laufenden Kontrollen zur Gewährleistung der Betriebssicherheit und Betriebsbereitschaft durch.
- g.
Es trägt die Verantwortung für die Langzeit-Datenpflege. Dazu erfüllt es insbesondere die folgenden Aufgaben:
- 1.
Es übergibt die Daten dem BFS.
- 2.
Es vernichtet die nicht mehr benötigten Personendaten.
3. Abschnitt: Inhalt, Datenlieferung und Datenpflege
1 ARAMIS enthält über sämtliche Forschungs- und Innovationsprojekte, die der Bund ganz oder teilweise finanziert oder durchführt, Daten folgender Kategorien:
- a.
organisatorische und planungsrelevante Daten, insbesondere: Dienststelle, Projekttitel, Projektnummer, Projektbeginn, Projektende, Planungs- oder Realisierungsstatus, Projektbeteiligte, Ansprechperson, Termine;
- b.
finanzielle Daten, insbesondere: Projektkosten, Forschungsanteil, Finanzierungsart, Zahlungen;
- c.
wissenschaftliche Daten, insbesondere: Stichwörter zum Projekt, Projektziele, Klassierung der Projektziele gemäss Vorgaben des BFS, Programmbezug, Forschungsbereiche, Kurzbeschreibung, Ergebnisse, Publikationen, Umsetzung.
2 In ARAMIS werden keine als geheim oder vertraulich klassifizierten Daten geführt.
Art. 5Datenliefernde Stellen und Datenlieferung
1 Datenliefernde Stellen sind alle Bundesstellen, die Forschungs- und Innovationsprojekte finanzieren oder durchführen.
2 Die Datenlieferung an ARAMIS erfolgt auf zwei Wegen:
- a.
direkte Online-Eingabe durch die datenliefernde Stelle;
- b.
automatisierter Datenaustausch zwischen Informationssystemen.
Art. 6Datenqualität
1 Die datenliefernden Stellen müssen ihre Daten für den Bearbeitungszweck vollständig, korrekt und in der aktuellsten Fassung liefern.
2 Das SBFI kontrolliert die Qualität der Daten und meldet mangelhafte Daten der datenliefernden Stelle.
4. Abschnitt: Datennutzung und Zugriffsberechtigung
1 Die datenliefernde Stelle kann alle Einträge sehen und bearbeiten, die von ihr stammen.
2 Sie bezeichnet die Personen, die Daten eingeben oder mutieren, und kann im Rahmen ihrer Kompetenz nach Absatz 1 Berechtigungen festlegen.
3 Sie legt in ARAMIS die Berechtigungen zur Dateneinsicht fest.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 8Aufhebung eines anderen Erlasses
[AS 1999 1621]Die ARAMIS-Verordnung vom 14. April 1999 wird aufgehoben.
Art. 9Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.