Art. 1
Das IRSG ist sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft anwendbar.

Keine laufenden Revisionsvorhaben.
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Artikel 1 Absatz 3ter des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981 (IRSG), verordnet:
Das IRSG ist sinngemäss auf Verfahren der Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft anwendbar.
Diese Verordnung tritt am 15. Februar 2023 in Kraft.
Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 15.02.2023. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).