Législation

Verordnung vom 1. März 1966 über die Aufhebung von Beschränkungen der Vertragsfreiheit in Versicherungsverträgen

SR 221.229.11In KraftStand am 01.01.19873 Artikel

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  • AS 1987 310Grunderlass Verordnung über die Aufhebung von Beschränkungen der Vertragsfreiheit in für Freizügigkeitspolicen, Änderungin Kraft am 01.01.1987
    eingefügt: Art. 1

1 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 99 des Bundesgesetzes vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag, beschliesst:

Art. 1

1

 Von den Vorschriften der Artikel 76 Absatz 1, 77 Absatz 1 und 90 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag kann abgewichen werden, sofern der Lebensversicherungsvertrag in einer besondern Anforderungen entsprechenden Freizügigkeitspolice verurkundet ist.

2

 Von diesen Vorschriften kann auch abgewichen werden, wenn es sich um einen Versicherungsvertrag handelt, der vom kantonalen Steuerrecht begünstigt wird.1

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Jan. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1987 310).

Art. 2

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement setzt die Anforderungen fest, denen die Freizügigkeitspolice zu entsprechen hat.

Art. 3

Diese Verordnung tritt am 1. April 1966 in Kraft.

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.01.1987. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).