Législation

Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 über Voraussetzungen und Verfahren bei Sterilisationen (Sterilisationsgesetz)

SR 211.111.1In KraftStand am 01.01.201311 Artikel

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  • AS 2011 725Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht · Grunderlass Schweizerisches Zivilgesetzbuchin Kraft am 01.01.2013
    geändert: Art. 6, 8, 9, 10

1 Veröffentlichungen in der AS, die im geltenden Text zitiert werden.

Inhaltsverzeichnis
  1. 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen1–2
  2. 2. Abschnitt: Voraussetzungen und Verfahren3–10
  3. 3. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten11

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 122 der Bundesverfassung, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 23. Juni 2003 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 3. September 2003, beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Sterilisation zu Verhütungszwecken zulässig ist, sowie das anwendbare Verfahren.

Art. 2Sterilisation

1

 Die Sterilisation ist ein medizinischer Eingriff, mit dem die Fortpflanzungsfähigkeit einer Person auf Dauer aufgehoben wird.

2

 Nicht als Sterilisation gelten Heileingriffe, deren unvermeidliche Begleiterscheinung die Aufhebung der Fortpflanzungsfähigkeit ist.

3

 Sterilisationen dürfen nur von einer Ärztin oder einem Arzt vorgenommen werden.

2. Abschnitt: Voraussetzungen und Verfahren

Art. 3Sterilisation von Personen unter 18 Jahren

Die Sterilisation einer Person unter 18 Jahren ist verboten. Artikel 7 bleibt vorbehalten.

Art. 4Sterilisation vorübergehend Urteilsunfähiger

Die Sterilisation einer über 18-jährigen, vorübergehend urteilsunfähigen Person ist verboten.

Art. 5Sterilisation Urteilsfähiger

1

 Die Sterilisation einer über 18-jährigen urteilsfähigen Person darf nur vorgenommen werden, wenn diese über den Eingriff umfassend informiert worden ist und diesem frei und schriftlich zugestimmt hat.

2

 Wer den Eingriff durchführt, muss in der Krankengeschichte festhalten, auf Grund welcher Feststellungen er auf die Urteilsfähigkeit der betroffenen Person geschlossen hat.

Art. 6Sterilisation von Personen unter umfassender Beistandschaft1

1

 Die Sterilisation einer über 18-jährigen, urteilsfähigen Person unter umfassender Beistandschaft darf nur vorgenommen werden, wenn diese über den Eingriff umfassend informiert worden ist und diesem frei und schriftlich zugestimmt hat.2 Zudem muss die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegen.

2

 Wer den Eingriff durchführt, muss:

  1. a.

    in der Krankengeschichte festhalten, auf Grund welcher Feststellungen er auf die Urteilsfähigkeit der betroffenen Person geschlossen hat; und

  2. b.

    vor der Sterilisation die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde3 einholen.

3

 Die Erwachsenenschutzbehörde holt eine ärztliche Zweitmeinung ein. Nötigenfalls ordnet sie ein psychiatrisches Gutachten über die Urteilsfähigkeit der betroffenen Person an und erteilt gegebenenfalls ihre Zustimmung zum Eingriff.

  1. Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
  2. Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
  3. Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 7Sterilisation dauernd Urteilsunfähiger

1

 Die Sterilisation einer über 16-jährigen, dauernd urteilsunfähigen Person ist unter Vorbehalt von Absatz 2 ausgeschlossen.

2

 Sie ist ausnahmsweise zulässig, wenn:

  1. a.

    sie nach den gesamten Umständen im Interesse der betroffenen Person vorgenommen wird;

  2. b.

    die Zeugung und die Geburt eines Kindes nicht durch geeignete andere Verhütungsmethoden oder durch die freiwillige Sterilisation des urteilsfähigen Partners oder der urteilsfähigen Partnerin verhindert werden können;

  3. c.

    mit der Zeugung und der Geburt eines Kindes zu rechnen ist;

  4. d.

    nach der Geburt die Trennung vom Kind unvermeidlich wäre, weil die Elternverantwortung nicht wahrgenommen werden kann, oder wenn die Schwangerschaft die Gesundheit der betroffenen Frau erheblich gefährden würde;

  5. e.

    keine Aussicht besteht, dass die betroffene Person jemals die Urteilsfähigkeit erlangt;

  6. f.

    die Operationsmethode mit der grössten Refertilisierungsaussicht gewählt wird; und

  7. g.

    die Erwachsenenschutzbehörde nach Artikel 8 zugestimmt hat.

Art. 8Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde1

1

 Die Erwachsenenschutzbehörde prüft auf Antrag der betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person, ob die Voraussetzungen der Sterilisation erfüllt sind.2

2

 Vor ihrem Entscheid ergreift sie folgende Massnahmen:

  1. a.

    Sie hört sowohl die betroffene Person als auch die dieser nahe stehenden Personen getrennt als Gesamtbehörde an.

  2. b.

    Sie lässt über die sozialen und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person durch eine Fachperson einen Bericht erstellen.

  3. c.

    Sie holt über die Urteilsunfähigkeit der betroffenen Person und die Dauer dieses Zustands ein Gutachten einer Fachärztin oder eines Facharztes für Psychiatrie ein.

  1. Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
  2. Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

Art. 9Gerichtliche Beurteilung des Entscheids1


Die betroffene oder eine ihr nahestehende Person kann den Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde innerhalb von 30 Tagen nach seiner Eröffnung bei der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anfechten.

  1. Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

Art. 10Berichterstattung

1

 Wer einen Eingriff nach Artikel 2 Absatz 2 an einer urteilsunfähigen Person vorgenommen hat, meldet diesen innerhalb von zehn Tagen der Erwachsenenschutzbehörde.

2

 Wer eine Person, die unter umfassender Beistandschaft steht oder dauernd urteilsunfähig ist, sterilisiert hat, meldet den Eingriff innerhalb von 30 Tagen dem für das Gesundheitswesen zuständigen Departement des Kantons oder der von diesem bezeichneten Stelle.1

3

 Die Meldung darf keine Angaben enthalten, die auf bestimmte Personen schliessen lassen.

  1. Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

3. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten

Art. 11

1

 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Präsidialentscheid vom 9. Juni 2005

Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 2005

Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 01.01.2013. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).