Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997, verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung legt fest:
- a.
die Anmelde- und die Prüfungsgebühren für die schweizerische Maturitätsprüfung und die Ergänzungsprüfungen;
- b.
die Tarife für die Entschädigungen von Sessionspräsidentinnen, Sessionspräsidenten Examinatorinnen, Examinatoren, Expertinnen, Experten und beaufsichtigende Hilfspersonen, der Prüfungen nach Buchstabe a.
2 Sie gilt für die Prüfungen, die von der Schweizerischen Maturitätskommission abgenommen werden.
2. Abschnitt: Gebühren
Art. 2Anwendbarkeit der allgemeinen Gebührenverordnung
SR 172.041.1Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten für die Gebühren die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004.
Art. 3Anmeldegebühr
1 Für die Anmeldung wird eine Gebühr von 200 Franken erhoben.
2 Die Anmeldegebühr ist dem Staatsekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)1 vor Prüfungsbeginn zu bezahlen.
3 Sie wird nicht zurückerstattet.
- Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
Art. 4Prüfungsgebühren
1 Die zu entrichtenden Prüfungsgebühren betragen für:
| Franken |
- a.
| |
- 1.
| 570.– |
- 2.
| 450.– |
- 3.
die Prüfung der eingereichten Maturaarbeit
| 100.– |
- b.
| |
- 1.
| 650.– |
- 2.
| 550.– |
- 3.
| 450.– |
- 4.
die Prüfung der eingereichten Maturaarbeit
| 100.– |
- c.
die Ergänzungsprüfung für Schweizer Bürgerinnen und Bürger mit ausländischem Maturitätsausweis
| 120.–
|
- d.
die Ergänzungsprüfung für Inhaberinnen und Inhaber eines Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses1
| |
- 1.
| 500.– |
- 2.
| 300.– |
- e.
die Ergänzungsprüfung Latinum Helveticum
| 70.– |
2 Die Prüfungsgebühren sind dem SBFI vor Prüfungsbeginn zu bezahlen.
3 Für die Wiederholung einer Prüfung ist die betreffende Gebühr erneut zu entrichten.
- Fassung gemäss Ziff. II der V vom 9. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4153).
Art. 5Erlass der Prüfungsgebühren
Das SBFI kann Kandidatinnen und Kandidaten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen auf begründetes Gesuch hin die Prüfungsgebühren ganz oder teilweise erlassen.
3. Abschnitt: Entschädigungen
Art. 6Sessionspräsidentinnen und -präsidenten
Die Sessionspräsidentin oder der Sessionspräsident erhält:
- a.
eine Pauschalentschädigung von 3000 Franken für den Planungs- und Vorbereitungsaufwand für eine Prüfungssession sowie den Aufwand im Nachgang zu einer Prüfungssession;
- b.
eine Halbtagesentschädigung von 180 Franken für den Aufwand während der Prüfungssession.
Art. 7Examinatorinnen und Examinatoren
1 Für ihre Mitwirkung an den Prüfungen erhalten die Examinatorinnen und Examinatoren:
| Franken |
|---|
- a.
für das Stellen der schriftlichen Aufgaben einschliesslich Korrekturvorschläge und Beurteilungsschlüssel je Zweierteam pauschal
| |
- 1.
Erstsprache (keine Korrekturvorschläge)
| 500.– |
- 2.
alte Sprachen, zwei Niveaus
| 500.– |
- 3.
moderne Sprachen, zwei Niveaus
| 1000.– |
- 4.
moderne Sprachen, ein Niveau
| 800.– |
- 5.
| 1200.– |
- 6.
bildnerisches Gestalten als Grundlagenfach (GF) und als Ergänzungsfach (EF)
| 500.–
|
- 7.
bildnerisches Gestalten und Musik als Schwerpunktfach (SF), pro Kandidatin oder Kandidat
| 50.–
|
- 8.
Schwerpunktfach Philosophie/Pädagogik/Psychologie (PPP)
| |
- –
für die fachspezifischen Teile Philosophie und Pädagogik/ Psychologie
| 800.–
|
- –
für den fächerübergreifenden Teil
| 400.– |
- 9.
Schwerpunktfächer Biologie und Chemie, Physik und Anwendungen der Mathematik, je Teilbereich
| 1500.–
|
- 10.
Schwerpunktfach Wirtschaft und Recht
| 2000.– |
- 11.
sonstige Grundlagenfächer (GF)
| 1000.– |
- 12.
sonstige Ergänzungsprüfungsfächer (EP) je Teilbereich
| 1000.– |
- b.
für die Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten, pro Stunde
| 70.– |
- c.
für die mündlichen Prüfungen, pro Kandidatin oder Kandidat
| 35.– |
- d.
für die Prüfungen in einem Fach, in dem schriftlich und mündlich geprüft wird (Korrektur und Beurteilung der schriftlichen Arbeit, mündliche Prüfung, einschliesslich Vorbereitung und Notenbesprechung), pro Kandidatin oder Kandidat
|
70.–
|
- e.
für die Maturaarbeit (Durchsicht und Beurteilung der Arbeit,
mündliche Befragung, einschliesslich Vorbereitung und Notenbesprechung), pro Kandidatin oder Kandidat
|
250.–
|
- f.
für die Prüfungen im Fach bildnerisches Gestalten:
| |
- 1.
| |
- –
pro Kandidatin oder Kandidat
| 20.– |
- –
und für die Beaufsichtigung, pro Stunde
| 25.– |
- 2.
| |
- –
pro Kandidat und Kandidatin
| 70.– |
- –
und für die Beaufsichtigung, pro Stunde
| 25.– |
- g.
für die Prüfungen im Fach Musik
| |
- 1.
als GF und EF pro Kandidatin oder Kandidat
| 35.– |
- 2.
als SF pro Kandidatin oder Kandidat
| 70.– |
2 Teams mit drei und mehr Mitgliedern erhalten für das Stellen der schriftlichen Aufgaben zusammen 150 Prozent der Pauschalen nach Absatz 1 Buchstabe a. Einzelpersonen erhalten dafür 80 Prozent dieser Pauschalen.
3 Anfallende Zusatzarbeiten zu den Arbeiten nach Absatz 1 Buchstabe a, wie Übersetzungen oder Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren, werden mit 70 Franken pro Stunde entschädigt.
Art. 8Expertinnen und Experten
Für ihre Mitwirkung an den Prüfungen erhalten die Expertinnen und Experten:
| Franken |
|---|
- a.
für die mündlichen Prüfungen, einschliesslich Durchsicht der schriftlichen Arbeiten und Notenbesprechung, pro Stunde
| 50.–
|
- b.
für die Teilnahme an der Notenkontrolle und die Resultatbesprechung mit den Kandidatinnen und Kandidaten, pro Gruppe
| 50.–
|
- c.
für die Lektüre der Maturaarbeit
| 50.– |
Art. 9Entschädigung für beaufsichtigende Hilfspersonen
Die Entschädigung für die Beaufsichtigung der schriftlichen Prüfungen durch Hilfspersonen beträgt für jede Stunde 25 Franken.
Art. 10Entschädigungen für Mahlzeiten, Reisen und Übernachtungen
SR 172.220.111.3Die Sessionspräsidentinnen und -präsidenten, die Expertinnen und Experten sowie die Examinatorinnen und Examinatoren werden für Mahlzeiten, Reisen und Übernachtungen nach den Bestimmungen entschädigt, die das Eidgenössische Finanzdepartement gestützt auf die Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 erlässt.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 11Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung vom 4. Februar 19701 über Gebühren und Entschädigungen für die schweizerische Maturitätsprüfung wird aufgehoben.
2 Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
Die Änderungen können unter AS 2010 5787 konsultiert werden. - [AS 1970 260, 1974 1056, 1981 1636, 1988 1872, 1993 1999, 2002 3637]
Diese Verordnung tritt am 1. November 2011 in Kraft.