§ 1. Der Revisionsausschuss und der Fachausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter, im Folgenden «Fachausschuss» genannt, bestehen aus den Vertretern der Mitgliedstaaten.
Der Generaldirektor des Zentralamtes oder sein Vertreter nimmt mit beratender Stimme an den Tagungen teil.
§ 2. Der Revisionsausschuss
- a)
entscheidet gemäss Artikel 19 § 3 über Anträge auf Änderung des Übereinkommens;
- b)
prüft gemäss Artikel 6 § 7 die Anträge, die der Generalversammlung vorgelegt werden.
Der Fachausschuss
entscheidet gemäss Artikel 19 § 4 über Anträge auf Änderung des Übereinkommens.
§ 3. Das Zentralamt beruft die Ausschüsse entweder von sich aus oder auf Antrag von fünf Mitgliedstaaten sowie in dem in Artikel 6 § 7 vorgesehenen Fall ein; es übermittelt den Mitgliedstaaten spätestens zwei Monate vor der Eröffnung der Tagung den Entwurf der Tagesordnung.
§ 4. Der Revisionsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitgliedstaaten vertreten ist; der Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der Mitgliedstaaten vertreten ist.
Ein Mitgliedstaat kann sich von einem anderen Mitgliedstaat vertreten lassen; ein Staat kann jedoch nicht mehr als zwei andere Staaten vertreten.
§ 5. Jeder vertretene Mitgliedstaat verfügt über eine Stimme; die Abstimmung findet durch Handerheben oder, auf Antrag, durch namentlichen Aufruf statt.
Ein Antrag ist angenommen, wenn die Zahl der Ja-Stimmen
- a)
mindestens gleich einem Drittel der bei der Abstimmung vertretenen Mitgliedstaaten und
- b)
grösser als die Zahl der Nein-Stimmen ist.
§ 6. Im Einverständnis mit der Mehrheit der Mitgliedstaaten lädt das Zentralamt Nichtmitgliedstaaten und internationale Organisationen, die für Beförderungsfragen zuständig sind oder sich mit auf der Tagesordnung stehenden Fragen befassen, ein, an den Tagungen der Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen. Unter denselben Voraussetzungen können unabhängige Sachverständige zu den Tagungen des Fachausschusses eingeladen werden.
§ 7. Die Ausschüsse wählen für jede Tagung einen Vorsitzenden und einen oder zwei stellvertretende Vorsitzende.
§ 8. Die Beratungen finden in den Arbeitssprachen statt. Die während der Sitzung in einer Arbeitssprache vorgetragenen Ausführungen werden ihrem wesentlichen Inhalt nach in die andere Arbeitssprache übersetzt; die Anträge und die Beschlüsse werden in ihrem vollen Wortlaut übersetzt.
§ 9. Die Niederschriften enthalten eine gedrängte Wiedergabe der Verhandlungen. Die Anträge und die Beschlüsse werden in ihrem vollen Wortlaut aufgenommen. Hinsichtlich der Beschlüsse ist der französische Wortlaut massgebend.
Die Niederschriften werden den Mitgliedstaaten zugestellt.
§ 10. Die Ausschüsse können zur Behandlung bestimmter Fragen Arbeitsgruppen einsetzen.
§ 11. Die Ausschüsse können sich eine Geschäftsordnung geben.