Art. 1
Im Sinn dieses Protokolls bedeutet «Übereinkommen» das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR).

Keine laufenden Revisionsvorhaben.
Die Vertragsparteien dieses Protokolls, als Vertragsparteien des am 19. Mai 1956 in Genf beschlossenen Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR), sind wie folgt übereingekommen:
Im Sinn dieses Protokolls bedeutet «Übereinkommen» das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR).
Artikel 23 des Übereinkommens wird wie folgt geändert:
1) Absatz 3 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
...
2) Am Schluss dieses Artikels werden die folgenden Absätze 7, 8 und 9 hinzugefügt:
...
Text: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex), Stand am 11.09.2020. Massgebend ist allein die amtliche Veröffentlichung. Hosting in Europa (DSGVO).