Art. 1
Das Internationale Institut für die Vereinheitlichung des Privatrechts hat zum Zweck, die Mittel zur Angleichung und Koordination des Privatrechts der Staaten oder der Staatengruppen zu studieren und stufenweise die Annahme einer einheitlichen Privatrechtsgesetzgebung durch die verschiedenen Staaten vorzubereiten.
Das Institut erstrebt diesen Zweck, indem es:
- a.
Entwürfe zu Gesetzen oder Abkommen für die Begründung eines einheitlichen innerstaatlichen Rechts vorbereitet;
- b.
Entwürfe zu Abkommen vorbereitet, um die internationalen Beziehungen auf dem Gebiet des Privatrechts zu erleichtern;
- c.
vergleichende Rechtsstudien auf den Gebieten des Privatrechts anstellt;
- d.
sich für die Vorstösse interessiert, die auf allen diesen Gebieten schon von andern Institutionen unternommen wurden, mit denen es nötigenfalls Fühlung nehmen kann;
- e.
Konferenzen organisiert und Studien veröffentlicht, die es einer weiten Verbreitung würdig erachtet.
