Art. 335
1 Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei gekündigt werden.
2 Der Kündigende muss die Kündigung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.

Wann und wie ein Arbeitsverhältnis endet, regelt das Obligationenrecht. Nachfolgend die massgebenden Artikel im Wortlaut.
Wer einen Arbeitsvertrag kündigen will, findet die Regeln im Obligationenrecht. Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei gekündigt werden; Artikel 335 stellt diesen Grundsatz ohne Begründungserfordernis auf. Der Kündigende muss die Kündigung hingegen schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt. Die Begründung erfolgt also nicht von selbst, sie wird verlangt, und dieser Punkt geht oft vergessen.
Die ordentlichen Fristen. Die Kündigungsfristen nach OR staffeln sich in Artikel 335c nach Dienstjahren: ein Monat im ersten Dienstjahr, zwei Monate vom zweiten bis und mit dem neunten, drei Monate danach. In allen Fällen wird auf das Ende eines Monats gekündigt; eine Kündigung mitten im Monat verkürzt die Frist also nicht, sie läuft bis zum nächsten Monatsende nach Fristablauf.
Diese Fristen sind nicht unantastbar. Sie dürfen durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag abgeändert werden. Das Gesetz zieht jedoch eine Grenze: unter einen Monat dürfen sie nur durch Gesamtarbeitsvertrag und nur für das erste Dienstjahr herabgesetzt werden. Ein Einzelarbeitsvertrag kann den Monat somit nicht unterschreiten.
Die Probezeit. Artikel 335b sieht eine eigene Ordnung vor: während der Probezeit kann jederzeit mit einer Frist von sieben Tagen gekündigt werden. Als Probezeit gilt der erste Monat des Arbeitsverhältnisses; abweichende Vereinbarungen sind durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag möglich, höchstens jedoch bis auf drei Monate. Häufig entscheidend: wird die Probezeit durch Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht tatsächlich verkürzt, so verlängert sie sich entsprechend, denn sie läuft während der Abwesenheit nicht weiter.
Gleiche Fristen für beide Parteien. Artikel 335a verbietet unterschiedliche Kündigungsfristen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Bei widersprechender Abrede entscheidet das Gesetz allein: es gilt für beide die längere Frist. Eine Ausnahme besteht zugunsten des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt oder eine solche Absicht kundgetan hat; dann dürfen kürzere Fristen zu seinen Gunsten vereinbart werden.
Verlängerung wegen Elternurlaub. Absatz 3 von Artikel 335c sieht vor: kündigt der Arbeitgeber und besteht vor Ende des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf den Urlaub des andern Elternteils, so verlängert sich die Kündigungsfrist um die noch nicht bezogenen Urlaubstage.
Drei Angaben genügen zur Einordnung: die Dienstjahre am Tag der Kündigung, die die gesetzliche Frist bestimmen; das Bestehen einer schriftlichen Abrede, eines Normal- oder Gesamtarbeitsvertrags, der davon abweicht; und das Datum der Zustellung, da auf das Monatsende gekündigt wird. « Kündigungsfrist Arbeitsvertrag » suchen führt zu den angrenzenden Regeln, namentlich dem Kündigungsrecht in der Probezeit, dem befristeten Arbeitsvertrag, der Kündigung zur Unzeit, der fristlosen Kündigung und der Massenentlassung, die den Termin verschieben können.
SR 220
1 Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei gekündigt werden.
2 Der Kündigende muss die Kündigung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.
1 Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer dürfen keine verschiedenen Kündigungsfristen festgesetzt werden; bei widersprechender Abrede gilt für beide die längere Frist.
2 Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt oder eine entsprechende Absicht kundgetan, so dürfen jedoch durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag für den Arbeitnehmer kürzere Kündigungsfristen vereinbart werden.
1 Das Arbeitsverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden; als Probezeit gilt der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses.
2 Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag können abweichende Vereinbarungen getroffen werden; die Probezeit darf jedoch auf höchstens drei Monate verlängert werden.
3 Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit.
1 Das Arbeitsverhältnis kann im ersten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von einem Monat, im zweiten bis und mit dem neunten Dienstjahr mit einer Frist von zwei Monaten und nachher mit einer Frist von drei Monaten je auf das Ende eines Monats gekündigt werden.
2 Diese Fristen dürfen durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag abgeändert werden; unter einen Monat dürfen sie jedoch nur durch Gesamtarbeitsvertrag und nur für das erste Dienstjahr herabgesetzt werden.
3 Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer vor Ende des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf den Urlaub des andern Elternteils nach Artikel 329 g , so wird die Kündigungsfrist um die noch nicht bezogenen Urlaubstage verlängert.
Laufende Vernehmlassungen, die diese Bestimmungen ändern könnten:
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