Die fristlose Auflösung beendet das Arbeitsverhältnis ohne Kündigungsfrist, von einem Tag auf den anderen. Artikel 337 lässt sie nur aus wichtigen Gründen zu, und er steht beiden Parteien offen: Arbeitgeber wie Arbeitnehmer können davon Gebrauch machen. Wer fristlos auflöst, muss dies schriftlich begründen, wenn die andere Partei es verlangt.
Was das Gesetz einen wichtigen Grund nennt. Der Text führt keine Liste, er gibt ein Kriterium. Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf. Über das Vorhandensein entscheidet der Richter nach seinem Ermessen. Das Gesetz setzt ihm dabei eine einzige, ausdrückliche Schranke: er darf in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen. Krankheit oder Unfall sind für sich allein somit nie ein wichtiger Grund.
Ein eigenes Recht des Arbeitnehmers: die Zahlungsunfähigkeit. Artikel 337a eröffnet einen oft übersehenen Weg. Wird der Arbeitgeber zahlungsunfähig, so kann der Arbeitnehmer fristlos auflösen, unter einer Bedingung: dass ihm für seine Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis nicht innert angemessener Frist Sicherheit geleistet wird. Das Sicherheitsbegehren geht der Auflösung somit voraus; es ist keine Formalität, sondern begründet das Recht.
Die finanziellen Folgen. Artikel 337b unterscheidet zwei Lagen. Liegt der wichtige Grund im vertragswidrigen Verhalten einer Partei, so hat diese vollen Schadenersatz zu leisten, unter Berücksichtigung aller aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Forderungen. In den übrigen Fällen, das heisst bei einem objektiven, niemandem zurechenbaren Grund, bestimmt der Richter die vermögensrechtlichen Folgen nach seinem Ermessen.
Fristlose Entlassung ohne wichtigen Grund. Artikel 337c regelt die Sanktion. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn ordentlich gekündigt oder die bestimmte Vertragszeit abgelaufen wäre. Anzurechnen ist, was er infolge der Beendigung erspart hat sowie was er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat. Der Richter kann den Arbeitgeber überdies zu einer Entschädigung verpflichten, die er nach freiem Ermessen festlegt, höchstens aber sechs Monatslöhne.
Zwei Punkte bestimmen den weiteren Verlauf: die genaue Natur des angeführten Grundes, gemessen am Massstab von Treu und Glauben nach Artikel 337, und der Zeitpunkt der Reaktion, denn eine fristlose Auflösung setzt einen unverzüglichen Entschluss nach den Vorfällen voraus. Die Berechnung des Geschuldeten stützt sich sodann auf die ordentliche Kündigungsfrist, die gelaufen wäre. « fristlose Kündigung » suchen erschliesst die verwandten Bestimmungen, namentlich die ordentlichen Kündigungsfristen und den Schutz vor missbräuchlicher Kündigung.
Der Gesetzestext
SR 220
Art. 337
1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.
2 Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.
3 Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen.
Art. 337 a
Wird der Arbeitgeber zahlungsunfähig, so kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen, sofern ihm für seine Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis nicht innert angemessener Frist Sicherheit geleistet wird.
Art. 337 b
1 Liegt der wichtige Grund zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses im vertragswidrigen Verhalten einer Vertragspartei, so hat diese vollen Schadenersatz zu leisten, unter Berücksichtigung aller aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Forderungen.
2 In den andern Fällen bestimmt der Richter die vermögensrechtlichen Folgen der fristlosen Auflösung unter Würdigung aller Umstände nach seinem Ermessen.
Art. 337 c
1 Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer fristlos ohne wichtigen Grund, so hat dieser Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre.
2 Der Arbeitnehmer muss sich daran anrechnen lassen, was er infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erspart hat und was er durch anderweitige Arbeit verdient oder zu verdienen absichtlich unterlassen hat.
3 Der Richter kann den Arbeitgeber verpflichten, dem Arbeitnehmer eine Entschädigung zu bezahlen, die er nach freiem Ermessen unter Würdigung aller Umstände festlegt; diese Entschädigung darf jedoch den Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate nicht übersteigen.
Was sich vorbereitet
Laufende Vernehmlassungen, die diese Bestimmungen ändern könnten: