Das Arbeitsgesetz schreibt keine Arbeitszeiten vor: es setzt Höchstgrenzen und Mindestruhezeiten, innerhalb deren sich der Betrieb organisiert. Drei Blöcke gliedern den Text: die Höchstarbeitszeit, die zulässigen Zeitfenster und die Ruhezeiten.
Die wöchentliche Höchstarbeitszeit. Artikel 9 unterscheidet zwei Gruppen. 45 Stunden für Arbeitnehmer in industriellen Betrieben sowie für Büropersonal, technische und andere Angestellte, einschliesslich des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels. 50 Stunden für alle übrigen Arbeitnehmer. Eine zeitweise Verlängerung um höchstens vier Stunden bleibt für bestimmte Gruppen durch Verordnung möglich, sofern der Jahresdurchschnitt nicht überschritten wird; das SECO kann sie ebenfalls bewilligen, solange zwingende Gründe dies rechtfertigen. Praktisch bedeutsam: arbeiten Angestellte mit der 45-Stunden-Grenze im gleichen Betrieb oder Betriebsteil zusammen mit Arbeitnehmern, für die eine längere Höchstarbeitszeit gilt, so gilt die längere für alle.
Tag, Abend, Nacht. Artikel 10 gliedert den Tag. Tagesarbeit liegt zwischen 6 und 20 Uhr, Abendarbeit zwischen 20 und 23 Uhr. Beide sind bewilligungsfrei, doch setzt die Abendarbeit die Anhörung der Arbeitnehmervertretung oder, wo eine solche fehlt, der betroffenen Arbeitnehmer voraus. Diese Grenzen können mit deren Zustimmung zwischen 5 und 24 Uhr anders festgelegt werden, wobei das Ganze höchstens 17 Stunden umfassen darf. Was ausserhalb liegt, ist Nachtarbeit und untersagt, vorbehältlich einer Bewilligung (Art. 16). Für den einzelnen Arbeitnehmer muss Tages- und Abendarbeit zudem innerhalb von 14 Stunden liegen, Pausen und Überzeit eingeschlossen.
Die Pausen. Artikel 15 staffelt sie nach der Tagesarbeitszeit: eine Viertelstunde bei mehr als fünfeinhalb Stunden, eine halbe Stunde bei mehr als sieben Stunden, eine Stunde bei mehr als neun Stunden. Für die Anrechnung entscheidend: die Pausen gelten als Arbeitszeit, wenn die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen.
Die tägliche Ruhezeit. Artikel 15a verlangt elf aufeinander folgende Stunden. Bei erwachsenen Arbeitnehmern darf sie einmal in der Woche auf acht Stunden herabgesetzt werden, sofern der Durchschnitt von elf Stunden über zwei Wochen eingehalten wird.
Der Sonntag. Artikel 18 untersagt die Beschäftigung zwischen Samstag 23 Uhr und Sonntag 23 Uhr; dieser Zeitraum von 24 Stunden kann mit Zustimmung der Arbeitnehmer um höchstens eine Stunde verschoben werden. Artikel 20 fügt hinzu, dass innert zweier Wochen wenigstens einmal ein ganzer Sonntag als wöchentlicher Ruhetag freizugeben ist, unmittelbar vor oder nach der täglichen Ruhezeit. Sonntagsarbeit bis zu fünf Stunden wird durch Freizeit ausgeglichen; dauert sie länger, so ist ein Ersatzruhetag von mindestens 24 aufeinander folgenden Stunden zu gewähren, der auf einen Arbeitstag fällt, in der vorhergehenden oder nachfolgenden Woche.
Zur Prüfung einer Arbeitszeitregelung genügen vier Punkte: die Gruppe des Betriebs, die über 45 oder 50 Stunden entscheidet; Beginn und Ende der Arbeit, gemessen an den Grenzen von 6 und 20 Uhr; die Einhaltung der elf Ruhestunden zwischen zwei Tagen; und die Häufigkeit ganzer Sonntage. « Arbeitszeit Ruhezeit » suchen erschliesst die angrenzenden Bestimmungen: Überzeit, bewilligte Nachtarbeit, Sonderregelungen einzelner Branchen und Ausführungsverordnungen.
Der Gesetzestext
SR 822.11
Art. 9
1 Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt: a.
45 Stunden für Arbeitnehmer in industriellen Betrieben sowie für Büropersonal, technische und andere Angestellte, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels; b.
50 Stunden für alle übrigen Arbeitnehmer. 2 …
3 Für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern kann die wöchentliche Höchstarbeitszeit durch Verordnung zeitweise um höchstens vier Stunden verlängert werden, sofern sie im Jahresdurchschnitt nicht überschritten wird.
4 Eine Verlängerung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit um höchstens vier Stunden kann vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern oder für bestimmte Betriebe bewilligt werden, sofern und solange zwingende Gründe dies rechtfertigen.
5 Auf Büropersonal, technische und andere Angestellte, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, die im gleichen Betrieb oder Betriebsteil zusammen mit Arbeitnehmern beschäftigt werden, für die eine längere wöchentliche Höchstarbeitszeit gilt, ist diese ebenfalls anwendbar.
Art. 10
1 Die Arbeit von
6 Uhr bis
20 Uhr gilt als Tagesarbeit, die Arbeit von
20 Uhr bis
23 Uhr ist Abendarbeit. Tages- und Abendarbeit sind bewilligungsfrei. Abendarbeit kann vom Arbeitgeber nach Anhörung der Arbeitnehmervertretung im Betrieb oder, wo eine solche nicht besteht, der betroffenen Arbeitnehmer eingeführt werden.
2 Beginn und Ende der betrieblichen Tages- und Abendarbeit können zwischen
5 Uhr und
24 Uhr anders festgelegt werden, wenn die Arbeitnehmervertretung im Betrieb oder, wo eine solche nicht besteht, die Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmer dem zustimmt. Die betriebliche Tages- und Abendarbeit beträgt auch in diesem Falle höchstens
17 Stunden.
3 Die Tages- und Abendarbeit des einzelnen Arbeitnehmers muss mit Einschluss der Pausen und der Überzeit innerhalb von
14 Stunden liegen.
Art. 15
1 Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen: a. eine Viertelstunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb Stunden; b. eine halbe Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden; c. eine Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden.
2 Die Pausen gelten als Arbeitszeit, wenn die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen.
Art. 15 a
1 Den Arbeitnehmern ist eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf aufeinander folgenden Stunden zu gewähren.
2 Die Ruhezeit kann für erwachsene Arbeitnehmer einmal in der Woche bis auf acht Stunden herabgesetzt werden, sofern die Dauer von elf Stunden im Durchschnitt von zwei Wochen eingehalten wird.
Art. 16
Die Beschäftigung von Arbeitnehmern ausserhalb der betrieblichen Tages- und Abendarbeit nach Artikel 10 (Nachtarbeit) ist untersagt. Vorbehalten bleibt Artikel 17.
Art. 18
1 In der Zeit zwischen Samstag
23 Uhr und Sonntag
23 Uhr ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern untersagt. Vorbehalten bleibt Artikel 19.
2 Der in Absatz 1 festgelegte Zeitraum von
24 Stunden kann um höchstens eine Stunde vorgezogen oder verschoben werden, wenn die Arbeitnehmervertretung im Betrieb oder, wo eine solche nicht besteht, die Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmer dem zustimmt.
Art. 20
1 Innert zweier Wochen muss wenigstens einmal ein ganzer Sonntag als wöchentlicher Ruhetag unmittelbar vor oder nach der täglichen Ruhezeit freigegeben werden. Vorbehalten bleibt Artikel 24.
2 Sonntagsarbeit von einer Dauer bis zu fünf Stunden ist durch Freizeit auszugleichen. Dauert sie länger als fünf Stunden, so ist während der vorhergehenden oder der nachfolgenden Woche im Anschluss an die tägliche Ruhezeit ein auf einen Arbeitstag fallender Ersatzruhetag von mindestens 24 aufeinander folgenden Stunden zu gewähren.
3 Der Arbeitgeber darf die Arbeitnehmer während der Ersatzruhe vorübergehend zur Arbeit heranziehen, soweit dies notwendig ist, um dem Verderb von Gütern vorzubeugen oder um Betriebsstörungen zu vermeiden oder zu beseitigen; doch ist die Ersatzruhe spätestens in der folgenden Woche zu gewähren.
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