Die Verordnung über die Unfallverhütung legt die Pflicht dem Arbeitgeber auf und versteht sie als dauernde Aufgabe: es geht nicht darum, sich einmal in Übereinstimmung zu bringen, sondern die Arbeitssicherheit über die Zeit zu wahren und zu verbessern. Vier Artikel zeichnen den Aufbau: die Massnahmen, die persönliche Ausrüstung, die Information und die Pflichten des Arbeitnehmers.
Massnahmen treffen, dann ihre Wirksamkeit überprüfen. Artikel 3 verpflichtet den Arbeitgeber, alle Anordnungen zu erteilen und alle Schutzmassnahmen zu treffen, die dieser Verordnung, den zusätzlich geltenden Vorschriften und im Übrigen den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Dieser letzte Verweis wiegt schwer, denn er zielt auf den Stand der Technik, der sich wandelt, und nicht auf eine abschliessende Liste. Der Arbeitgeber muss sodann dafür sorgen, dass die Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird, und dies in angemessenen Zeitabständen überprüfen. Jede Änderung von Bauten, Arbeitsmitteln, Arbeitsverfahren oder die Verwendung neuer Stoffe verpflichtet zur Anpassung der Massnahmen. Und liegen Hinweise vor, dass eine Tätigkeit die Gesundheit eines Arbeitnehmers schädigt, so ist eine arbeitsmedizinische Abklärung durchzuführen.
Die persönliche Ausrüstung kommt erst an zweiter Stelle. Artikel 5 setzt eine Reihenfolge, die in der Praxis oft umgekehrt wird: persönliche Schutzausrüstungen sind erst dann zu stellen, wenn Unfall- und Gesundheitsgefahren nicht oder nicht vollständig durch technische oder organisatorische Massnahmen ausgeschlossen werden können. Der kollektive Schutz geht dem individuellen also vor. Die Verordnung zählt sodann auf: Schutzhelme, Haarnetze, Schutzbrillen, Schutzschilde, Gehörschutzmittel, Atemschutzgeräte, Schutzschuhe, Schutzhandschuhe, Schutzkleidung, Schutzgeräte gegen Absturz und Ertrinken, Hautschutzmittel und nötigenfalls besondere Wäschestücke. Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass diese jederzeit bestimmungsgemäss verwendet werden können, und, wenn mehrere gleichzeitig nötig sind, dass sie aufeinander abgestimmt sind.
Informieren und anleiten, zu bestimmten Zeitpunkten. Artikel 6 verlangt eine ausreichende und angemessene Information und Anleitung über die auftretenden Gefahren und die Massnahmen der Arbeitssicherheit. Sie erfasst alle im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich jener eines anderen Betriebes. Sie erfolgt zu drei Zeitpunkten: beim Stellenantritt, bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen, und nötigenfalls wiederholt. Die Arbeitnehmer sind zudem über Aufgaben und Funktion der Spezialisten der Arbeitssicherheit im Betrieb zu informieren. Zwei Anforderungen schliessen den Artikel: Information und Anleitung müssen während der Arbeitszeit erfolgen und dürfen nicht zu Lasten der Arbeitnehmer gehen. Der Arbeitgeber hat schliesslich dafür zu sorgen, dass die Massnahmen auch eingehalten werden, denn die Pflicht endet nicht bei der Mitteilung.
Auch der Arbeitnehmer hat Pflichten. Artikel 11 nennt sie: die Weisungen des Arbeitgebers befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln berücksichtigen, die persönlichen Schutzausrüstungen benützen und die Wirksamkeit der Schutzeinrichtungen nicht beeinträchtigen. Stellt er Mängel fest, so muss er sie sogleich beseitigen; ist er dazu nicht befugt oder nicht in der Lage, so muss er sie unverzüglich dem Arbeitgeber melden. Er darf sich schliesslich nicht in einen Zustand versetzen, in dem er sich selbst oder andere gefährdet, was die Bestimmung ausdrücklich auf alkoholische Getränke und andere berauschende Mittel bezieht.
Eine Konformitätsprüfung folgt naturgemäss dem Aufbau des Textes: sind die technischen und organisatorischen Massnahmen getroffen und werden sie in festgelegten Abständen überprüft; wurde persönliche Schutzausrüstung nur dort gewählt, wo die Gefahr nicht anders ausgeschlossen werden konnte; erfolgte die Anleitung beim Stellenantritt und bei Änderungen, während der Arbeitszeit; und wurden die Arbeitnehmer fremder Betriebe einbezogen. « Arbeitssicherheit Pflichten » suchen erschliesst die ergänzenden Texte: Arbeitsgesetz, Richtlinien der Koordinationskommission und branchenspezifische Bestimmungen.
Der Gesetzestext
SR 832.30
Art. 3. Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen
1 Der Arbeitgeber muss zur Wahrung und Verbesserung der Arbeitssicherheit alle Anordnungen erteilen und alle Schutzmassnahmen treffen, die den Vorschriften dieser Verordnung und den für seinen Betrieb zusätzlich geltenden Vorschriften über die Arbeitssicherheit sowie im Übrigen den anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. 1bis Liegen Hinweise vor, dass die Gesundheit eines Arbeitnehmers durch die von ihm ausgeübte Tätigkeit geschädigt wird, so ist eine arbeitsmedizinische Abklärung durchzuführen.
2 Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigt werden. Er hat dies in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen.
3 Werden Bauten, Gebäudeteile, Arbeitsmittel (Maschinen, Apparate, Werkzeuge und Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden) oder Arbeitsverfahren geändert oder werden im Betrieb neue Stoffe verwendet, so muss der Arbeitgeber die Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen den neuen Verhältnissen anpassen. Vorbehalten bleibt das Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren nach den Artikeln 7 und
8 ArG.
Art. 5. Persönliche Schutzausrüstungen
1 Können Unfall- und Gesundheitsgefahren durch technische oder organisatorische Massnahmen nicht oder nicht vollständig ausgeschlossen werden, so muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zumutbare und wirksame persönliche Schutzausrüstungen wie Schutzhelme, Haarnetze, Schutzbrillen, Schutzschilde, Gehörschutzmittel, Atemschutzgeräte, Schutzschuhe, Schutzhandschuhe, Schutzkleidung, Schutzgeräte gegen Absturz und Ertrinken, Hautschutzmittel sowie nötigenfalls auch besondere Wäschestücke zur Verfügung stellen. Er muss dafür sorgen, dass diese jederzeit bestimmungsgemäss verwendet werden können.
2 Ist der gleichzeitige Einsatz mehrerer persönlicher Schutzausrüstungen notwendig, so muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass diese aufeinander abgestimmt werden und ihre Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird.
Art. 6. Information und Anleitung der Arbeitnehmer
1 Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebes, ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Massnahmen der Arbeitssicherheit. Diese Information und Anleitung haben im Zeitpunkt des Stellenantritts und bei jeder wesentlichen Änderung der Arbeitsbedingungen zu erfolgen und sind nötigenfalls zu wiederholen.
2 Die Arbeitnehmer sind über die Aufgaben und die Funktion der in ihrem Betrieb tätigen Spezialisten der Arbeitssicherheit zu informieren.
3 Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit einhalten.
4 Die Information und die Anleitung müssen während der Arbeitszeit erfolgen und dürfen nicht zu Lasten der Arbeitnehmer gehen.
Art. 11
1 Der Arbeitnehmer muss die Weisungen des Arbeitgebers in Bezug auf die Arbeitssicherheit befolgen und die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln berücksichtigen. Er muss insbesondere die persönlichen Schutzausrüstungen benützen und darf die Wirksamkeit der Schutzeinrichtungen nicht beeinträchtigen.
2 Stellt ein Arbeitnehmer Mängel fest, welche die Arbeitssicherheit beeinträchtigen, so muss er sie sogleich beseitigen. Ist er dazu nicht befugt oder nicht in der Lage, so muss er den Mangel unverzüglich dem Arbeitgeber melden.
3 Der Arbeitnehmer darf sich nicht in einen Zustand versetzen, in dem er sich selbst oder andere Arbeitnehmer gefährdet. Dies gilt insbesondere für den Genuss alkoholischer Getränke oder von anderen berauschenden Mitteln.
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