Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO)
SR 961.011 · AVO · 298 Artikel
Aufsichtsverordnung (SR 961.011) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 129h, geändert (RO 2023 356) in Kraft seit dem 01.01.2026
- Art. 129f, geändert (RO 2023 356) in Kraft seit dem 01.01.2026
- Art. 129d, geändert (RO 2023 356) in Kraft seit dem 01.01.2026
- Art. 129g, geändert (RO 2023 356) in Kraft seit dem 01.01.2026
- Art. 129e, geändert (RO 2023 356) in Kraft seit dem 01.01.2026
- Art. 129i, geändert (RO 2023 356) in Kraft seit dem 01.01.2026
Auszug aus dem Text (298 Artikel)
1 Eine Versicherungstätigkeit in der Schweiz liegt, unabhängig von der Art und vom Ort des Vertragsschlusses vor, wenn: a. eine in der Schweiz domizilierte natürliche oder juristische Person zu d…
(Art. 2 a Die Funktionen von Gruppen- und Konglomeratsgesellschaften sind für die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten dann wesentlich, wenn sie für die Weite…
(Art. 1 Abs. 2 VAG) 1 a. die Schutzbedürftigkeit der Versicherten; b. die Risiken, denen die Versicherungsunternehmen ausgesetzt sind; c. die Grösse sowie Geschäfts- und Organisationskomplexität der Versiche…
(Art. 2 Abs. 5 Bst. b und 14 Abs. 1 VAG) Die FINMA gewährt Erstversicherungsunternehmen der Kategorien 4 und 5 Erleichterungen namentlich bei Art, Umfang und Frequenz der Berichte…
(Art. 35 Abs. 4 VAG) Die FINMA gewährt Rückversicherungsunternehmen der Kategorien 4 und 5 die auf kleine Versicherungsunternehmen anwendbaren Erleichterungen, wenn sie die folgenden…
(Art. 2 Abs. 5 Bst. b VAG) Die FINMA kann Versicherungsunternehmen der Kategorie 5 für einen Zeitraum von maximal drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung zum Geschäftsbetrieb zusätzliche Erle…
(Art. 2 Abs. 5 Bst. b VAG) Versicherungsunternehmen, welche Versicherungsprodukte entwickeln und direkt vertreiben, sind von der Aufsicht nach dieser Verordnung befreit, wenn sie die folgenden Voraussetzu…
(Art. 2 Abs. 5 Bst. b VAG) 1 Überschreitet ein Versicherungsunternehmen, das gemäss Artikel 1 f f 2 Um den Geschäftsbetrieb längerfristig fortzuführen, benöti…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
