Législation

Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO)

SR 961.011 · AVO · 298 Artikel

Aufsichtsverordnung (SR 961.011) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (298 Artikel)

Art. 1, Versicherungstätigkeit in der Schweiz

1 Eine Versicherungstätigkeit in der Schweiz liegt, unabhängig von der Art und vom Ort des Vertragsschlusses vor, wenn: a. eine in der Schweiz domizilierte natürliche oder juristische Person zu d…

Art. 1 a, Wesentlichkeit der Funktionen von Gruppen- und Konglomeratsgesellschaften

(Art. 2 a Die Funktionen von Gruppen- und Konglomeratsgesellschaften sind für die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten dann wesentlich, wenn sie für die Weite…

Art. 1 b, Grundsätze der Aufsicht

(Art. 1 Abs. 2 VAG) 1 a. die Schutzbedürftigkeit der Versicherten; b. die Risiken, denen die Versicherungsunternehmen ausgesetzt sind; c. die Grösse sowie Geschäfts- und Organisationskomplexität der Versiche…

Art. 1 c, Erleichterungen für kleine Versicherungsunternehmen

(Art. 2 Abs. 5 Bst. b und 14 Abs. 1 VAG) Die FINMA gewährt Erstversicherungsunternehmen der Kategorien 4 und 5 Erleichterungen namentlich bei Art, Umfang und Frequenz der Berichte…

Art. 1 d, Erleichterungen für Rückversicherungsunternehmen

(Art. 35 Abs. 4 VAG) Die FINMA gewährt Rückversicherungsunternehmen der Kategorien 4 und 5 die auf kleine Versicherungsunternehmen anwendbaren Erleichterungen, wenn sie die folgenden…

Art. 1 e, Erleichterungen bei Neubewilligungen

(Art. 2 Abs. 5 Bst. b VAG) Die FINMA kann Versicherungsunternehmen der Kategorie 5 für einen Zeitraum von maximal drei Jahren nach Erteilung der Bewilligung zum Geschäftsbetrieb zusätzliche Erle…

Art. 1 f, Befreiung von der Aufsicht

(Art. 2 Abs. 5 Bst. b VAG) Versicherungsunternehmen, welche Versicherungsprodukte entwickeln und direkt vertreiben, sind von der Aufsicht nach dieser Verordnung befreit, wenn sie die folgenden Voraussetzu…

Art. 1 g, Auflagen für Versicherungsunternehmen, die von der Aufsicht befreit sind

(Art. 2 Abs. 5 Bst. b VAG) 1 Überschreitet ein Versicherungsunternehmen, das gemäss Artikel 1 f f 2 Um den Geschäftsbetrieb längerfristig fortzuführen, benöti…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).