Législation

Verordnung der FINMA vom 26. Juni 2024 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsverordnung FINMA, AVO-FINMA)

SR 961.011.1 · 99 Artikel

Versicherungsaufsichtsverordnung FINMA, AVO-FINMA (SR 961.011.1) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (99 Artikel)

Art. 1, Stichtag

(Art. 22, 33 und 48 Abs. 1 AVO) 1 Der Stichtag für die jährliche Ermittlung des risikotragenden Kapitals und des Zielkapitals im Rahmen des Schweizer Solvenztests (SST-Ermittlung) nach Artikel 48 Absatz 1 AVO ist der 31. Dez…

Art. 2, Annahmen für den SST

(Art. 22, 33, 40 und 41 AVO) 1 Für die Bewertung der Aktiven und Verbindlichkeiten zum Stichtag und für die Modellierung der 12 Monate (Einjahresperiode) ab Stichtag ist soweit möglich und sinnvoll die Annahme zu…

Art. 3, Umfang der SST-Bilanz

(Art. 32 Abs. 3 und 33 AVO) 1 Die SST-Bilanz muss alle Vermögenswerte und Verpflichtungen des Versicherungsunternehmens zum Bilanzzeitpunkt enthalten, mit Ausnahme der künftigen noch nicht geschuldeten eigenen U…

Art. 4, Währung

(Art. 22 und 33 AVO) 1 Die SST-Bilanz, das risikotragende Kapital und das Zielkapital müssen in einer einzigen Währung (SST-Währung) berechnet werden. 2 Die FINMA kann genehmigen, dass ein Versicherungsunternehmen als SST-Wäh…

Art. 5, Bewertung von Versicherungsverpflichtungen und -ansprüchen und Ausweis in der SST‑Bilanz

(Art. 30 und 33 AVO) 1 Bei der Berechnung des bestmöglichen Schätzwerts der Versicherungsverpflichtungen und -ansprüche muss die künftige Inflat…

Art. 6, Bewertung von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen

(Art. 26 Abs. 3 und 33 AVO) Wird der Wert einer Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen mit einem Bewertungsmodell ermittelt, so entspricht er soweit möglich dem der Betei…

Art. 7, Regelmässige Überprüfung des SST-Modells und der SST‑Ermittlung

(Art. 14 a 1 Die Versicherungsunternehmen müssen regelmässig risikobasiert überprüfen, ob: a. die SST-Ermittlung die eigene Risikosituation laufend genügend abbildet dur…

Art. 8, Umfang und Geltungsbereich eines Modells

(Art. 45 und 46 AVO) 1 Der Umfang eines Modells gibt an, welcher Teil des Risikoprofils des Versicherungsunternehmens durch das Modell abgebildet werden soll. 2 Der Geltungsbereich eines Model…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).