Législation

Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG)

SR 961.01 · VAG · 61 Artikel

Versicherungsaufsichtsgesetz (SR 961.01) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

Letzte Änderungen

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Auszug aus dem Text (61 Artikel)

Art. 1, Generaleinfuhrbewilligung

1 Anhang 1 legt fest, welche landwirtschaftlichen Erzeugnisse für die Einfuhr eine Bewilligung erfordern. Die Bewilligung wird als Generaleinfuhrbewilligung (GEB) für bestimmte Erzeugnisse erteilt. Die Ausna…

Art. 2, Angabe der GEB in der Zollanmeldung

Die anmeldepflichtige Person muss in der Zollanmeldung die Nummer der GEB des Importeurs, des Empfängers oder des Zwischenhändlers angeben.…

Art. 3, Eingaben von Gesuchen, Meldungen und Steigerungsgeboten

1 Gesuche, Meldungen und Steigerungsgebote sind über die vom BLW bereitgestellte Internetanwendung zu übermitteln. 2 Sind Gesuche, Meldungen und Steigerungsgebote nicht korrekt…

Art. 4, Zollansätze

Die Zollansätze, die vom Generaltarif nach Artikel 1 Absatz 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 abweichen, sind in den Anhängen 1 und 2 festgelegt.…

Art. 5, Zollansätze für Zucker

1 Die Zollansätze der Tarifnummern 1701 und 1702 (Anhang 1 Ziff. 18) werden vom BLW festgelegt. 2 Das BLW überprüft die Zollansätze monatlich und setzt sie so fest, dass: a. die Preise für importierten Zucker,…

Art. 6, Zollansätze für Getreide zur menschlichen Ernährung

1 Der Zollansatz für Getreide des Zollkontingents Nr. 27 mit den Tarifnummern 1001.9921, 1002.9021, 1007.9021, 1008.1021, 1008.2921, 1008.4021, 1008.5021, 1008.6031 und 1008.9023 wi…

Art. 7, Schwellenpreissystem

Die Schwellenpreise, die Importrichtwerte und die Bandbreite nach Artikel 20 LwG sowie die Tarifnummern der Waren, deren Zollansätze im Schwellenpreissystem festgelegt werden, sind in Anhang 1 Ziffer 14 aufgeführ…

Art. 8, Preis franko Zollgrenze, nicht veranlagt

1 Der Preis franko Zollgrenze, nicht veranlagt, setzt sich zusammen aus: a. dem Preis des Importprodukts; und b. den Kosten für Fracht und Versicherung des landwirtschaftlichen Erzeugnisses fr…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).