Législation

Verordnung vom 25. November 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV)

SR 958.11 · FinfraV · 153 Artikel

Finanzmarktinfrastrukturverordnung (SR 958.11) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (153 Artikel)

Art. 1, Gegenstand

(Art. 1 und 157 FinfraG) Diese Verordnung regelt namentlich: a. die Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten für Finanzmarktinfrastrukturen; b. die Pflichten der Finanzmarktteilnehmerinnen und -teilnehmer beim Handel mit…

Art. 2, Begriffe

(Art. 2 Bst. b und c FinfraG) 1 Effekten gelten als vereinheitlicht und zum massenweisen Handel geeignet, wenn sie in gleicher Struktur und Stückelung öffentlich angeboten oder bei mehr als 20 Kundinnen und Kunden platziert…

Art. 3, Wesentliche Gruppengesellschaften

(Art. 3 Abs. 2 FinfraG) Die Funktionen einer Gruppengesellschaft sind für die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten wesentlich, wenn sie notwendig sind für die Weiterführung wichtiger Geschäftsprozesse…

Art. 4, Bewilligungsgesuch

(Art. 4 und 5 FinfraG) 1 Die Finanzmarktinfrastruktur reicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) ein Bewilligungsgesuch ein. Dieses enthält alle Angaben, die zu seiner Beurteilung erforderlich sind, nam…

Art. 5, Änderung der Tatsachen

(Art. 7 FinfraG) 1 Die Finanzmarktinfrastruktur meldet der FINMA insbesondere: a. jede Änderung der Statuten oder Gesellschaftsverträge und Reglemente; b. jede wesentliche Änderung der Geschäftstätigkeit einer…

Art. 6, Geschäftsbereich

(Art. 8 Abs. 2 FinfraG) 1 Die Finanzmarktinfrastruktur muss ihren Geschäftsbereich in den Statuten, den Gesellschaftsverträgen oder den Reglementen sachlich und geografisch genau umschreiben. 2 Der Geschäftsbereich u…

Art. 7, Ort der Leitung

(Art. 8 Abs. 1 und 2 FinfraG) 1 Die Finanzmarktinfrastruktur muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden. Ausgenommen sind allgemeine Weisungen und Entscheide im Rahmen der Konzernüberwachung, sofern die Fina…

Art. 8, Unternehmensführung und -kontrolle

(Art. 8 Abs. 2 FinfraG) 1 Die Finanzmarktinfrastruktur muss über eine Organisationsstruktur und Organisationsgrundlagen verfügen, welche die Aufgaben, Verantwortlichkeiten, Kompetenzen und Rechensch…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).