Verordnung vom 25. November 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturverordnung, FinfraV)
SR 958.11 · FinfraV · 153 Artikel
Finanzmarktinfrastrukturverordnung (SR 958.11) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 104, geändert (RO 2024 13) in Kraft seit dem 01.01.2025
- Art. 56, geändert (RO 2024 13) in Kraft seit dem 01.01.2025
- Art. 48, geändert (RO 2024 13) in Kraft seit dem 01.01.2025
- Art. 130, geändert (RO 2022 576) in Kraft seit dem 01.01.2023
- Art. 133, geändert (RO 2022 489) in Kraft seit dem 01.10.2022
- Art. 133, geändert (RO 2021 539) in Kraft seit dem 01.10.2021
Auszug aus dem Text (153 Artikel)
(Art. 1 und 157 FinfraG) Diese Verordnung regelt namentlich: a. die Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten für Finanzmarktinfrastrukturen; b. die Pflichten der Finanzmarktteilnehmerinnen und -teilnehmer beim Handel mit…
(Art. 2 Bst. b und c FinfraG) 1 Effekten gelten als vereinheitlicht und zum massenweisen Handel geeignet, wenn sie in gleicher Struktur und Stückelung öffentlich angeboten oder bei mehr als 20 Kundinnen und Kunden platziert…
(Art. 3 Abs. 2 FinfraG) Die Funktionen einer Gruppengesellschaft sind für die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten wesentlich, wenn sie notwendig sind für die Weiterführung wichtiger Geschäftsprozesse…
(Art. 4 und 5 FinfraG) 1 Die Finanzmarktinfrastruktur reicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) ein Bewilligungsgesuch ein. Dieses enthält alle Angaben, die zu seiner Beurteilung erforderlich sind, nam…
(Art. 7 FinfraG) 1 Die Finanzmarktinfrastruktur meldet der FINMA insbesondere: a. jede Änderung der Statuten oder Gesellschaftsverträge und Reglemente; b. jede wesentliche Änderung der Geschäftstätigkeit einer…
(Art. 8 Abs. 2 FinfraG) 1 Die Finanzmarktinfrastruktur muss ihren Geschäftsbereich in den Statuten, den Gesellschaftsverträgen oder den Reglementen sachlich und geografisch genau umschreiben. 2 Der Geschäftsbereich u…
(Art. 8 Abs. 1 und 2 FinfraG) 1 Die Finanzmarktinfrastruktur muss tatsächlich von der Schweiz aus geleitet werden. Ausgenommen sind allgemeine Weisungen und Entscheide im Rahmen der Konzernüberwachung, sofern die Fina…
(Art. 8 Abs. 2 FinfraG) 1 Die Finanzmarktinfrastruktur muss über eine Organisationsstruktur und Organisationsgrundlagen verfügen, welche die Aufgaben, Verantwortlichkeiten, Kompetenzen und Rechensch…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
