Législation

Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG)

SR 958.1 · FinfraG · 175 Artikel

Finanzmarktinfrastrukturgesetz (SR 958.1) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (175 Artikel)

Art. 1, Gegenstand und Zweck

1 Dieses Gesetz regelt die Organisation und den Betrieb von Finanzmarktinfrastrukturen sowie die Verhaltenspflichten der Finanzmarktteilnehmerinnen und ‑teilnehmer beim Effekten- und Derivatehandel. 2 Es bezweckt…

Art. 2, Begriffe

In diesem Gesetz gelten als: a. Finanzmarktinfrastruktur: 1. eine Börse (Art. 26 Bst. b), 2. ein multilaterales Handelssystem (Art. 26 Bst. c), 3. eine zentrale Gegenpartei (Art. 48), 4. ein Zentralverwahrer (Art. 61), 5. ei…

Art. 3, Konzernobergesellschaften und wesentliche Gruppengesellschaften

1 Den Artikeln 88–92 unterstehen, soweit sie nicht im Rahmen der Aufsicht über das Einzelinstitut der Konkurszuständigkeit der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA…

Art. 4, Bewilligungspflicht

1 Finanzmarktinfrastrukturen benötigen eine Bewilligung der FINMA. 2 Ein Zahlungssystem benötigt nur dann eine Bewilligung der FINMA, wenn die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts oder der Schutz der Finanzmarkttei…

Art. 5, Bewilligungsvoraussetzungen

Anspruch auf die Bewilligung hat, wer die Voraussetzungen dieses Abschnitts und die für die einzelnen Finanzmarktinfrastrukturen anwendbaren zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt.…

Art. 6, Zusätzliche Anforderungen an systemisch bedeutsame

Finanzmarktinfrastrukturen Systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen (Art. 22) haben zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Artikel 5 die Anforderungen des 2. Abschnitts zu er…

Art. 7, Änderung der Tatsachen

1 Die Finanzmarktinfrastruktur meldet der FINMA jegliche Änderung von Tatsachen, die der Bewilligung oder der Genehmigung zugrunde liegen. 2 Sind die Änderungen von wesentlicher Bedeutung, so hat die Finanzmark…

Art. 8, Organisation

1 Die Finanzmarktinfrastruktur muss eine juristische Person nach schweizerischem Recht mit Sitz und Hauptverwaltung in der Schweiz sein. 2 Sie muss angemessene Regeln zur Unternehmensführung festlegen und so organisiert…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).