Législation

Verordnung vom 6. November 2019 die Aufsichtsorganisationen in der Finanzmarktaufsicht (Aufsichtsorganisationenverordnung, AOV)

SR 956.134 · AOV · 17 Artikel

Aufsichtsorganisationenverordnung (SR 956.134) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

🔔 Dieses Gesetz in meinem Monitoring verfolgen, bei jeder Änderung benachrichtigt werden →

Auszug aus dem Text (17 Artikel)

Art. 1

Diese Verordnung regelt die Bewilligungsvoraussetzungen und die Aufsichtstätigkeiten der Aufsichtsorganisationen nach dem 3. Titel des FINMAG.…

Art. 2, Gesuch

1 Die Aufsichtsorganisation reicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) ein Bewilligungsgesuch ein. Dieses enthält alle Angaben und Unterlagen, die zu seiner Beurteilung erforderlich sind, namentlich über: a. die Or…

Art. 3, Rechtsform und Aufgaben

1 Die Aufsichtsorganisation ist eine juristische Person nach schweizerischem Recht. 2 Das mit der Verwaltung betraute Organ hat insbesondere folgende Aufgaben: a. die Oberleitung der Aufsichtsorganisation; b.…

Art. 4, Gewähr und Unabhängigkeit

1 Unabhängige Personen dürfen keine Mandate von oder zugunsten der durch die Aufsichtsorganisation Beaufsichtigten annehmen. Auch dürfen sie keine direkten oder indirekten Beteiligungen an Beaufsichtigten ha…

Art. 5, Finanzielle Mittel

1 Die Aufsichtsorganisation muss über ein voll einbezahltes Mindestkapital von 500 000 Franken, mit einem Liquiditätsanteil von mindestens einem Viertel, verfügen. 2 Bis zur erstmaligen Bildung der gesetzlichen Res…

Art. 6, Reserven

1 Die Aufsichtsorganisation bildet für ihre Tätigkeit nach Artikel 43 a Absatz 1 FINMAG jährlich Reserven im Umfang von 10 Prozent ihrer jährlichen Gesamtausgaben, bis die Gesamtreserve die Höhe eines Jahresbudgets erreicht…

Art. 7, Darlehen des Bundes

1 Zuständig für die Gewährung von Darlehen des Bundes ist das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD). 2 Darlehen können nur im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt werden. Das EFD erlässt bei Bedarf eine Priorit…

Art. 8, Rechnungslegung

Die Aufsichtsorganisation unterliegt der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung nach den Artikeln 957 a –958 d des Obligationenrechts (OR) SR 220 .…

Alle 17 Artikel ansehen →

Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).