Verordnung vom 3. Juni 2015 der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA)
SR 955.033.0 · 84 Artikel
Geldwäschereiverordnung-FINMA, GwV-FINMA (SR 955.033.0) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.
Letzte Änderungen
- Art. 22, geändert (RO 2022 703) in Kraft seit dem 01.01.2023
- Art. 26, geändert (RO 2022 703) in Kraft seit dem 01.01.2023
- Art. 3, geändert (RO 2022 703) in Kraft seit dem 01.01.2023
- Art. 20, geändert (RO 2022 703) in Kraft seit dem 01.01.2023
- Art. 22a, geändert (RO 2022 703) in Kraft seit dem 01.01.2023
- Art. 42, geändert (RO 2022 703) in Kraft seit dem 01.01.2023
Auszug aus dem Text (84 Artikel)
1 Diese Verordnung legt fest, wie die Finanzintermediäre nach Artikel 3 Absatz 1 die Pflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung umsetzen müssen. 2 Die FINMA orientiert sich an den Eckwerten dies…
In dieser Verordnung gelten als: a. Sitzgesellschaften: 1. die Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder oder ihrer Begünstigten in gemeinsamer Selbsthilfe bezwecken oder politische, religiöse, wissenschaftliche, künstlerische…
1 Diese Verordnung gilt für Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a–d und d quater 2 Die FINMA kann bei der Anwendung dieser Verordnung den Besonderheiten der Geschäftstätigkeit der Finanzintermediäre…
1 Der Finanzintermediär sorgt dafür, dass seine Zweigniederlassungen oder seine im Finanz- oder Versicherungsbereich tätigen Gruppengesellschaften im Ausland die folgenden Pri…
1 Der Finanzintermediär, der Zweigniederlassungen im Ausland besitzt oder eine Finanzgruppe mit ausländischen Gesellschaften leitet, muss seine mit Geldwäscherei und Terrorismusf…
1 Der Finanzintermediär darf keine Vermögenswerte entgegennehmen, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie aus einem Verbrechen oder einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, auch wenn das Verbrec…
Der Finanzintermediär darf keine Geschäftsbeziehungen führen: a. mit Unternehmen und Personen, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie den Terrorismus finanzieren oder eine kriminelle Organisation…
Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).
