Législation

Verordnung des EJPD vom 7. November 2018 über die Sorgfaltspflichten der Veranstalterinnen von Grossspielen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung EJPD, GwV-EJPD)

SR 955.022 · GwV-EJPD · 30 Artikel

Geldwäschereiverordnung EJPD (SR 955.022) ist Teil des Schweizer Bundesrechts. Diese Seite zeigt den Text, die letzten Entwicklungen und die Revisionen in Vorbereitung.

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Auszug aus dem Text (30 Artikel)

Art. 1, Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung konkretisiert die Sorgfaltspflichten nach dem GwG und dem BGS für die Veranstalterinnen von Grossspielen (Veranstalterinnen). 2 Sie gilt nicht für die Veranstalterinnen von Geschickli…

Art. 2, Begriffe

In dieser Verordnung gelten als: a. Geschäftsbeziehung: b. Kassageschäft: c. dauernde Geschäftsbeziehung: d. Transaktion:…

Art. 3, Identifizierung bei nicht online durchgeführten Grossspielen

1 Die Identifizierungspflichten sind von der Veranstalterin von nicht online durchgeführten Grossspielen zu erfüllen, wenn die Spielgewinnauszahlung folgende Schwellenwerte…

Art. 4, Identifizierung bei online durchgeführten Grossspielen

1 Die Identifizierungspflichten sind von der Veranstalterin von online durchgeführten Grossspielen zu erfüllen, wenn bei einer oder mehreren Transaktionen einer Person innerhalb…

Art. 5, Für die Identifizierung zu registrierende Angaben

1 Die Veranstalterin registriert: a. für natürliche Personen und Inhaberinnen und Inhaber von Einzelunternehmen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitzadresse und Staatsangehörigkeit;…

Art. 6, Identitätsüberprüfung

1 Die Veranstalterin überprüft die Identität von natürlichen Personen und Inhaberinnen und Inhabern von Einzelunternehmen, indem sie einen amtlichen Ausweis in lateinischer Schrift mit Fotografie, wie einen Reis…

Art. 7, Echtheitsbestätigung

1 Die Bestätigung der Echtheit der Kopie des Identifizierungsdokuments ist vorzunehmen durch: a. eine Notarin oder einen Notar oder eine öffentliche Stelle, die solche Echtheitsbestätigungen üblicherweise ausstel…

Art. 8, Fehlen der Identifizierungsdokumente

Verfügt die Spielerin oder der Spieler über keine Identifizierungsdokumente nach Artikel 6, so kann die Identität ausnahmsweise anhand beweiskräftiger Ersatzdokumente festgestellt werden. Diese Au…

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Quelle: konsolidiertes Bundesrecht (Fedlex). Aktuelle Texte, Hosting in Europa (DSGVO).